Berlin wandelt sich: Was ist neu im neuen Jahr?

Einiges ändert sich zum Jahresbeginn: Nahverkehr wird günstiger, kostenfreies Parken für Fahrräder, die Solarpflicht kommt. Mehr Mehrweg gibt es auch.

Auf den drei Bildern sind ein Bahnsitz, ein überfüllter Mülleimer und eine Person, die sich die Nase schneuzt zu sehen.

Da kommt was auf uns zu Foto: v. l. n. r.: Winfried Rothermel/imago Florian Gaertner/photothek/imago Jochen Tack/imago

BERLIN taz | Diese Änderungen wurden schon im vergangenen Jahr – oder teils noch davor – auf den Weg gebracht. Sie treten nun mit Jahresbeginn in Berlin in Kraft.

9-Euro-Ticket

Das 9-Euro-Ticket kommt zurück, zumindest für Sozial­lei­stungsempfänge­r:innen. Statt monatlich 27,50 Euro wird der Preis für das Berlin-Ticket-S auf 9 Euro gesenkt. Das Ticket gilt für die Tarifbereiche A und B und kann von allen Menschen beantragt werden, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Die Freude währt jedoch nur kurz. Beschlossen ist die Preissenkung nur bis April. Einen Monat länger können alle übrigen Ber­li­ne­r:in­nen mit dem 29-Euro-Ticket im Stadtgebiet unterwegs sein.

Wie lange genau, hängt – nach jetzigem Stand – davon ab, wie schnell es dem Bund gelingt, das 49-Euro-Ticket an den Start zu kriegen, der 5,5-mal teurere Ersatz des einstigen 9-Euro-Tickets, das bundesweit gültig sein wird. (epe)

Teurer parken

Gaaanz langsam zieht der Senat die Schraube bei den Parkgebühren an. Ab 1. Januar kostet das Abstellen eines Autos pro Stunde einen Euro mehr – jedenfalls in den bislang 61 Zonen, in denen die sogenannte Parkraumbewirtschaftung herrscht. Schon jetzt fallen die Gebühren in drei Stufen an: je zentraler und stärker frequentiert der Bereich, desto teurer das Parken.

Auf den billigen Plätzen steigt der Preis nun von 1 auf 2 Euro, auf den anderen von 2 auf 3 bzw. 3 auf 4 Euro. Unklar ist immer noch, wann die Vignette teurer wird, die AnwohnerInnen von den Stundengebühren ausnimmt. Der geltende Koalitionsvertrag verspricht für sie einen Preissprung von 10,20 auf 120 Euro p. a. „bis spätestens 2023“ – was auch eine Einführung zum nächsten Jahresende bedeuten kann.

Für kurzzeitige Aufregung sorgte, dass die neue Gebührenverordnung explizit Räder und Roller von den Parkgebühren ausnimmt, wenn sie am Fahrbahnrand abgestellt werden. Warum das nicht nur für schlanke Fahrräder, sondern auch für fette (und laute und schmutzige) Motorräder gilt, bleibt ein Geheimnis. (clp)

Mehrweg to go

Vom Erreichen des selbstgesteckten Ziels „Zero Waste“ ist Berlin bis auf Weiteres Lichtjahre entfernt. Immerhin einen kleinen Fortschritt gibt es im neuen Jahr, allerdings durch eine bundesweite Regelung: Das Verpackungsgesetz schreibt GastronomInnen – ob Restaurants, Caterer oder Lieferdienste – dann vor, Mehrwegbehälter als Option für den To-go-Einkauf bzw. die Zustellung anzubieten.

Allerdings werden die KundInnen weiterhin nicht auf Plaste, Pappe und Styropor verzichten müssen. Und eine Ausnahme schränkt den Wirkungsgrad der Neuregelung drastisch ein: Betriebe mit weniger als 80 Quadratmeter Fläche und maximal fünf Beschäftigten – das sind die allermeisten Imbisse der Stadt – bleiben von der Mehrweg-Angebotspflicht ausgenommen.

Sie müssen lediglich von KundInnen mitgebrachte Behälter mit Essen oder Getränken befüllen und haben darauf auch hinzuweisen. (clp)

Solarpflicht

Im Juni 2021 vom Abgeordnetenhaus beschlossen, ab 1. Januar 2023 gültig: das Solargesetz Berlin. Eingeführt wird eine Pflicht zur Installation von Photovoltaik-Anlagen für alle Neubauten, egal ob bei Wohn- oder Gewerbehäusern. Die Pflicht greift auch bei wesentlichen Umbauten von Dächern, also der Sanierung oder dem Ausbau. Ausnahmen gelten nur für kleine Gebäude, deren Nutzfläche 50 Quadratmeter nicht übersteigt.

Die Bußgelder bei Verletzung dieser Pflicht reichen von 5.000 Euro beim Einfamilienhaus bis zu 50.000 Euro bei Geschäftsgebäuden. Anders als bislang dürfen bei neu installierten Anlagen bis zu einer Leistung von 10 Kilowatt künftig mehr als 70 Prozent der Nennleistung ins öffentliche Netz eingespeist werden. Zudem werden Anlagen bis 30 Kilowatt in Ein-oder Zweifamilienhäusern und bis 15 Kilowatt je Wohnung in Mehrfamilienhäusern von der Einkommensteuer befreit. (epe)

„Saubere-Küchen-Gesetz“

Für alle Neugierigen, die schon immer mal wissen wollten, wie es mit der Sauberkeit in der Küche ihres Lieblingsrestaurants bestellt ist, gibt es gute Nachrichten: Ab Jahresbeginn tritt in Berlin das „Saubere-Küchen-Gesetz“ in Kraft.

Wobei der Name etwas irreführend ist: Es handelt sich nicht um schärfere Hygienebestimmungen in der Gastronomie, sondern um ein Transparenzsystem, mit dem Kun­d:in­nen sehen können, wie gut Restaurants bei den Hygienekontrollen des Ordnungsamts abgeschnitten haben.

Künftig sollen die Ergebnisse sowohl vor Ort als auch auf einer Online-Plattform in Form von farbigen Balkendiagrammen veröffentlicht werden. Ob die Küchen dadurch wirklich sauberer werden, ist fraglich, denn das Gesetz bietet schmuddeligen Gas­tro­no­m:in­nen ein riesiges Schlupfloch: Fällt das Ergebnis zu schlecht aus, kann kostenpflichtig eine Nachkontrolle angefordert werden. Diese findet dann zwar unangekündigt, aber innerhalb von acht Wochen statt. (wah)

Elektronischer Krankenschein

Bettruhe ist im Falle einer Grippe bekanntlich die beste Medizin. Und spätestens seit Corona hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass man sich mit hochansteckenden Viruskrankheiten nicht unnötig durch die Öffentlichkeit bewegen sollte.

Erfreulich ist es daher, dass Ar­beit­neh­me­rin­nen und Arbeitnehmer ab dem nächste Jahr nicht mehr dazu verpflichtet sind, ihren Krankenschein bei ihren Ar­beit­ge­be­r:in­nen einzureichen. Grund ist die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren, das für Arztpraxen und Krankenkassen bereits seit dem Jahr 2022 gilt.

Die Arbeitgeberin muss dann den Krankenschein selbst bei den Krankenkassen anfordern – ohne Zutun der Arbeitnehmerin. Die Regelung gilt aber vorerst nur für gesetzlich Versicherte. Privat Versicherte müssen mit dem Papierschein vorliebnehmen.

Unverändert bleibt auch der Gang zum Arzt: In den meisten Fällen nach drei Tagen erforderlich, besonders misstrauische Aus­beu­te­r:in­nen können schon nach dem ersten Krankheitstag einen Attest verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Unklar ist auch, inwiefern sich Unternehmen schon auf das elektronische System eingestellt haben – im Zweifelsfall ist es erst mal wohl einfacher, sich zusätzlich einen Papierschein ausstellen zu lassen, um ihn später nachzureichen. (wah)

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