Europäisch-kanadischer Handelspakt Ceta: So geht's nicht
Die von der Regierung geplante Interpretationserklärung zur Ceta-Entschärfung ist einem Gutachten zufolge unwirksam. Schiedsgerichte würden bleiben.
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Der Plan der Bundesregierung, das europäisch-kanadische Handelsabkommen Ceta mit einer angehängten Interpretationserklärung zu ratifizieren und so die umstrittenen Schiedsgerichte zu entschärfen, bringt möglicherweise nichts. Nach einem im Auftrag des Umweltinstituts München erstellten Gutachten wäre ein Einschränkung der Klagemöglichkeiten für Konzerne über den vorgesehenen Weg rechtlich unwirksam.
Gegen Ceta und das mittlerweile gescheiterte Schwesterabkommen TTIP zwischen der EU und den USA sind vor einigen Jahren Hunderttausende auf die Straße gegangen. Die Gegner:innen der Handelspakte fürchten verwässerte Standards im Verbraucher:innenschutz und vor allem Klageprivilegien für Konzerne. Der Ceta-Vertragstext sieht private Schiedsgerichte vor, vor denen Konzerne Staaten wegen unliebsamer Entscheidungen auf Schadenersatz verklagen können. Ein Beispiel von vielen: Die Energiekonzerne RWE und Uniper haben die Niederlande vor einem Schiedsgericht auf einen Schadenersatz in Milliardenhöhe verklagt, weil das Land aus der Kohleverstromung aussteigen will.
Ceta ist seit 2017 in Kraft, vor allem die neuen Zollvorgaben gelten bereits. Der Teil des Paktes, der den Investitionsschutz und die umstrittenen Schiedsgerichte regelt, ist nicht wirksam. Das Abkommen kann aber erst vollständig Anwendung finden, wenn es von allen EU-Staaten ratifiziert worden ist. Das ist bei Deutschland und elf weiteren Ländern nicht der Fall. Die Ampel-Regierung hat höchstrichterliche Urteile abgewartet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Klagen gegen Ceta abgeschmettert hat, hat die Regierung die Ratifizierung auf den Weg gebracht. Um den Gegner:innen Wind aus den Segeln zu nehmen, will die Bundesregierung mit einer Interpretationserklärung zum Vertrag nachbessern. Darin soll klargestellt werden, dass Klagen nur bei Enteignungen und direkten Diskriminierungen möglich sind. Sie soll vom Ceta-Komitee verfasst werden, das aus Vertreter:innen der EU und Kanadas besteht.
Aber dem Gutachten der Rechtsanwält:innen Roda Verheyen und Johannes Franke zufolge hat das Ceta-Komitee gar nicht die Kompetenz dazu. Eine Beschränkung auf direkte Enteignungen und Diskriminierungen könne „nur über den Weg einer Vertragsänderung wirksam erfolgen“, heißt es in dem Gutachten.„Dass die geplante Interpretationserklärung rechtlich nicht einmal wirksam wäre, ist eine Farce“, sagt Ludwig Essig vom Umweltinstitut München. „Damit kann die Bundesregierung das Abkommen nicht ratifizieren. Einzig Neuverhandlungen sind der richtige Weg.“
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