EuGH-Urteil zu „Legal-High“-Produkten: Nur zu Entspannungszwecken

Der Handel mit „Legal-High“-Produkten ist laut einem Urteil vorerst legal. Die Kräutermischungen, die wie Marihuana wirken, seien keine Arzneimittel.

Werden laut Urteil nicht zu therapeutischen Zwecken konsumiert: Kräuterdrogen. Bild: dpa

LUXEMBURG afp | Der Handel mit berauschenden Kräutermischungen, die wie Marihuana wirken, ist zumindest vorübergehend legal. Weil diese neuen, sogenannten Legal-High-Produkte laut einem am Donnerstag verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen und auch nicht im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind, kann der Handel damit derzeit nicht bestraft werden. (Az. C-358/13 und C-181/14)

In den beiden Ausgangsfällen, die der Bundesgerichtshof (BGH) den Luxemburger Richtern zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, waren zwei Verkäufer der Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten, wegen illegalen Verkaufs bedenklicher Arzneimittel zu Haftstrafen verurteilt worden. Eine Verfolgung auf Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes war nicht möglich, da die Wirkstoffe der neuen Designerdrogen dort nicht gelistet sind.

Der EuGH entschied nun, dass die Kräuter keine Arzneimittel sind. Zur Begründung hieß es, sie würden „nicht zu therapeutischen, sondern ausschließlich zu Entspannungszwecken konsumiert“ und seien dabei gesundheitsschädlich.

Dass der Vertrieb der Stoffe nun „jeder Strafverfolgung“ entzogen ist, ändere nichts an der Einschätzung.

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