Neuer Richtlinienkatalog für New York: Rassismus wird teuer
New York City sanktioniert diskrimierende Äußerungen zukünftig mit Geldstrafen. Allerdings nur, wenn die Absicht nachweisbar „belästigend“ ist.
Seit seiner Wahl zum Präsidenten habe sich die Situation für Menschen mit Migrationshintergrund zunehmend verschlechtert, so die Ergebnisse einer Umfrage des Pew Research Center von Anfang des Jahres. 56 Prozent der Befragten geben dort an, dass vor allem Trump Schuld daran sei. Menschen äußerten sich verstärkt rassistisch, seit er regiere.
Aus diesem Grund hat die Stadt New York nun gemeinsam mit einer Kommission für Menschenrechte einen 29-seitigen bindenden Richtlinienkatalog entwickelt, um Menschen mit Migrationshintergrund zukünftig besser vor Diskriminierung und Ausgrenzung zu schützen. „Wir sind stolz (…) diese wichtigen Richtlinien zu veröffentlichen, um damit gegen die angstverbreitende Rhetorik und xenophobe Politik der US-Regierung zu kämpfen“, sagt ein Berater des Bürgermeisters.
Erst im Juli dieses Jahres hat Trump mal wieder durch diskriminierendes Verhalten internationale Aufmerksamkeit erregt. Er hatte vier demokratische Politikerinnen auf Twitter attackiert und dazu aufgefordert doch wieder in ihre Heimatländer zurückzugehen, wenn es ihnen in den USA nicht gefalle.
Was ist eine „belästigende Absicht“?
Eine Äußerung die ihn nun einen Batzen Geld kosten kann. Und die New Yorker Richtlinie führt noch weitere Beispiele auf, die künftig als Straftat gelten können: Ein Hotel verbietet seinen Hausangestellten, in einer Fremdsprache zu sprechen, weil dies die Gäste „beleidigen“ könnte. Der*die Vermieter*in droht, die Einwanderungsbehörde anzurufen, wenn sich die Mieter*innen wegen Mängeln beschweren. Oder ein*e Ladenbesitzer*in fordert zwei Personen dazu auf, Englisch zu sprechen oder in „ihr Land zurückzugehen“.
New York möchte so von Ausgrenzung und Diskriminierung betroffene Personen besser schützen. Und Personen, die sich rassistisch äußern, wie Donald Trump, für ihre Äußerungen künftig zahlen lassen, sofern diese diskriminierend, demütigend oder belästigend gemeint sind.
Doch vor zu viel Optimismus sei gewarnt. Denn was unter „belästigender Absicht“ zu verstehen ist, und wie oft in der Praxis von dieser Regelung nun Gebrauch gemacht wird, das liegt im Ermessen der Gerichte.
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