EU-Gericht urteilt zu Hanfblatt im Logo: Symbol regt zum Drogenkauf an

Ein Hanfblatt im Markenzeichen? Schon die Anspielung auf Marihuana verstößt gegen die öffentliche Ordnung, urteilt das Europäische Gericht.

Junge Frau mit einer Sonnebrille in Hanfblätterform

Als Brille in Ordnung – als Marke nicht Foto: Robert Galbraith/reuters

FREIBURG taz | Ein Zeichen, das auf die Droge Marihuana anspielt, darf nicht als EU-Marke registriert werden. Das hat das Europäische Gericht (EuG) in Luxemburg an diesem Donnerstag entschieden. Dies gilt auch dann, wenn mit der Marke gar keine Rauschmittel beworben werden.

Konkret geht es um ein Signet der italienischen Franchise-Kette Cannabis Store Amsterdam. Diese hat bereits rund 150 Läden, überwiegend in Italien, aber auch in Spanien und Portugal. In den Läden werden rund 200 Produkte verkauft, vom Lutscher über Kekse bis zum Bier, zusätzlich auch T-Shirts, Kissen und Badeanzüge. Dutzende Neueröffnungen sind geplant, bis hin nach San Francisco.

Die verkauften Lebensmittel enthalten nicht den Wirkstoff THC, der hauptsächlich für die berauschende Wirkung von Cannabis/Hanf verantwortlich ist. Vielmehr soll sollen sie vor allem Cannabidiol (CBD) beinhalten. CBD gilt als entkrampfend, entzündungshemmend, angstlösend und soll gegen Übelkeit wirken. Cannabidiol gilt nicht als Betäubungsmittel.

Wohl mit Blick auf die Expansion versucht die Franchisekette seit 2017, ein Signet des Unternehmens als Unionsmarke einzutragen. Die Bildmarke soll zehn stilisierte Cannabis/Hanf-Blätter zeigen, dazu kommt die Aufschrift „Cannabis Store Amsterdam“. Eine Unionsmarkte gilt im ganzen EU-Binnenmarkt und muss nur einmal beim EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) im spanischen Alicante eingetragen werden.

EUIPO hat die Registrierung abgelehnt, weil die beantragte Bildmarke gegen die „öffentliche Ordnung“ verstoße. Eine interne unabhängige Beschwerdestelle der Behörde bestätigte die Ablehnung. Ebenso wie nun auch das Europäische Gericht, das die für Einzelfälle zuständige erste Instanz des Europäischen Gerichtshofs ist.

Gezieltes Missverständnis

Das EuG räumte ein, dass die italienische Kette keine Produkte mit berauschender Wirkung verkauft. Allerdings erwecke die Gestaltung der Bildmarke in den angesprochenen Verkehrskreisen gerade diesen Eindruck. Das stilisierte Cannabisblatt sei das „mediale Symbol“ der Droge Marihuana, also getrockneter Cannabis-Blüten.

Auch der Schriftzug deute einen Zusammenhang an: Die Nennung der Stadt Amsterdam verweise darauf, dass in den Niederlanden der Verkauf weicher Drogen wie Cannabis weitgehend geduldet wird. Der Begriff „Store“ stehe für Laden und erinnere an die niederländischen Verkaufsstellen („Coffeeshops“) für geduldete Drogen. Die Verbindung dieser Elemente erzeuge gezielt das Missverständnis, dass die verkauften Produkte „Rauschgiftsubstanzen“ enthielten.

Schon die Anspielung auf Marihuana verstoße aber gegen die öffentliche Ordnung, so das EuG. Cannabis sei in den meisten EU-Staaten immer noch als Droge verboten, auch wenn in vielen Staaten über eine Legalisierung zu therapeutischen Zwecken oder sogar zur Entspannung diskutiert wird.

In Deutschland sind THC-haltige Cannabis-Produkte in gewissem Umfang bereits als Arzneimittel zugelassen. Die beantragte Bildmarke von „Canabis Store Amsterdam“ sei abzulehnen, so die EU-Richter, weil sie „implizit, aber zwangsläufig“ zum Kauf von Drogen anrege oder zumindest deren Konsum banalisiere. Das Urteil gelte aber nur beim „derzeitigen Stand“ des Betäubungsmittelrechts.

Die EuG-Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ein Rechtsmittel ist aber nur zulässig, wenn der EuGH eine grundsätzliche Bedeutung des Falles annimmt.

Die Entscheidung über die Unionsmarke hat keine Bindungswirkung für nationale Markenrechte. Beim deutschen Patent- und Markenamt in München ist kein Fall bekannt, dass eine ähnliche Marke eingetragen oder abgelehnt wurde. (Az.: T-683/18)

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