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Freie Wahl in Kiel

Verfassungsrichter kippen kommunale 5-Prozent-Hürde

FREIBURG taz ■ Das Bundesverfassungsgericht hält die Fünfprozentklausel bei Kommunalwahlen für verfassungswidrig. Damit hatte eine Klage der Grünen und der Linken in Schleswig-Holstein Erfolg.

Das Verfassungsgericht sieht in Fünfprozentklauseln generell einen Eingriff in das Wahlrecht der Bürger und in die Chancengleichheit der Parteien. Stimmen, die für eine Partei abgegeben werden, die zum Beispiel nur vier Prozent Wählerzuspruch hat, blieben „ohne Erfolgswert“. Diese „Ungleichgewichtigung der Wählerstimmen“ sei nur bei Bundes- und Landtagswahlen gerechtfertigt. Bei der Wahl zu Gemeinde- und Stadträten halten die Richter eine Sperrklausel nur noch dort für zulässig, wo der Bürgermeister vom Kommunalparlament gewählt wird und seine Wahl daher von stabilen Mehrheitsverhältnissen abhängig sei.

In Schleswig-Holstein werden Bürgermeister aber schon seit 1995 direkt von der Bevölkerung gewählt. Damit sei eine funktionierende Kommunalverwaltung auch bei schwieriger Mehrheitsbildung im Gemeinderat oder Kreistag gesichert.

Ursprünglich war die Volkswahl der Bürgermeister für Süddeutschland typisch. In den letzten Jahrzehnten wurde sie aber auch in fast allen anderen Bundesländern eingeführt. Die Karlsruher Entscheidung gilt dennoch nur für Schleswig-Holstein. In anderen Bundesländern muss das dortige Landesverfassungsgericht über das Kommunalwahlrecht entscheiden. Fünfprozentklauseln bestehen noch im Saarland und Thüringen. In Rheinland-Pfalz gilt eine Dreiprozentklausel. CHR

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