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Prozess gegen RechtsextremeAus T-Shirt wird ’ne Uniform

Ein Mitglied der verbotenen Kameradschaft „Weisse Wölfe Terrorcrew“ wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, er und 13 Gleichgesinnte trugen einschlägige T-Shirts.

Eben keine Fußballfans: In diesen einheitlichen T-shirts machen sich die TrägerInnen strafbar Foto: Archiv

HAMBURG taz | Falsches T-Shirt am falschen Ort: So lässt sich zusammenfassen, was das Hamburger Landgericht am Mittwoch im Berufungsfall des bekennenden Rechtsextremen Sandy Ludwig entschieden hat. Der Anhänger der vor knapp zwei Wochen verbotenen Kameradschaft „Weisse Wölfe Terrorcrew“ wurde erneut wegen des Verstoßes gegen das Uniformierungsverbot verurteilt.

„Sie haben vorsätzlich gehandelt“, begründete die Vorsitzende Richterin ihre Entscheidung, mit der sie ein Urteil des Amtsgerichts Harburg aus dem August 2015 bestätigte. Ludwig war damals wegens des Tragens eines T-Shirts mit rechtsradikaler Parole zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à acht Euro verurteilt worden. Der Vorwurf: Der 35-Jährige und weitere Gäste sollen im Juni 2014 bei einer Geburtstagsfeier in einem Lokal in Hamburg-Marmstorf T-Shirts mit der Aufschrift „Weisse Wölfe Terrorcrew“ und einem stilisierten Schlagring getragen haben.

Auch vor Gericht zeigte Ludwig seine politische Gesinnung ganz offen. Er kam begleitet von zwei Kameraden in den Sitzungssaal und sein großes Wolfs-Tattoo auf der rechten Halsseite verbarg er nicht. Unter seiner schwarzen Outdoorjacke trug er ein T-Shirt auf dem ein Galgen prangte und dazu der Satz: „Man sieht sich immer zweimal im Leben – Weisse Wölfe“. Er war in der Verhandlung nicht einsichtig. „Ich wusste nicht, dass das strafbar ist“, sagte er über das Tragen des einschlägigen T-Shirts. „Wenn Fans zusammen zu einem Fußballspiel mit gleichen Trikots fahren, wird das auch nicht verfolgt.“

Die „Weisse Wölfe Terrorcrew“ ist aber kein Fußball-Fanclub, sondern ging 2008 aus der Fangruppe der Rechtsrockband „Weisse Wölfe“ hervor. Die Band fiel durch massive Hetze gegen Ausländer und Menschen jüdischen Glaubens auf. Im Song „Unsere Antwort“ heißt es etwa: „Für unser Fest ist nichts zu teuer – 10.000 Juden für ein Freudenfeuer.“

Seit der Gründung der Kameradschaft fanden sich Anhänger in Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und in Berlin. Vor allem in Hamburg und Umgebung fiel die Gruppe durch Straf- und Gewalttaten auf, sie griffen Menschen an, die sie als „nicht deutsch“ ausmachten, prügelten sich mit der Polizei, führten einen Fackelmarsch gegen den „Volkstod“ durch und richteten gemeinsam mit der NPD an der Elbe den „Tag der deutschen Zukunft – Unser Signal gegen Überfremdung“ aus. Der Generalbundesanwalt leitete 2012 ein Verfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung ein, das auch die Sektion Hamburg betraf.

In ihrer Urteilsbegründung hob die Richterin gestern nun hervor, dass die Kombination aus abgesprochen einheitlicher Kleidung mit einem klaren rechten Bekenntnis und offener Gewaltsymbolik das Urteil des Amtsgerichts Harburg rechtfertigte. Auch die Farbkombination aus schwarz-weiß-rot sei ein klares Bekenntnis zur politisch rechten Szene.

Ludwig und 15 Gleichgesinnte waren am Abend des 26. Juli 2014 aber nicht auf dem Weg zu einem Fußballspiel, sondern feierten in einem Lokal Geburtstag. 14 Gäste trugen an diesem Abend besagtes T-Shirt mit dem Aufdruck „Weisse Wölfe Terrorcrew“. Diesen einheitlichen Aufzug bemerkten nicht nur andere Gäste in und vor der Kneipe, auch im nahegelegenen Supermarkt fielen Ludwig und die anderen in ihren Shirts auf.

Unter seiner schwarzen Outdoorjacke trug der Angeklagte ein T-Shirt auf dem ein Galgen prangte und dazu der Satz: Man sieht sich immer zweimal im Leben – Weisse Wölfe

Die Polizei wurde alamiert. Ludwig und die anderen folgten der Anweisung der Polizisten und drehten ihre T-Shirts auf links. Strafbefehle wegen des Verstoßes gegen das Uniformierungsverbot folgten und in erster Instanz verurteilte das Amtgericht Harburg Ludwig, der bereits wegen einschlägiger Straftaten vorbestraft ist, zu einer Geldstrafe von insgesamt 960 Euro – dieses Urteil wurde nun bestätigt.

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