Antisemitismus in der AfD: Ausschuss prüft Abwahl von AfDler
Der Abgeordnete Stephan Brandner hat sich wiederholt antisemitisch geäußert. Jetzt könnte er den Vorsitz des Rechtsausschusses im Bundestag verlieren.
Brandner, AfD-Politiker aus Thüringen und von Anfang an als Vorsitzender umstritten, stand in den vergangenen Wochen besonders stark in der Kritik. Zuletzt hatte er die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Udo Lindenberg auf Twitter als „Judaslohn“ verunglimpft und damit wohl die Belohnung für einen Verrat gemeint. Lindenberg hatte zuvor die AfD scharf kritisiert.
Am Wochenende hatten PolitikerInnen aus allen anderen Fraktionen den AfD-Politiker kritisiert. „Der Mann ist eines Rechtsausschussvorsitzenden unwürdig und in dieser Funktion untragbar“, schrieb etwa die Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen, Britta Haßelmann, auf Twitter. Und der CSU-Rechtspolitiker Volker Ullrich sagte dem Handelsblatt, Brandners Äußerungen seien „seiner Position schlicht unwürdig“. Sie seien „unverschämt und spielen mit antisemitischen Ressentiments“.
Brandner wies die Vorwürfe am Montag als „an den Haaren herbeigezogen“ und „absurd“ zurück. Einen Rücktritt lehnte er ab: „Es gibt auch deshalb keinen Grund für mich, Konsequenzen aus der Verwendung des Begriffes ,Judaslohn' zu ziehen oder aber dafür sanktioniert zu werden“, so der AfD-Politiker.
Zwei Wege zur Absetzung möglich
In § 58 der Bundestagsgeschäftsordnung heißt es bislang nur, dass die Ausschüsse ihre Vorsitzenden bestimmen. Wie dies geschieht, ist ebenso wenig geregelt wie die Absetzung. Das hatte mit Blick auf Brandner schon zu Beginn der Legislaturperiode zu Diskussionen geführt – und dem eher ungewöhnlichen Vorgang, dass der AfD-Politiker sich im Ausschuss zur Wahl stellen musste.
Aus Sicht des Rechtsreferats des Bundestages kommen für die Abberufung eines Ausschussvorsitzenden grundsätzlich zwei Wege infrage. Der erste ist die Abberufung des Vorsitzenden durch den Ausschuss selbst. Dafür allerdings gebe es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage, sondern müsse auf den Gedanken des „actus contrarius“, der gegenteiligen Rechtshandlung, gestützt werden. Das heißt: Wenn ein Ausschussvorsitzer gewählt wird, was bei Brandner der Fall war, muss er auch abgewählt werden können.
Die zweite Möglichkeit wäre, die Geschäftsordnung des Bundestages zu ändern und die Möglichkeit einer Absetzung zu regeln. Das gibt es bereits in sieben Landtagen.
Sollte Brandner abgewählt werden, was ein bislang einmaliger Vorgang im Bundestag wäre, kann die AfD einen neuen Ausschussvorsitzenden vorschlagen. Ihr steht nach Verhandlungen zu Beginn der Legislaturperiode der Vorsitz im Rechtsausschuss und zwei weiteren Ausschüssen zu.
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