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ELBVERTIEFUNG Darf gebaggert werden oder hat der Umweltschutz Vorrang? Hamburg und der Bund schicken letzte Planänderungen für den „Ausbau“ der Unterelbe an das Bundesverwaltungs- gericht. Dort dürfte noch dieses Jahr entschieden werden – in welchem Sinne, ist völlig offen

Jetzt wird das letzte Kapitel einer mitunter unendlich scheinenden Geschichte aufgeschlagen – der Geschichte von den Hamburger Wünschen, die Elbe vertiefen zu dürfen. Stolze 850 Seiten umfassen die Ergänzungen zum Planfeststellungsbeschluss, die die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) und die Stadt Hamburg an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geschickt haben. Und dieses wird wohl noch im laufenden Jahr das letzte Wort über das immerhin seit 2006 geplante Projekt sprechen – ob „Ja“, „Ja, aber“ „Nein“, ist völlig offen.

Gestoppt wurde der „Fahrrinnenausbau“ im Oktober 2014 auf eine Klage des Aktionsbündnisses Lebendige Tideelbe hin, in dem die Umweltverbände BUND, Nabu und WWF sich organisiert haben. Die Richter verlangten umfangreiche Nachbesserungen mögliche ökologische Auswirkungen der Ausbaggerung betreffend. Die liegen nun vor – werden aber aus Sicht der Kläger das Gericht kaum überzeugen: „Keinen Zentimeter“ seien die Behörden auf den Naturschutz zugegangen, sagt Malte Siegert vom Nabu, und die schon im Dezember eingereichten Stellungnahmen der Umweltschützer seien auch nicht berücksichtigt.

„Das Ausbauvorhaben bleibt unverändert“, bestätigen Hamburgs Senat und die WSV: Bis an die Nordsee soll der Fluss so ausgebaggert werden, dass Containerfrachter mit einem Tiefgang von 13,5 Metern den Hamburger Hafen jederzeit anlaufen können, bei Hochwasser sogar mit 14,5 Metern Tiefgang. Dafür müssen etwa 40 Millionen Kubikmeter Schlick bewegt werden, die Kosten, rund 760 Millionen Euro, tragen Hamburg und der Bund.

Das Bundesverwaltungsgericht muss nun entscheiden, ob das Vorhaben einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum EU-Wasserrecht vom 1. Juli 2015 gerecht wird. Der hatte geurteilt, dass auch ökologische Verschlechterungen in Teilbereichen eine Verschlechterung des Gewässerzustandes insgesamt bedeuten können – und deshalb zu untersagen sind. Ausnahmen seien nur möglich, wenn ein Bauvorhaben großen Nutzen habe „für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung“.

Eben das behaupten der Bund, der Hamburger Senat und die versammelte örtliche Hafenwirtschaft. Dagegen bestreiten die Umweltverbände, dass die Ausbaggerung überhaupt notwendig ist. Das letzte Wort haben nun die Bundesrichter in Leipzig. Sven-Michael Veit

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