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Auskunftspflicht über VaterschaftMaas will weniger „Scheinväter“

Frauen sollen Auskunft über den leiblichen Vater ihres Kindes geben müssen. Justizminister Heiko Maas plant ein Gesetz zur Klärung von Unterhaltsansprüchen.

Will von Frauen Namen hören: Heiko Maas Foto: reuters

Berlin afp | Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) plant gesetzliche Auskunftspflichten für Frauen, die noch ungeborene Kinder in neue Beziehungen mitbringen. Auf Verlangen sollen die Frauen des gesetzlichen, sogenannten Scheinvaters diesem über den leiblichen Vater des Kindes Auskunft geben müssen, erklärte Maas am Montag in Berlin. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Auch enthält der Gesetzentwurf Ausnahmeregelungen.

Konkret soll sich der Vorlage zufolge die Auskunftspflicht der Mutter auf Sexualpartner beziehen, die sie während der Empfängniszeit des Kindes hatte. „Nur wenn schwerwiegende Gründe gegen eine solche Pflicht zur Benennung des leiblichen Vaters sprechen, soll die Mutter auch das Recht haben, diesen zu verschweigen“, erklärte dazu Maas. Dies soll dann gelten, wenn im Einzelfall ein Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Erteilung der Auskunft für die Mutter unzumutbar ist.

„Wir wollen für mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress sorgen“, erklärte Maas weiter zu dem Gesetzentwurf, der voraussichtlich am Mittwoch vom Kabinett beschlossen werden soll. Demnach soll der Scheinvater für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Erstattung der Unterhaltskosten vom leiblichen Vater des Kindes zurück verlangen können. Voraussetzung ist eine wirksame Anfechtung der Vaterschaft, für die es bereits gesetzliche Regelungen gibt.

Die Begrenzung auf zwei Jahre begründete Maas damit, dass ein Familienleben nicht über viele Jahre hinweg rückabgewickelt werden solle. So habe ein Scheinvater „in der Regel die Abstammung des Kindes zunächst nicht hinterfragt und dieses Familienleben tatsächlich gelebt“. Über das Vorhaben hatte am Montag zuerst die Bild-Zeitung berichtet.

Anlass für die Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2015. Dieses hatte entschieden, dass für den bis dahin anerkannten Auskunftsanspruch des Scheinvaters eine eigene, gesetzliche Grundlage notwendig sei. Wie viele Kinder es gibt, die in solchen Verhältnissen leben, ist unklar. Angaben in Studien schwanken zwischen unter vier und bis zu zehn Prozent aller Kinder.

Ein weiterer Passus des Gesetzentwurfs sieht vor, dass Kinder, die bei einer Eheschließung eines Elternteils den Namen des Stiefelternteils erhalten haben, wieder ihren ursprünglichen Namen annehmen können. Dies soll dann gelten, wenn die Ehe wieder aufgelöst wurde, und das Kind die Rückbenennung innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit oder danach innerhalb eines Jahres nach der Auflösung der Ehe verlangt.

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18 Kommentare

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  • Am Ende des Rechts ist der Polizeiknüppel.

     

    Regel 1 für Justizminister: nur solche Gesetze erlassen, die auch durchsetzbar sind.

     

    Regel 2: niemals - wirklich niemals - die Reihenfolge der Nummerierung der Paragraphen im BGB ändern.

  • Es ist ja nicht so, dass Herr Maas hier plötzlich ein Herz für Männer und Kinder gefunden hätte. Im Gegenteil! Herr Maas setzt nur das absolute Minimum dessen um, was das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat.

    Da ist zunächst die absurde Situation, dass eine Frau den durch Täuschung erhaltenen Unterhalt nicht zurückgeben muss - selbst für die Zeit nicht, wo die Täuschung bereits bekannt ist und der Scheinvater die Vaterschaft anfechtet. Eine klarer Regelung wäre hier einen Schadensersatzanspruch zu geben. Das will aber weder das konservative Bundesverfassungsgericht noch der noch konservativere Herr Maas.

    Vielmehr wird dem auch fianziell betrogenem Mann gesagt, er solle sich das Geld doch beim echten Vater holen. Nur deshalb gibt es diesen Auskunftsanspruch. Dann wird schliesslich noch eine grosszügige Ausnahme hinzugefügt sowie der Rückerstattungsanspruch auf lächerliche 2 Jahre begrenzt - so lange wird in der Regel bereits das Verfahren dauern.

    Sicherlich wird hier die Privatsphäre der Täterin berührt. Zum einen aber ist die Privatsphäre von Täterinnen was das Tatumfeld angeht gegenüber dem Opfer wirklich schützenswert? Zum anderen würde eine direkte Haftung der Täterin das Problem direkt lösen können.

    • @Velofisch:

      die "eigentliche Absicht" hinter der Gesetzänderung liegt ja nicht "im Wohlwollen für die Scheinväter" ^^

      Die Auflösung kann man in einem andern "Taz" Artikel erlesen: http://www.taz.de/Strengere-Hartz-IV-Sanktionen-geplant/!5336815/

      ""Die schärferen Bestimmungen könnten demnach auch Mütter treffen, die sich weigern, die Namen der Väter ihrer Kinder zu nennen. Denn dieser müsste möglicherweise Unterhalt zahlen, das Jobcenter müsste dann weniger Leistungen an die Mütter überweisen. ""

  • 3G
    33641 (Profil gelöscht)

    Weiß Maas eigentlich wer sein Vater ist?

  • Wirklich lösbar wird das Problem trotzdem nicht sein, denn es gibt auch jede Menge Situationen mit entsprechenden Folgen, wo manche Frauen tatsächlich nicht wissen, wer der Erzeuger ist oder wie er wirklich heißt.

     

    Es kann sich aufgrund der Beweisproblematik sogar noch einiges verschlechtern, wenn es zu Unterstellungen kommt, daß Frauen nur wider besseren Wissens behaupten, den Namen nicht zu kennen.

     

    Auf der anderen Seite steht die Begrenzung der Erstattungspflicht auf 2 Jahre, die zwar je nach Fall auch Probleme abmildern kann, aber wohl kaum auf Verständnis stoßen kann bei Scheinvätern, die viele Jahre lang für Kuckuckskinder bezahlt haben, und das vieleicht auch im Anschluß an eine Scheidung, während die Frau mit dem wirklichen Vater zusammenlebt.

     

    Fazit: Es gibt Dinge, bei denen eine echte Problemlösung nicht möglich ist, sehr wohl aber eine teilweise Verschlechterung durch falsch angegangene Lösungsversuche.

  • nu ja...

    erst mal selber lesen https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/02/rs20150224_1bvr047214.html

    und https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Scheinvaterregress.pdf?__blob=publicationFile&v=1

    und dann noch mal nachfragen, wo denn das grundgesetzlich verbriefte allgemeine persönlichkeitsrecht der frau+mutter abgeblieben ist.

     

    allen, denen dieses recht nicht paßt, sei schon jetzt geraten, nur noch intakte hymen zu ehelichen...

    • @christine rölke-sommer:

      Nun, wo Grundrechte missbraucht werden, um anderer Leute Grundrechte einzuschränken...

       

      Übrigens wird das gleiche Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ja auch gebrochen, wenn Väter in Unterhaltsprozessen offenlegen müssen, dass sie allenfalls noch andere Kinder unterstützen.

       

      Insofern kein Grund zur Panik und schon gar kein Grund, mal wieder mit dem ollen Adenauer-Grundgesetz zu wedeln.

    • @christine rölke-sommer:

      Das Persönlichkeit recht der Mutter ist halt kein Recht Deluxe. So ist es den skrupellosen Frauen nicht mehr möglich gutmütige Männer auszunutzen.

      Gut so!

  • Ist sicher gegen die Nettikette und wird nicht veröffentlicht, muss aber mal gesagt werden:



    Wie soll denn gegen eine Frau vollstreckt werden, die sagt sie kenne den Vater nicht? Beugehaft?







    Passt zur Nein-heißt-Nein- Gesetzgebung.







    Jede theoretische Lücke im geschriebenen Gesetz muss unbedingt geschlossen werden. praktische Relevanz und Praktikabilität darf keine Rolle spielen.

     

    Kommentar gekürzt. Bitte halten Sie sich an die Netiquette.

  • Richtig so. Kinder haben ein Recht darauf zu wissen, wer wirklich ihr Vater ist, und Väter haben ein Recht zu wissen, ob der Nachwuchs wirklich das eigene Kind ist.

    • @Frida Gold:

      Leider sind beide Aussagen vollkommen am Thema vorbei.

       

      Es geht darum ob Scheinvater wissen darf wer seine Frau gepimpert hat.

       

      Weder erlaubt es dem Vater einseitig Vaterschaftstests durchzuführen noch gibt es eine rechtliche Grundlage für Kinder die Auskünfte von ihren Müttern einzuklagen.

       

      Ich traue mir auf jeden Fall nicht zu einzuschätzen ob diese Handhabung nun "Richtig" ist und ob die Entrechtung der Frau gerechtfertigt ist.

      Zumal ja wie bereits erwähnt erhebliche Zweifel an der Erzwingbarkeit dieser Auskünfte herrschen.

      • @Chaosarah:

        "ob die Entrechtung der Frau gerechtfertigt ist"

         

        Na ja, ist ja nun ein bisschen grossspurig formuliert. Ist es nicht so, dass Väter schon heute (bei der Feststellung von Unterhaltspflichten) eben auch den Unterhalt an allfällige ander Kinder offenlegen müssen? Selbst wenn die Frau dadurch erfährt, dass diesmal *er* fremdgepimpert hat?

    • @Frida Gold:

      Sie haben natürlich recht, eigentlich sollte das selbstverständlich sein.

      Das BVerfG hat ja anscheinend - ich kenne die Entscheidung nicht- diese Rechte auch nicht in Frage gestellt, sondern verlangt eine explizite gesetzliche Grundlage.

    • @Frida Gold:

      "Kinder haben ein Recht darauf zu wissen, wer wirklich ihr Vater ist..."

       

      Nein.

      • @warum_denkt_keiner_nach?:

        Doch. Dies kann unter Umständen lebensentscheidend werden, wenn Knochenmarkspende o.ä. nötig werden.

        • @Frida Gold:

          Stimmt. Das passiert ständig.

           

          Können wir nicht endlich diese Blut Geschichte vergessen?