BGH zu intersexuellen Menschen: Kein eigener Geschlechtseintrag
Der Bundesgerichtshof bleibt binär: Der Eintrag im Geburtenregister mit „inter“ oder „divers“ ist laut seiner Entscheidung weiterhin nicht möglich.
afp | Intersexuelle Menschen können einem neuen Urteil zufolge weiter nicht beanspruchen, dass ihr Geschlecht im Geburtenregister mit „inter“ oder „divers“ eingetragen wird. Nach geltendem Recht können Intersexuelle nur beanspruchen, dass etwaige Geschlechtsangaben im Register gelöscht werden und dort keine weitere Eintragung erfolgt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. (XII ZB 52/15)
Zur Begründung hieß es, das Familienrecht gehe von einem zweipoligen Geschlechtersystem mit Mann und Frau aus. Der Gesetzgeber habe zwar für intersexuelle Menschen die Möglichkeit geschaffen, von einer Eintragung des Geschlechts im Geburtenregister abzusehen. Doch damit sei kein weiteres Geschlecht wie etwa „inter“ geschaffen worden.
Im Ausgangsfall hatte ein intersexueller Mensch den Antrag auf Änderung des im Geburtenregister eingetragenen Geschlechts auf „inter“ oder „divers“ gestellt. Er war 1989 geboren und als Mädchen eingetragen worden. Laut einer vorgelegten Chromosomenanalyse ist er weder Frau noch Mann.
Die Klage scheiterte nun in allen Instanzen. Dem Beschluss zufolge können Betroffene seit der Gesetzesänderung vom November 2013 die Angabe ihres Geschlechts nachträglich löschen lassen. Deshalb würden Intersexuelle auch nicht in ihren Grundrechten verletzt.
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