Kommentar Rechte von Scheinvätern: Kein Name, kein Geld
Ein Kuckucksvater will vom leiblichen Väter den Unterhalt zurück, den er für das Kind gezahlt hat. Zu Recht? Das ist keine rein juristische Frage.
E in Kind, zwei Väter. Das allein ist schon kompliziert genug. Will der eine vom anderen auch noch den Unterhalt zurück, den er für das Kind gezahlt hat, kann es schmutzig werden. Leicht kann sich daraus ein unerfreulicher Mix aus Liebe, Sorge und Geld ergeben.
Klar ist: Niemand soll für jemanden zahlen, für den er nicht zahlen muss und nicht zahlen will. Kein Mann für ein Kind, das nicht seins ist. Und später kein Kind für ein Elternteil, der sich seinen Elternpflichten früher komplett entzogen hat. Wird nun ein Scheinvater bestraft, der sich den zu Unrecht gezahlten Unterhalt vom leiblichen Vater nicht zurückholen kann, weil die Kindsmutter nicht mit dessen Namen rausrückt?
Finanziell betrachtet schon. Kein Name, kein Geld. Auch wenn der Scheinvater fortan seine Zahlung einstellen darf. Ist er auch moralisch auf der besseren Seite? Die hauptgeschädigte Person ist das Kind. Das bekommt nicht nur keinen Unterhalt mehr, sondern verliert möglicherweise eine wichtige Bezugsperson. Viele Kuckucksväter wenden sich vom Kind ab, sobald sie erfahren, dass es nicht ihr leibliches ist. Mitunter so heftig, wie sie vorher für das Kind da waren.
Nicht wenige Scheinväter ahnen von Anfang an etwas vom Kuckuckskind, von der Lüge der Mutter. Aber solange die Beziehung zur Frau in Ordnung ist, fragen die Männer nicht weiter nach. Erst wenn die Liebe zerbricht, wollen sie alles wissen, dann soll die Lügnerin auspacken. Bis ins Detail sagen, was passiert ist.
Herber Rückschlag für Scheinväter, die Unterhalt für ein sogenanntes Kuckuckskind gezahlt haben: Männer können laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Mutter des Kindes nun doch nicht zwingen, den Namen des eigentlichen Erzeugers zu nennen, um von ihm den Unterhalt zurückzufordern. Karlsruhe hob mit dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf. (Az. 1 BvR 472/14) Nach Ansicht der Verfassungshüter reicht solch ein Auskunftsanspruch über das Geschlechtsleben so weit in die geschützte Intimsphäre der Mutter hinein, dass „die Offenlegung des Mehrverkehrs“ nur auf Grundlage eines entsprechenden Gesetzes gefordert werden darf.
Ungeachtet des Elternstreits hat jedes Kind ein Recht darauf zu erfahren, wer seine leiblichen Eltern sind. Eine Mutter ist gut beraten, ihrem Kind den Namen des biologischen Vaters zu nennen. Tut sie es nicht, greift sie in den Identitätsbildungsprozess ihres Kindes ein. Und riskiert darüber hinaus einen Bruch mit dem Kind.
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