BGH zu Cum-Ex-Streit: Bankier verliert gegen Zeitung
Der Bundesgerichtshof entscheidet im Cum-Ex-Streit für die Pressefreiheit. Die „SZ“ darf aus Tagebüchern des Bankiers Christian Olearius zitieren.
Schon seit Jahren steht der Verdacht im Raum, dass Olaf Scholz, damals Erster Bürgermeister Hamburgs, sich für die Hamburger Skandalbank Warburg eingesetzt hat.
Die Privatbank, die sich in großem Stil an den strafbaren Cum-Ex-Steuermanipulationen beteiligte, versuchte 2016 zu verhindern, dass sie 47 Millionen Euro an den Fiskus zurückzahlen muss.
Bank-Miteigentümer Christian Olearius bemühte sich deshalb um die Unterstützung von Hamburger SPD-Politikern. Drei Tage nach einem Gespräch mit Scholz verzichtete die Hamburger Steuerbehörde auf die Rückzahlung. War das Zufall?
Tagebücher seien keine „amtlichen Dokumente“
Der Hamburger Senat bestritt 2019 zunächst, dass es überhaupt Gespräche zwischen Scholz und Olearius gab. Doch der SZ wurden Auszüge aus den Tagebüchern von Olearius zugespielt, die 2018 von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden waren. Daraus ergab sich, dass es in dieser Sache mindestens fünf Gespräche von Scholz und Olearius gab. Der entsprechende SZ-Artikel erschien am 4. September 2020.
Gegen diesen Artikel ging Olearius vor. Die beschlagnahmten Tagebücher seien „amtliche Dokumente eines Strafverfahrens“. Gemäß Paragraf 353d Strafgesetzbuch dürfe daraus nicht zitiert werden, bis sie im Strafprozess verlesen wurden. Mit dieser Argumentation hatte Olearius beim Landgericht Hamburg und Oberlandesgericht Hamburg Erfolg. Paragraf 353d sei ein „Schutzgesetz“ und gebe Olearius einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die SZ. Die Zeitung hätte deshalb den Großteil der Zitate löschen müssen und nahm dann den Artikel ganz von ihrer Webseite.
Doch beim Bundesgerichtshof (BGH) obsiegte nun die SZ in vollem Umfang. Die beschlagnahmten Tagebücher seien keine „amtlichen Dokumente“, erklärte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters, „private Aufzeichnungen werden auch durch die Beschlagnahme nicht zu amtlichen Dokumenten“. Außerdem sei Paragraf 353d kein zivilrechtliches Schutzgesetz, so der BGH-Richter.
Die Pressefreiheit sei so wichtig, betonte Seiters, dass Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten immer mit der Aufgabe der Medien als „Wachhund“ abgewogen werden müssen. Im konkreten Fall sprach laut BGH ein „überragendes Informationsinteresse“ für die Verwendung der Tagebuchzitate, da diese auch nicht sehr persönlich gewesen seien.
Olaf Scholz erklärt bis heute, er habe sich nicht für die Bank eingesetzt. Er könne sich aber nicht konkret an die Gespräche mit dem Bankier erinnern. Demnächst wird sich ein Untersuchungsausschuss des Bundestags mit Scholz’ Erinnerungslücken beschäftigen.
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