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BGH zu Afghanistan-PapierenKein „Zensurheberrecht“

Die Bundesregierung wollte Afghanistan-Berichte zurückhalten. Auf das Urheberrecht kann sie sich aber nicht stützen, so der Bundesgerichtshof.

Wie lief's wirklich in Afghanistan? Die Bundesregierung wollte nicht, dass das herauskommt Foto: ap

KARLSRUHE taz | Die Bundesregierung kann das Urheberrecht nicht benutzen, um die Medienveröffentlichung von vertraulichen Regierungsdokumenten zu verhindern. Das entschied an diesem Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH).

Konkret ging es dabei um die sogenannten Afghanistan-Papiere. Die Funke-Mediengruppe hatte durch eine undichte Stelle die vertraulichen Afghanistan-Berichte der Bundesregierung für die Jahre 2005 bis 2012 erhalten und veröffentlichte sie alsbald auf ihrem Webangebot www.derwesten.de. Hiergegen klagte die Bundesregierung in zwei Instanzen erfolgreich auf Unterlassung und berief sich dabei auf das Urheberrecht ihrer Mitarbeiter an den Berichten.

Auf Vorlage des BGH beschäftigte sich Europäische Gerichtshof im Vorjahr mit dem Fall. Er bezweifelt, ob die Berichte überhaupt urheberrechtlich geschützt sind, denn bloße Sachinformationen seien eventuell kein schöpferisches Werk. Letztlich müssten die Grundrechte abgewogen werden, wobei Presse- und Meinungsfreiheit im Konfliktfall Vorrang vor dem Urheberrecht hätten, so der EuGH im Sommer 2019.

Auf dieser Basis entschied nun der Bundesgerichtshof. Dabei blieb die Grundsatzfrage weiter offen, ob die Regierungsberichte aus Afghanistan überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch nannte die entsprechende Behauptung der Regierung zwar „sehr zweifelhaft“. Doch um diese Frage zu klären, hätte der Prozess ans Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen werden müssen und das wollte der BGH aus Effizienzgründen vermeiden.

„Das Urheberrecht schützt nicht die Sicherheit der Soldaten“

Der BGH lehnte die Klage der Bundesregierung nun aber dennoch ab, weil die Veröffentlichung der Afghanistan-Papiere jedenfalls urheberrechtlich gerechtfertigt war. Das Portal „derwesten.de“ konnte sich auf die Klausel zur „Berichterstattung über Tagesereignisse“ berufen (Paragraph 50 Urheberrechtsgesetz).

Es handele sich hier um „Berichterstattung“, so Richter Koch, weil die Papiere mit einer Einleitung, weiterführenden Links und einer Einladung zur gemeinsamen Auswertung versehen waren. Auch die „systematisierte“ Form der Präsentation spreche für „Berichterstattung“.

Die Veröffentlichung der Afghanistan-Papiere habe auch „Tagesereignisee“ betroffen. Der BGH sah darin einen Beitrag zur Diskussion, ob der Bundeswehreinsatz in Afghanistan eine „Friedensmission“ war oder doch als „Beteiligung an einem Krieg“ gewertet werden musste.

Die Regierungsbeamten hatten sich urheberrechtlich nicht auf ein Verwertungsinteresse berufen, sondern auf ihr Uhrheberpersönlichkeitsrecht. Dieses umfasse auch die Entscheidung, ein eigenes Papier nicht zu veröffentlichen.

Im konkreten Fall passe das Urheberpersönlichkeitsrecht aber nicht, so der BGH. Zwar könne der Autor eines Werks selbst entscheiden, wann er sich damit an die Öffentlichkeit wagt und der Kritik aussetzt. Es schütze aber nicht den Wunsch der Bundesregierung nach „Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen“ bringen könnte. Richter Koch wurde hier ganz deutlich: „Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht die Sicherheit der Soldaten in Afghanistan“.

Das BGH-Urteil hat grundsätzliche Bedeutung. Denn die Regierung geht immer wieder gegen Medien vor, indem sie sich auf das Urheberrecht an staatlichen Berichten beruft, etwa bei der Veröffentlichung von Gutachten über das Pestizid Glyphosat. Medienverbände sprachen bereits von einem „Zensurheberrecht“. Der Deutsche Journalistenverband (DJV) lobte gestern den BGH, Die Entscheidung sei ein „gutes Urteil für die Pressefreiheit.“

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1 Kommentar

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  • Eine Option besteht, dass ein Urheberpersönlichkeitsrecht in diesem Fall der „Afghanistan Papers“ Wirkung entfaltet, die Bundesregierung müsste sich bekennen, offenlegen im Einverständnis mit dem Urheber, dass die Paper in einem Schöpferischen Akt zum schöpferischen Werk geworden durch ihren Urheber bis zur Unkenntlichkeit tatsächlicher Verläufe von Ereignissen in Afghanistan, sonst wo auf jeden Fall im Zusammenhang des Afghanistan Bundeswehr Einsatzes verdreht, gefälscht wurden. Aber das wird weder die Bundesregierung noch der Urheber einräumen wollen, eher von urheberrechtlichen Ansprüchen einer Zensur im Sinne der Nichtveröffentlichung durch Dritte zurücktreten?