Urteil zu Wohnungskündigungen: BGH urteilt nicht mieterfreundlich
Wenn ein Mieter nach der Kündigung Mietschulden tilgt, betrifft das die fristlose Kündigung. Die fristgemäße bleibt bestehen, urteilt der BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein mieterfreundliches Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben. Wenn ein Mieter nach der Kündigung seine Mietschulden doch noch bezahlt, beseitigt dies nur die fristlose Kündigung, so der BGH, eine parallel erklärte ordentliche Kündigung bleibe bestehen.
Konkret ging es um eine Ein-Zimmer-Wohnung in Ostberlin, für die monatlich 250 Euro Miete zu zahlen war. Als der Mieter im Juli 2016 mit zwei Monatsmieten im Rückstand war, kündigte der Vermieter fristlos und – „rein vorsorglich“ – auch noch fristgemäß. Eine Woche später tilgte der Mieter seine Mietschulden. Damit war die fristlose Kündigung unwirksam geworden. Das sieht das Bürgerliche Gesetzbuch ausdrücklich vor. Der Mieter hat zwei Monate Zeit, um durch Nachzahlung der Miete die fristlose Kündigung abzuwenden.
Doch trotz der Nachzahlung verlangte der Vermieter die Räumung der Wohnung und berief sich auf seine parallel ausgesprochene fristgemäßge Kündigung. Anders als bisher üblich ließ das Landgericht Berlin die fristgemäße Kündigung aber nicht gelten. Diese sei wegen der bereits erfolgten fristlosen Kündigung „ins Leere“ gegangen. Das Mietverhältnis blieb also bestehen.
In der Revision hob der BGH diese mieterfreundliche Entscheidung nun wieder auf. Die Konstruktion des Landgerichts sei „künstlich“ und widerspreche der ständigen Rechtsprechung des BGH. Das Mietverhältnis könne in solchen Fällen nur „ausnahmsweise“ fortbestehen, wenn die ordentliche Kündigung „gegen Treu und Glauben“ verstoße, so die Vorsitzende Richterin Rhona Fetzer.
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