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Entscheidung des BundesgerichtshofsK.-o.-Tropfen sind kein „gefährliches Werkzeug“

Der Bundesgerichtshof sieht K.-o.-Tropfen nicht als gefährliches Werkzeug. Hohe Strafen drohen dennoch: Da der Einsatz eine Todesgefahr verursache.

K.O.-Tropfen sind laut Bundesgerichtshof kein „gefährliches Werkszeug“ Foto: imago

Berlin taz | Wer das Opfer bei einem sexuellen Übergriff mit K.o.-Tropfen gefügig macht, nutzt kein „gefährliches Werkzeug“. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden. Allerdings hält der BGH beim Einsatz von K.-o.-Tropfen andere Strafschärfungen für möglich.

Im konkreten Fall hatten der Angeklagte und seine Verlobte zwei Freundinnen zum Abendessen eingeladen. Der Mann tropfte mit einer Pipette K.-o.-Tropfen in das Glas einer der eingeladenen Frauen und seiner ahnungslosen Verlobten. Er wollte die Frauen „dadurch sexuell enthemmen, um dann mit und an ihnen sexuelle Handlungen zu vollziehen und sich durch gegenseitige sexuelle Handlungen der Frauen sexuell zu erregen“, wie der BGH schrieb.

Tatsächlich begannen die beiden Frauen ausgelassen zu tanzen, sich auszuziehen und sich zu küssen. Der Täter fasste der eingeladenen Frau über der Unterwäsche an Brust und Vulva. Danach verschwand die Frau und wurde erst später im Garten gefunden, sie schlief unterkühlt und durchnässt im Garten. Das Landgericht Dresden verurteilte den Mann wegen eines sexuellen Übergriffs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.

Der BGH hob die Verurteilung nun aber auf, weil das Landgericht zu Unrecht strafschärfend den Einsatz eines „gefährlichen Werkzeugs“ angenommen habe. K.-o.-Tropfen seien nämlich kein gefährliches Werkzeug, stellte das oberste deutsche Strafgericht fest. Ein Werkzeug sei ein „Gegenstand“ und ein Gegenstand habe einen „festen Körper“. Eine Flüssigkeit oder ein Gas sei also kein Gegenstand und könne daher kein gefährliches Werkzeug sein, so der 5. BGH-Strafsenat unter der Vorsitzenden Richterin Gabriele Cirener.

Ein Freispruch ist ausgeschlossen

Zwar könne der Einsatz von K.-o.-Tropfen die gleiche Wirkung haben wie der Schlag mit einem Holzknüppel. Solche Gerechtigkeitserwägungen dürften aber nicht dazu führen, dass der Wortlaut der Strafnorm ignoriert wird, so der BGH. Im Strafrecht sei der Wortlaut vielmehr besonders streng zu beachten. Die BGH-Entscheidung wäre freilich überzeugender, wenn nicht in der gleichen Entscheidung der Einsatz von Säure als gefährliches Werkzeug akzeptiert würde.

Der BGH verwies den Fall zu neuer Entscheidung an das Landgericht Dresden zurück. Dabei wird es in keinem Fall zu einem Freispruch kommen. Auf jeden Fall wird der Mann wegen sexuellen Übergriffs verurteilt. Strafschärfend ist laut BGH zu berücksichtigen, dass der Täter ein „Mittel“ nutzte, um den Widerstand des Opfers zu verhindern. Laut Strafgesetzbuch besteht hier eine Mindeststrafe von drei Jahren (Paragraf 177 Absatz 7 Nr. 2).

Beim Einsatz eines „gefährlichen Werkzeugs“ läge die Mindeststrafe zwar bei fünf Jahren (§ 177 Abs. 8 Nr. 1). Allerdings kommt beim Einsatz von K.-o.-Tropfen die fünfjährige Mindeststrafe auch in Betracht, wenn eine konkrete Lebensgefahr verursacht wurde (§ 177 Abs. 8 Nr. 2b). Im konkreten Fall hätte das Opfer wegen der „starken Bewusstseinstrübung“ an Erbrochenem oder an der eigenen Zunge ersticken können.

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3 Kommentare

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  • Den Bestimmtheitsgrundsatz des GG in allen Ehren: natürlich müssen Gesetzestexte ausreichend eindeutig formuliert und nicht frei der Interpretation unterworfen sein.

    Das treibt hier aber schon eine etwas kuriose Blüte, so für mich als Laien. Egal ob GBL nun fest, flüssig oder gasförmig ist (wenn wir da noch naturwissenschaftliche Perspektiven reinbringen, wird's vermutlich noch lustiger) - es ist eine Substanz mit einem sagen wir mal "sehr stark eingeschränkten" Kreis üblicher Anwendungszwecke, für die es extra hergestellt wird, es wurde darüber hinaus ganz gezielt zu einem spezialisierten Anwendungszweck verabreicht und war zentral und instrumentell für Planung und Ausführung der Tat.

    Das obige in Kombination mit dem inneren Widerspruch des Entscheids, dass Salzsäure wiederum als "gefährliches Werkzeug" gelten kann (wenn sie gefroren ist, oder was?), macht es wirklich schwer nachvollziehbar. Wobei ich dabei nicht sagen will, dass die (Nicht-)Nachvollziehbarkeit durch Laien ein Legitimitätskriterium sein müsste/sollte.

  • Dann müssten K.-O. Tropfen ja auch eine andere, nicht gefährliche, Anwendungsmöglichkeit haben?



    Kennt die jemand?

  • Solche Urteile kommen zustande wenn Richter definieren dürfen was ein Werkzeug ist.