EuGH zu Rundfunkbeitrag: 17,50 Euro in bar
Der EuGH lässt nationale Gesetze zum Barzahlungsrecht zu. Kann der Rundfunkbeitrag bald ohne Bankkonto beglichen werden?
Der Rundfunkbeitrag kann bald wohl auch mit Bargeld bezahlt werden. Das folgt aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das allerdings noch vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig umgesetzt werden muss.
Derzeit ist die Zahlung des Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro pro Monat nur bargeldlos möglich. Dies sieht zum Beispiel die Satzung des Hessischen Rundfunks (HR) vor. Sie lässt nur die Wahl zwischen Einzugsermächtigung und Überweisung.
Dagegen klagte der Journalist Norbert Häring, der sich für die Verteidigung des Bargelds einsetzt. Von ihm stammt das Buch „Schönes neues Geld – Uns droht eine totalitäre Weltwährung“. Nur Bargeld gewähre „finanzielle Privatsphäre“, weil der Staat dabei nicht jede Zahlung nachvollziehen kann.
Der Rechtsstreit zog sich durch die Instanzen, bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Die Leipziger Richter hielten die Satzung des Hessischen Rundfunks für rechtswidrig, weil sie gegen das Bundesbankgesetz verstoße. Dort heißt es: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ (Paragraf 14). Diese Norm verpflichte öffentliche Stellen zur Annahme von Bargeld, so das Bundesverwaltungsgericht.
Prüfung durch BVerwG
Weil der Euro aber eine EU-Währung ist, fragte das BVerwG den EuGH in Luxemburg, ob Deutschland überhaupt eine derartige gesetzliche Regel beschließen durfte.
Der EuGH sieht darin nun kein Problem. Zwar dürfen Regeln zum Status des Euro nur auf EU-Ebene festgelegt werden. Dabei gehe es aber zum Beispiel darum, auszuschließen, dass in der EU neben dem Euro auch andere Zahlungsmittel wie der Dollar, der Rubel oder Bitcoins zugelassen werden. Die Mitgliedsstaaten durften dagegen durchaus eine Regel beschließen, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro als Bargeld verpflichtet, so der EuGH. Wenn das BVerwG an seiner Auslegung des Bundesbankgesetzes festhält, dann wird Häring den Prozess wohl gewinnen. Nur wenn das BVerwG das Bundesbankgesetz in diesem Fall doch nicht für anwendbar hält, kommt es auf die weiteren Vorgaben des EuGH an.
Danach kann ein Mitgliedstaat auch Ausnahmen vom Recht auf Barzahlung vorsehen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, zum Beispiel um Verwaltungsvorgänge zu vereinfachen und Kosten zu sparen. Dann könnte auch die HR-Satzung zulässig sein. Das BVerwG müsste dann nur prüfen, ob ein völliges Barzahlungsverbot verhältnismäßig ist, weil es ja auch Menschen ohne Bankkonto gibt.
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