Dobrindts Pläne gegen Vergesellschaftung: Verfassungswidriger Hürdenlauf
Linke und SPD in Berlin kritisieren Dobrindts Vorstoß zum Verbot von Vergesellschaftungen. Die Pläne des CSU-Innenministers sind ohnehin rechtlich fragwürdig.
Foto: Frank Hoermann/imago
Vertreter:innen der möglichen rot-grün-roten Koalition in Berlin wehren sich gegen Versuche des Bundes, Vergesellschaftungen per Gesetz zu verhindern. „Die Ankündigung ist ein einziger Schnellschuss, um die Märkte zu beruhigen“, sagt Niklas Schenker, wohnungspolitischer Sprecher der Berliner Linken, am Montag der taz. Das vom Bund vorgeschlagene Gesetz sei „offensichtlich verfassungswidrig“. Auch Elif Eralp, die das Amt der Regierenden Bürgermeisterin anstrebt, nennt den Vorstoß im ZDF ein „Gesetz gegen die Berliner Mieter:innen“.
Ähnlich klingt das auch bei der SPD. Deren Spitzenkandidat Steffen Krach kritisierte in der Süddeutschen Zeitung die Einmischung des Bundes als „unausgegorene Verbotspläne“.
Am Sonntag hatte Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) die Eckpunkte des vom Bund geplanten „Investitionsschutzgesetzes“ vorgestellt, das offiziell bloß die Rahmenbedingungen einer Vergesellschaftung festlegen soll.
Demnach soll eine Vergesellschaftung von Wohnraum nur dann möglich sein, wenn die vom Land geleistet Entschädigung dem Verkehrswert der vergesellschafteten Wohnungsbestände entspricht. Die genaue Summe soll durch ein Wertgutachten festgestellt werden.
Hohe Hürden für Berlin
Im Sondierungspapier hatten sich Linke, Grünen und SPD dagegen auf einen Maximalbetrag von 16 Milliarden Euro für die rund 160.000 Wohnungen geeinigt, die von der Vergesellschaftung betroffen wären. Die Summe liegt mit rund 100.000 Euro pro Wohnung deutlich unter den gängigen Marktpreisen.
Des Weiteren soll die Entschädigung laut Dobrindt „unmittelbar in Geld“ erfolgen und nicht etwa über langjährige Schuldscheine, wie der Gesetzesentwurf der Initiative Deutsche Wohnen & Co enteignen vorsieht. Und als dritte Hürde will Dobrindt Vergesellschaftung erst ermöglichen, wenn das Land eine „zwingende Notwendigkeit“ nachweist und alle anderen wohnungspolitischen Maßnahmen bereits ausgeschöpft sind.
Isabel Feichtner, Rechtswissenschaftlerin
Mit dem nun konkretisierten Vorhaben will der Minister mutmaßlich ein rechtliches Problem umgehen. Denn bereits Ende Juli hatte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) eingeräumt, dass „ein pauschales Verbot“ von Vergesellschaftungen per Gesetz nicht möglich sei. Größere Aussichten auf Erfolg hätte dagegen eine Regelung, die Hürden für eine Vergesellschaftung so hoch setzt, dass sie eine Umsetzung für das Land unattraktiv macht.
Zweifel an Rechtmäßigkeit
„Wenn man sagt, die Vergesellschaftung ist nur zum Verkehrswert zulässig, kommt das einer Verunmöglichung gleich“, kritisiert die Rechtswissenschaftlerin Isabel Feichtner gegenüber der taz. „Ein reines Verhinderungsgesetz“ sei aber von der Verfassung nicht gedeckt, betont Feichtner, die selbst Mitglied der 13-köpfigen Expert:innenkommission war, die die Rechtmäßigkeit einer Vergesellschaftung ausführlich prüfte.
In dem 2023 veröffentlichten Abschlussbericht kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass eine Vergesellschaftung unter dem Verkehrswert nicht nur möglich, sondern auch geboten sei. Zweck des Artikels 15 sei, ganze Wirtschaftsbereiche in eine gemeinwohlorientierte Bewirtschaftung zu überführen. Von daher sei es wenig zielführend, die von der Vergesellschaftung betroffenen Unternehmen mit so viel Kapital auszustatten, dass sie ihre Marktmacht ungebrochen ausüben können, argumentiert die Kommission.
„Als Artikel 15 ins Grundgesetz aufgenommen wurde, war es keine gängige Auffassung, dass die Entschädigung zum Verkehrswert erfolgen sollte“, sagt Feichtner.
Die Autor:innen eines am Donnerstag veröffentlichten Briefes, der sich gegen ein Vergesellschaftungsverbot ausspricht, bezeichnen daher das geplante Bundesgesetz als verfassungswidrig. „Eine Entschädigung zum Marktwert wäre nicht verfassungskonform: Sie hebelt die von den Artikeln […] 15 verlangte Interessenabwägung zwischen Alteigentümern und Allgemeinheit aus und widerspricht dem Umverteilungsgedanken, der Artikel 15 historisch prägt“, schreiben die Autor:innen.
Bund muss selbst vergesellschaften
Die Rechtmäßigkeit wäre auch aus einem weiteren Gesichtspunkt fraglich. Zwar genießt der Bund im Falle konkurrierender Gesetzgebung in den meisten Fällen Vorrang gegenüber den Ländern. Doch könne der Bund nicht einfach Gesetze erlassen, deren einziger Zweck es ist, die Gesetzgebungskompetenz der Länder außer Kraft zu setzen, argumentieren die Rechtsexperten Remo Klinger und David Krebs in einem Beitrag für das Fachportal Legal Tribune Online.
Dieser Einschätzung schließt sich auch Feichtner an. „Wenn der Bund die konkurrierende Gesetzgebung ausübt, muss er das mit einem konkreten Vergesellschaftungsvorhaben tun“, sagt die Juristin. Um die Bedingungen zu diktieren, müsste der Bund also die Vergesellschaftung der Berliner Wohnungsbestände selbst in die Hand nehmen.
Die Sorge, dass die Umsetzung auf diese Weise endlos verschleppt werden könnte, teilt die Linke jedoch nicht. „Ich gehe nicht davon aus, dass ein Bundesgesetz die Vergesellschaftung verzögern wird“, sagt Niklas Schenker.
So oder so muss sich wohl das Bundesverfassungsgericht mit dem Vorhaben beschäftigen, da die betroffenen Unternehmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Karlsruhe ziehen werden. Im Sondierungspapier ist vorgesehen, 2028 ein Gesetz zu verabschieden, das aber erst nach einem Jahr in Kraft tritt.
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