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EuGH und VorratsdatenspeicherungGutachten für Persönlichkeitsrechte

Generalanwalt Sánchez-Bordona hält die anlasslose Speicherung von Internet­verkehrsdaten für unzulässig. Der Europäische Gerichtshof dürfte dem folgen.

Hier sollen die Computer ins Rödeln kommen: Rechenzentrum des Landeskriminalamts Bayern Foto: Matthias Balk/dpa

Die deutsche Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht und muss abgeschafft oder geändert werden. Zu diesem Schluss kommt in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) der unabhängige Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona. Das endgültige Urteil wird in einigen Wochen verkündet.

Als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet man die anlasslose Speicherung der Telefon- und Internetverbindungsdaten der gesamten Bevölkerung. Die Provider müssen dabei etwa festhalten, wer wann wen angerufen oder angeschrieben hat und wer wann sich wo mit welcher IP-Adresse ins Internet eingeloggt hat. Bei Mobiltelefonen wird auch der Standort gespeichert. Inhalte werden jedoch nicht erfasst. So soll ein riesiger Datenfundus entstehen, auf den die Polizei bei Bedarf zugreifen kann.

Seit rund zwanzig Jahren ist die Vorratsdatenspeicherung einer der zentralen Streitpunkte der deutschen Innenpolitik. Das aktuelle Gesetz wurde 2015 von der Großen Koalition eingeführt. Es wurde aber bis heute nicht angewandt. Denn die Provider Space Net und Deutsche Telekom klagten gegen das Gesetz. Mit Blick auf die strenge EuGH-Rechtsprechung zu anderen Staaten wurde das deutsche Gesetz auch alsbald von der Bundesnetzagentur ausgesetzt und steht nur auf dem Papier. 2019 fragte das Bundesverwaltungsgericht dann den EuGH, was er von den deutschen Regelungen hält. In diesem Verfahren gab nun der unabhängige Generalanwalt Sánchez-Bordona seine Empfehlungen ab.

Nach Ansicht des Generalanwalts verstößt die deutsche Regelung gegen EU-Recht, denn sie ermögliche eine umfassende Bildung von Persönlichkeitsprofilen. Die Verkehrsdaten, die von allen Menschen gespeichert werden sollen, erlauben Einblicke in Gewohnheiten und soziale Beziehungen, so Sánchez-Bordona. Jede präventive Vorratsdatenspeicherung verstoße deshalb prinzipiell gegen die EU-Richtlinie zum Datenschutz für elektronische Kommunikation.

Interesse bei den Ampel-Parteien

Der Generalanwalt hält nur drei Ausnahmen für zulässig. So könnte eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung zeitweise eingeführt werden, solange es eine Bedrohung der „nationalen Sicherheit“ gibt. Beispiele nannte Sánchez-Bordona nicht.

Auch eine „gezielte“ Vorratsdatenspeicherung gegen bestimmte Gruppen oder in bestimmten Regionen sei möglich, so der Generalanwalt. Dies dürfe aber niemanden diskriminieren, sei also schwer umzusetzen.

Die dritte Ausnahme ist die relevanteste: Wenn nur die IP-Adressen gespeichert werden, mit denen sich die Nutzer ins Internet einwählen, dann wäre ein zentraler Wunsch der Polizei erfüllt. So könnte etwa die Verbreitung von Missbrauchsabbildungen besser bekämpft werden.

Der EuGH wird diesen Empfehlungen voraussichtlich folgen, denn der Generalanwalt hat hier eins zu eins das letzte EuGH-Urteil zur Vorrats­datenspeicherung von Oktober 2020 zitiert.

Dass die Speicherdauer in Deutschland mit zehn Wochen kürzer ist als in anderen EU-Staaten (wo sechs Monate gespeichert wird), sei zwar ein „lobenswerter Fortschritt“, könne das deutsche Gesetz aber nicht retten. Denn auch aus einer zehnwöchigen Speicherung von Verkehrsdaten könne ein umfassendes Persönlichkeitsbild erstellt werden, so Sánchez-Bordona.

Das Urteil des EuGH wird wohl auch von den Ampelfraktionen mit Interesse erwartet. Denn bei den Koalitionsverhandlungen ist die Vorratsdatenspeicherung ein wichtiges Streitthema. Grüne und FDP wollen sie abschaffen, die SPD-Innenminister der Länder halten sie für notwendig.

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