Einigung bei Vorgehen gegen Islamisten: Regierung will IS-Kämpfer ausbürgern
Dschihadisten soll die Staatsbürgerschaft entzogen werden – unter drei Bedingungen. Dafür gibt es in Deutschland nur einen engen Rahmen.
Sie müssten erstens eine zweite Nationalität besitzen und zudem volljährig sein. Schließlich sollten nur Terroristen die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, die sich künftig an Kämpfen beteiligen, nicht aber jene, die bereits in Haft sitzen. Die Regel solle somit nicht rückwirkend gelten.
Nach geltender Gesetzeslage verlieren Doppelstaatler den deutschen Pass, wenn sie ohne Genehmigung der deutschen Behörden in ausländischen Streitkräften Dienst tun. Für Kämpfer in Milizen wie den Kampfverbänden des Islamischen Staats (IS) gilt diese Regelung allerdings nach gängiger Rechtsauffassung nicht, weil die Dschihadistenmiliz trotz ihres Namens keine „Staatsqualität“ hat.
Bereits im Koalitionsvertrag hatten sich Union und SPD auf eine Regelung zum Passentzug für Kämpfer verständigt. Am Samstag hatte Barley der Rhein-Neckar-Zeitung bereits gesagt, sie sei sich mit Seehofer einig, „dass wir dieses konkrete Vorhaben zeitnah umsetzen werden.“
Deutschen IS-Kämpfern die Staatsbürgerschaft zu entziehen, um ihre Rückkehr nach Deutschland zu verhindern, ist allerdings nur in engen verfassungsrechtlichen Grenzen möglich.
Die taz erklärt, wie genau diese aussehen:
Kann Deutschen die Staatsbürgerschaft entzogen werden?
Nein. Im Grundgesetz-Artikel 16 heißt es ausdrücklich: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.“ Dieses Verbot erfasst jede staatliche Wegnahme der Staatsbürgerschaft gegen den Willen des Bürgers. Diese Garantie ist eine Reaktion auf die Ausbürgerungspolitik der Nazis gegenüber Juden und Gegnern. Auch in der DDR wurden Oppositionelle wie Wolf Biermann ausgebürgert.
Ist der Verlust der Staatsbürgerschaft also ausgeschlossen?
Nein. Laut Grundgesetz ist der Verlust der Staatsbürgerschaft möglich, wenn der Betroffene anschließend nicht staatenlos wird. Eine gesetzliche Verlust-Regelungen ist damit nur gegenüber Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft möglich. Doch sind die Möglichkeiten des Gesetzgebers laut Bundesverfassungsgericht auch hier begrenzt. Die deutsche Staatsbürgerschaft darf nur dann verloren gehen, wenn dies auf eine Handlung folgt, die der Betroffene vermeiden könnte. Sonst läge doch ein unzulässiger Entzug der Staatsbürgerschaft vor. Außerdem muss die Anlasshandlung Ausdruck einer „Abwendung“ von Deutschland sein. Reine Sicherheits-Erwägungen genügen demnach nicht für den Verlust der Staatsbürgerschaft.
Was bedeutet das für die Pläne der Bundesregierung?
Die von der Koalition geplante gesetzliche Regelung, dass ein Doppelstaatler die deutsche Staatsbürgerschaft verliert, wenn er sich an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland beteiligt, könnte daher zulässig sein, wenn man die IS-Mitgliedschaft als Abwendung von Deutschland wertet.
Kann eine Einbürgerung zurückgenommen werden?
Ja, dies hat das Bundesverfassungsgericht 2006 entschieden. Das Verbot, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, gelte nur für eine redlich erworbene Staatsbürgerschaft. Der Schutz gegen Ausbürgerungen gelte nicht für solche Staatsbürger, die ihren Status durch Täuschung, Drohung oder Gewalt erhalten haben. Die Rücknahme der Einbürgerung ist etwa möglich, wenn jemand sich nur scheinbar zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt hat. Laut Gesetz ist die Rücknahme nur fünf Jahre nach der Einbürgerung möglich. (mit dpa/afp)
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