miethai: verbrauchserfassungsgeräte: Ende der Nutzerwechselgebühr
Ziehen Mieter mitten in der Abrechnungsperiode für Heiz- und Wasserkosten aus der Wohnung aus, so wird oft eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte notwendig, damit die Kosten angemessen zwischen den Altmietern und den Nachmietern aufgeteilt werden können. Für die Zwischenablesung verlangen die Abrechnungsfirmen vom Vermieter eine „Nutzerwechselgebühr“.
Fast immer haben die Mietvertragsparteien bei Vertragsschluss jedoch überhaupt keine Regelung darüber getroffen, wer im Falle eines Vertragsendes innerhalb der Abrechnungsperiode die Kosten für die Zwischenablesung zu tragen hat. Dennoch fordern Vermieter diese Kosten zumeist im Rahmen der nächsten Nebenkostenabrechnung von den ausziehenden Mietern oder teilen sie unter allen Hausbewohnern auf.
Dieser weit verbreiteten Praxis hat der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung vom 14. 11. 2007 (VIII ZR 19/07) nun einen Riegel vorgeschoben. Die Richter stellten fest, dass die Nutzerwechselgebühr schon deswegen nicht von den Mietern gezahlt werden muss, weil es sich nicht um „laufend entstehende Kosten“ handelt, was eine Bedingung für alle Betriebskosten darstellt. Bei der Nutzerwechselgebühr handelt es sich vielmehr um Verwaltungskosten des Vermieters, die grundsätzlich nicht auf die Mieter umgewälzt werden können, es sei denn, die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich so vereinbart.
Existiert eine Vereinbarung nicht, so können Mieter daher die Zahlung der Nutzerwechselgebühr aus der Nebenkostenabrechnung streichen und die Zahlung verweigern. MARC MEYER
MARC MEYER ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de.
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