Ermittlung gegen Bremer Staatsanwälte: Die Pflicht zum Geständnis
Bremens Staatsanwaltschaft braucht neues Personal: Ihr Chef hat zugelassen und gefördert, dass sie während der Bamf-Ermittlungen Recht bricht.
P rophet muss man nicht sein, um zu erkennen: Die Chance, dass Janhenning Kuhn, der Leiter der Bremer Staatsanwaltschaft, die rechtlichen Folgen seines Tuns tragen muss, sind minimal. Zwar gilt als sicher, dass er dabei war, als ein „Zeit-online“-Journalist ein Exklusiv-Gespräch mit dem Behördensprecher und Ermittler*innen im vermeintlichen Skandal um die Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) erhielt.
Klar ist auch, dass die sexistischen Unterstellungen, die dann Eingang in den Artikel und dessen Reprisen durch andere fanden, illegal waren. Aber außer dem Behördensprecher Frank P., der sich trotz anwaltlicher Mahnung noch tags drauf vor die Radio-Bremen-Kameras stellte und den Müll wiederholte, war niemand so unschlau, seinen Namen mit den ehrenrührigen Äußerungen zu verbinden.
Vielleicht sollte man Frank P. eine Kronzeugen-Regelung anbieten, um zu klären, wer welches schmutzige Gerücht gegen Ulrike B. mit Veröffentlichungsabsicht geschildert hat. Im Fernsehkrimi gilt ja auch: Man muss den Idioten in der Familie ausfindig machen und zum Singen bringen, um die dicken Fische zu kriegen.
Sonst sorgt ein Ehrenkodex dafür, dass niemand aus Clique oder Clan die anderen verrät: Oft genug verzweifeln Ermittler*innen daran. Dass Staatsanwälte auf denselben Winkelzug zurückgreifen, mit dem Banden den Rechtsstaat verspotten, mag ihrer Glaubwürdigkeit schaden. Es ist aber juristisch nicht zu beanstanden.
Oberstaatsanwalt Kuhn verhöhnt den Rechtsstaat
Politisch sieht es anders aus, und das sollte auch der Justizsenatorin klar sein: Kuhn ist verantwortlich. Er kann seine Behördenmitarbeiter*innen anweisen, Ermittlungen durchzuführen. Er kann sie stoppen. Er kann ihnen erlauben, Äußerungen zu tätigen. Er kann es verbieten – was er hätte tun müssen.
Der Respekt vorm Gesetz geböte ihm nun, auf sein individuelles Recht zu verzichten: Nur wenn er ein Geständnis ablegt und seinen Fehler einsieht, beweist er die nötige moralische Integrität, um die Behörde weiterhin zu leiten. Ob er es dann noch darf, hinge allerdings von der Strafzumessung ab.
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