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Kein Kopftuch auf der Richterbank

Der Kölner Richterrat sieht durch eine muslimische Referendarin, die auf ihrem Kopftuch besteht, die Neutralität des Gerichts gefährdet. Seine Empfehlung ist aber nicht bindend

KÖLN taz ■ Der Kopftuchstreit wird nun auch in Kölner Gerichtssälen ausgetragen. Das Tragen eines Kopftuches auf der Richterbank verstößt nach einer gestern veröffentlichten Erklärung des Richterrats beim Amtsgericht Köln gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität. Denn dieses Gebot verpflichtet Richterinnen und Richter, auch ehrenamtliche, in Ausübung ihrer Tätigkeit auf weltanschauliche oder religiöse Symbole zu verzichten.

Aktueller Hintergrund für die Stellungnahme ist der Fall einer muslimischen Referendarin, die derzeit ihre dreimonatige Ausbildung bei Gericht durchläuft. Die junge Frau mit deutscher Staatsangehörigkeit hatte sich aus religiösen Gründen geweigert, ihr Kopftuch im Gerichtssaal abzulegen. Zwei Kölner Richter hatten ihr daraufhin nicht gestattet, wie üblich neben ihnen auf der Richterbank Platz zu nehmen. Stattdessen musste sie sich in den Zuschauerraum setzen.

Der Auffassung ihrer Kollegen schloss sich der Richterrat jetzt an. Nach seiner Ansicht dürfen Referendare und Referendarinnen, die religiöse oder weltanschauliche Symbole oder Erkennungszeichen tragen und nicht ablegen wollen, weder Zeugenvernehmungen durchführen noch die Aufgaben eines Staatsanwalts in der Verhandlung wahrnehmen. Auch müsse „sichergestellt sein, dass eine Identifizierung mit dem Gericht ausgeschlossen ist“. Deswegen sollten solche Referendarinnen und Referendare während der Verhandlung eindeutig räumlich getrennt vom Richter sitzen. Von den Beratungen des Schöffengerichts sollten sie jedoch wegen des Ausbildungsmonopols der Justiz nicht ausgeschlossen werden.

Die Erklärung des Richterrats hat indes nur empfehlenden Charakter. So weist das Gremium ausdrücklich darauf hin, dass jeder Richter eigenverantwortlich über die Zulassung von Kopftüchern in seinen Sitzungen entscheidet. Diese Befugnis sei Ausfluss der grundgesetzlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit. Pascal Beucker

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