Ärztliche Aufklärungspflicht : BGH stärkt Rechte von Organspendern
Ärzte können sich nicht auf eine „hypothetische Einwilligung“ berufen. Eine korrekte Aufklärung sei wichtig, entschied der Bundesgerichtshof.
Jährlich werden in Deutschland mehr als 600 Organe lebend gespendet. Dabei handelt es sich überwiegend um Nieren, weil diese im Körper doppelt vorhanden sind. Eine Lebendspende ist nur an Ehegatten, Kinder und andere sehr nahe stehende Personen erlaubt.
Der Ingenieur Ralf Zietz spendete 2010 seiner Frau, die auf Dialyse angewiesen war, eine Niere. Danach erkrankte er am Erschöpfungssyndrom und ist nur noch sehr beschränkt arbeitsfähig.
Seiner Frau ging es dank der erhaltenen Niere zunächst besser. Jedoch war ihr Immunsystem so geschwächt, dass ihr nach einem unfallbedingten Knieschaden ein Bein amputiert werden musste.
Zietz klagte gegen das Transplantationszentrum der Essener Uniklinik auf Verdienstausfall und Schmerzensgeld – bisher ohne Erfolg. Zwar stellten die Gerichte einerseits fest, dass er schlecht über die Risiken aufgeklärt worden war. Sie lehnten seine Klage dennoch ab, denn sie unterstellten, dass Zietz seiner Frau auch bei guter Aufklärung eine Niere gespendet hätte.
Hypothetische Einwilligung
Eine solche „hypothetische Einwilligung“ ist zwar im Arzthaftungsrecht zulässig. Bei Lebendorganspenden soll sie künftig aber ausgeschlossen sein, entschied jetzt der Bundesgerichtshof Bei der Lebend-Spende sei die korrekte Aufklärung des Spenders nämlich besonders wichtig.
Da er einem Angehörigen helfen will, müsse er „vor sich selbst geschützt“ werden, so die Vorsitzende Richterin Vera von Pentz. Dieser Schutz würde aber leerlaufen, wenn Ärzte sich nach mangelhafter Risikoaufklärung auf die hypothetische Einwilligung berufen könnten.
„Das ist eine Superentscheidung“, sagte Zietz’ Anwalt Martin Wittke. „Künftig können sich die Transplantationszentren nicht mehr leisten, die Risiken einer Lebendspende herunterzuspielen.“
Die Klage von Zietz (und ein Parallelfall) müssen jetzt vom Oberlandesgericht Hamm erneut verhandelt werden. Wenn der Organspender über die eigenen Risiken oder über die Risiken für den Empfänger nicht ausreichend aufgeklärt wurde, macht dies die Einwilligung zur Organspende unwirksam.
Das heißt: Die Transplantation war dann rechtswidrig und das Klinikum muss für alle Schäden aufkommen. Wenn über die Aufklärung kein Protokoll angefertigt wurde und beim Gespräch kein neutraler Arzt mit dabei war, macht dies allein die Einwilligung zwar noch nicht unwirksam, erklärte der Bundesgerichtshof. Dies müsse künftig aber als „starkes Indiz“ für eine unzureichende Aufklärung gewertet werden.
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