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Urteil zu WohnungskündigungenBGH urteilt nicht mieterfreundlich

Wenn ein Mieter nach der Kündigung Mietschulden tilgt, betrifft das die fristlose Kündigung. Die fristgemäße bleibt bestehen, urteilt der BGH.

Wenn Vermieter parallel fristlos- und fristgemäß kündigen, weil ein Mieter säumig geworden ist, muss der Mieter raus Foto: dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein mieterfreundliches Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben. Wenn ein Mieter nach der Kündigung seine Mietschulden doch noch bezahlt, beseitigt dies nur die fristlose Kündigung, so der BGH, eine parallel erklärte ordentliche Kündigung bleibe bestehen.

Konkret ging es um eine Ein-Zimmer-Wohnung in Ostberlin, für die monatlich 250 Euro Miete zu zahlen war. Als der Mieter im Juli 2016 mit zwei Monatsmieten im Rückstand war, kündigte der Vermieter fristlos und – „rein vorsorglich“ – auch noch fristgemäß. Eine Woche später tilgte der Mieter seine Mietschulden. Damit war die fristlose Kündigung unwirksam geworden. Das sieht das Bürgerliche Gesetzbuch ausdrücklich vor. Der Mieter hat zwei Monate Zeit, um durch Nachzahlung der Miete die fristlose Kündigung abzuwenden.

Doch trotz der Nachzahlung verlangte der Vermieter die Räumung der Wohnung und berief sich auf seine parallel ausgesprochene fristgemäßge Kündigung. Anders als bisher üblich ließ das Landgericht Berlin die fristgemäße Kündigung aber nicht gelten. Diese sei wegen der bereits erfolgten fristlosen Kündigung „ins Leere“ gegangen. Das Mietverhältnis blieb also bestehen.

In der Revision hob der BGH diese mieterfreundliche Entscheidung nun wieder auf. Die Konstruktion des Landgerichts sei „künstlich“ und widerspreche der ständigen Rechtsprechung des BGH. Das Mietverhältnis könne in solchen Fällen nur „ausnahmsweise“ fortbestehen, wenn die ordentliche Kündigung „gegen Treu und Glauben“ verstoße, so die Vorsitzende Richterin Rhona Fetzer.

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8 Kommentare

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  • Was sollen denn diese unreflektierten Kommentare? Natürlich darf ein Vermieter jederzeit fristgerecht kündigen, deswegen nennt man es ja "fristgerecht".

    Wenn das Verhältnis zum Mieter derart zerrüttet ist, dass der Vermieter damit rechnen muss, dass das Problem mit den Mietschulden in einem halben Jahr wieder auf der Tagesordnung steht, warum soll er dann nicht kündigen dürfen und sich den Stress ersparen?

    Was wiederum die Frage nach der Frist und der Gerechtigkeit, bzw. der Sozialverträglichkeit aufwirft. Das aber ist Politik, nicht Recht.

    • @nanymouso:

      Hallo,



      Ja natürlich darf der Vermieter, fristgerecht Kündigen.



      Ich denke aber das wir uns mal ehrlich machen sollten.



      Dem Vermieter kam diese Situation, meiner Meinung nach Recht, oder wer bezahlt in Berlin nur 250€ Miete.



      Der Mieter war kurzsichtig und dachte das mit dem begleichen der Mitschuld die komplette Kündigung zurückzuziehen sei. Richtig blauäugig, diese Wohnung ist für den Vermieter verloren, oder es greift eine Härtefallregelung.



      Der Vermieter kann jetzt das doppelte an Miete kassieren oder die Wohnung viel leichter und teurer verkaufen.



      Darum geht es wohl eher.



      Dessen gutes Recht, aber Recht und Gerechtigkeit sind nicht immer Komform und auch immer vom Blickwinkel abhängig.



      Traurig für den Mieter, aber irgendwie auch selbst verursacht.

    • 7G
      76530 (Profil gelöscht)
      @nanymouso:

      Ein Mann oder eine Frau der Reflektion. Willkommen.

      Ihr Denkansatz hat nur einen Fehler. Einen entscheidenden: das Verhältnis Vermieter-Mieter ist ein asymetrisches. Zu Lasten des Mieters. Der Hinweis auf Sozialverträglichkeit - und die damit verbundene Verantwortung der Politiker - ändert nichts daran. Einem Mieter, der auf der Straße landet, ist es egal, wie hoch der Anteil der Justiz und der der Politik ist.

      Er möchte eine bezahlbare Wohnung mit einem Mietvertrag, der auch eingehalten wird. Der Rest ist pillepalle.

      • @76530 (Profil gelöscht):

        Der Mieter hat den Vertrag doch nicht eingehalten - er hat die Miete nicht bezahlt. Warum soll hier mit zweilei Maß gemessen werden?

        Lösung? Vielleicht selbst zum Vermieter werden?

    • @nanymouso:

      May be.

      Aber - wenn drei Profis & zwei ehrenamtliche Richter von einem Landgericht - aus welchen Gründen genau auch immer - wa!



      Anders entschieden - als Sie hier vollmundig - zum Besten geben - hm?!



      Würd ich Ihren karorinfachBall - doch mal etwas flacher halten.

      Sie wissens sicher!;)



      “Vor Gericht & auf hoher See!“



      &



      Beim BGH - kochen die auch nur mit Wasser - kerr!



      &



      Wie ein Kollege mal das Ansinnen beim OVG - zu Reüssieren - mit den klassischen Worten beschied:



      “Dort ist das Wasser deutlich kälter & kalkhaltiger!“ Danach wurde in NRW -



      Nie wieder ein - “hervorragend“ vor Beförderung vergeben! NewahrNormal



      Wat höbt wi lacht.

      unterm——-



      (daß er dann die xxxtemal Kommentierung eines Kommentars mit dem deal - “aber nur gegen Vorsitz!;))“



      Quittierte - wurde nie aktenkundig!;)



      Normal.

  • 7G
    76530 (Profil gelöscht)

    Der BGH hat es mit seinem Urteil mal wieder geschafft, sich gesellschaftskonform zu verhalten. In einem Antagonismus zwischen Nutznießern (Vermietern) und Leidtragenden (Mietern) hat er Partei für die Nutznießer ergriffen. Nicht besonders verwunderlich. Im Rahmen meiner Erwartungen.

    In meinen Marburger Zeiten wurde mir meine Traum-Wohnung wegen angeblichen Eigenbedarfs gekündigt. In die Wohnung zog nicht derjenige ein, der es laut Aussage des Vermieters im Gerichtsverfahren angeblich sollte.

    Groß war mein Verzücken, als ich Monate später meinen ehemaligen Vermieter widertraf und ihn danach fragte, was denn bei den beiden Einbrüchen in meine ehemalige (Souterrain-)Wohnung passiert sei, in der ich über 10 Jahre einbruchsfrei gelebt hatte.

    Die besten Geschichten schreibt das Leben selbst.

    • @76530 (Profil gelöscht):

      Alter - mach Bosse.

      “Rent a housebreaker“ - gab‘s zu meinen Mbg/L-Zeiten aber noch nicht.

      unterm——



      Ok. Teppich-Schramm & alte Schwan-Apotheke - wär auch was schwierig geworden. Normal.



      &



      Der BGH*¿* - klar ging die ordnungsgemäße nicht “ins Leere“.



      Aber aus - „rein vorsorglich“ – hätte sich mieterfreudlicher Honig saugen lassen. Newahr.Mit etwas Hirnschmalz.



      Etwa so - Um eine ordentliche Kündigung ist es dem Vermieter gar nicht gegangen. Er wollte nur zur Beseitigung der Gründe für die fristlose - Mitrückstand - zwingen.



      Anderenfalls - kündige er (auch) fristgemäß.



      Ok - etwas freihändig.



      Aber - “widerspreche der ständigen Rechtsprechung des BGH.“ - ist eine rechtlich weit - sorry - dümmerdünne



      Begründung.



      Denn - Merke: “Es ist in dieser Republik



      Das Privileg der h.M. & st.Rspr. - ;)



      Einstmals regelmäßig Mindermeinung gewesen zu sein. Gellewelle.



      &s Däh!



      Auch regelmäßig wieder zu werden!“



      &



      Ha noi. Alles andere - Frau Vors. - ist mit Verlaub - Unstatthafte Verteidigung der Gedankenfaulheit. Woll.



      Na - Si’cher dat. Normal!;)((

  • Ja glaubt denn jemand im Ernst, auch nur einer dieser Oberrechtsverdreher ist irgendwo Mieter?