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Berichterstattung im „Fall Fernandes“Verdacht ist nicht Gleichsetzung

Der „Fall Fernandes“ folgt anderen Regeln als der „Fall Lindemann“: Für die Berichterstattung zählt nicht der Verdacht, sondern was ihn belegt.

Es darf berichtet werden: eine Ausgabe des „Spiegels“ bei der Demonstration gegen sexualisierte digitale Gewalt in Berlin, 22. März 2026 Foto: Christian Ender/imagebroker/imago

Der „Fall Fernandes“ ist nicht mit dem „Fall Lindemann“ oder dem „Fall Gelbhaar“ zu vergleichen, wie es der geschätzte Kollege Jasper Prigge in der taz am 20. März gemacht hat. In Bezug auf den Rammstein-Frontmann Till Lindemann hat das Landgericht Hamburg dem Spiegel verboten, den Verdacht zu erwecken oder erwecken zu lassen, Lindemann habe Frauen mit K.-o.-Tropfen, Drogen und/oder Alkohol betäubt, um sexuelle Handlungen an ihnen vorzunehmen.

Die Beweislage reichte in diesem Punkt nicht aus, um entsprechende Verdachtsmomente zu stützen. Die betroffenen Frauen konnten Zustände beschreiben, wussten aber nicht, wie sie in diese Zustände geraten waren. Die Berichte über das Sexverhalten des Sängers wurden weitgehend erlaubt.

Der Fall des Berliner Grünen-Politikers Stefan Gelbhaar war geprägt von einem beispiellosen Versagen im berichtenden Sender RBB und lässt sich kaum als Maßstab für seriöse journalistische Arbeit heranziehen.

Der „Fall Fernandes“ ist von öffentlichem Interesse, gerade weil er über den Einzelfall hinausweist. Schon deshalb darf über ihn berichtet werden.

Verwertbare Beweise

Nach Lektüre des Spiegel-Artikels (Ausgabe 13/2026) gilt zur Beweislage: Frau Fernandes schildert die Vorfälle aus eigener Wahrnehmung. Es gibt Zeugen, denen sie sich bereits in der Vergangenheit ereigniszeitnah geöffnet hat (wichtig, um beurteilen zu können, ob sie konstant aussagt). Sie versichert an Eides statt, dass der Tatverdächtige, Fernandes’ Ex-Ehemann Christian Ulmen, ein Geständnis abgelegt habe („Ich war das, ich habe das getan“).

Es gibt die Ehescheidung im vergangenen Jahr. Es soll eine E-Mail geben, angeblich von Ulmen an einen Strafverteidiger, deren Echtheit nach Presselage nicht bestritten ist. Immer wieder habe er, Ulmen, auf den Namen seiner Frau Fakeprofile auf sozialen Medien angemeldet, zitiert der Spiegel aus der Mail. Die dürfte, wenn der Spiegel sich nicht an einer Straftat zu deren Beschaffung beteiligt hat, verwertbar sein.

Geständnisähnliche Aussagen

Es gibt ein durch Zeugen belegtes Ereignis in Mallorca (häusliche Gewalt), dem Wohnsitz Ulmens und Fernandes’. Es gibt nach spanischem Recht zulässige und verwertbare heimliche Tonaufnahmen, denen möglicherweise geständnisähnliche Aussagen des Tatverdächtigen zu entnehmen sein könnten.

Das alles begründet den „Mindestbestand an Beweistatsachen“, den die Rechtsprechung als Voraussetzung einer Verdachtsberichterstattung verlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat erst im November 2025 betont (1 BvR 573/25), dass „es der Presse bei der Berichterstattung über einen Straftatenverdacht nicht verwehrt (ist), nicht allein über den Wissensstand der Ermittlungsbehörden, sondern auch über das Ergebnis eigener Recherchen zu berichten.

Tatverdächtige wurde laut Spiegel gehört

Die Meinungsfreiheit deckt es hierbei auch, wenn dabei Zusammenhänge aufgezeigt werden, die nach den Beweisanforderungen eines Straf- oder Zivilverfahrens nicht zu belegen wären.“ Mit anderen Worten: Es darf auch berichtet werden, wenn Erkenntnismittel vorliegen, die im Strengbeweisverfahren von den Gerichten nicht verwertet werden dürfen.

Der Tatverdächtige ist laut Spiegel gehört worden. Er hat sich nicht geäußert. Wenn in einem laut Spiegel stattgefundenen „Hintergrundgespräch“ seines Anwaltes mit dem Spiegel nicht belastbar bestritten wurde, dass er die Deepfakes verbreitet hat, dass er ein Geständnis abgelegt hat, die E-Mail an den Strafverteidiger geschrieben hat und in Mallorca nicht er das Opfer häuslicher Gewalt von Frau Fernandes geworden ist, dann darf über die Sache berichtet werden.

Ohne rechthaberische und einschüchternde Behauptungen von Ulmens Anwalt dazuzusetzen, die Sache sei einseitig dargestellt, die Berichterstattung sei presserechtswidrig oder es gelte die Unschuldsvermutung: Die Darstellung bleibt zwangsläufig einseitig, solange keine Stellungnahme vorliegt.

Es darf nicht vorverurteilt werden

Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass im Falle der Verdachtsberichterstattung juristische Beurteilungen eines Medienanwaltes mitverbreitet werden. Sie verlangt, dass Äußerungen des Betroffenen zu den Tatsachen, die den Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht begründen, mitgeteilt werden.

Wenn der sich nicht äußert, muss nicht mehr als auf diesen Umstand hingewiesen werden. Selbstverständlich muss offen berichtet werden: Es muss also deutlich gemacht werden, dass die Ermittlungen in einem frühen Stadium sind, es darf nicht vorverurteilt werden.

Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Berichterstattung eigene Recherchen zugrunde liegen. Jedes Medium muss allerdings – Stand heute – den Betroffenen selbst anhören mit ausreichenden Fristen (das LG Berlin verlangt 3 Werktage, was allerdings abzulehnen und zu bekämpfen ist) und darf sich nicht darauf verlassen, dass andere Medien bereits vergeblich beim Betroffenen nachgefragt haben.

Es reicht dann aber, die berichtsgegenständlichen Vorwürfe, die anderen Medien ent- und von ihnen übernommen werden, dem Betroffenen ausführlich und nachvollziehbar zur Stellungnahme vorzulegen.

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