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Urteil zum LuftsicherheitsgesetzKarlsruher Wink für den Atomausstieg?

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz: Eine bloße Mehrarbeit für die Länder löst keine Zustimmungspflicht im Bundesrat aus.

Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, hier bei der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung. Bild: apn

BERLIN taz | Die Novelle des Luftsicherheitsgesetzes von 2005 bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrats. Dies hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Beschluss ist auch für die Frage interessant, ob eine AKW-Laufzeitverlängerung der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Auf den ersten Blick stärkt der Beschluss die Atomlobby, doch es gibt wichtige Unterschiede zwischen beiden Materien.

Wie Karlsruhe jetzt entschied, ist keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich, wenn die Änderung eines Bundesgesetzes bei den Ländern nur zu einer "quantitativen Erhöhung der Aufgabenlast" führt. So habe die Reform von 2005 nichts Grundsätzliches an der Aufgabe des Luftsicherheitsgesetzes geändert - trotz Verschärfung der Sicherheitsüberprüfungen und der Einbeziehung von Privatpiloten. Nach wie vor ging es im Gesetz um den "Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs". Nur wenn diese Aufgabe eine "wesentlich andere Bedeutung und Tragweite" erhalten hätte, wäre die Novelle in der Länderkammer zustimmungspflichtig gewesen, so Karlsruhe (Az.: 2 BvL 8/07).

Kann dieses Urteil auf die von Schwarz-Gelb geplante Änderung des Atomgesetzes übertragen werden? Dafür spricht, dass es beide Male um Bundesauftragsverwaltung geht. Und auch beim Atomgesetz dürfte die zentrale Aufgabe des Gesetzes - Schutz vor den Gefahren der Atomenergie - unverändert bleiben, während die Laufzeitverlängerung vor allem die Vollzugslast der Länder erhöht.

Dass bei längeren Laufzeiten nicht nur länger, sondern auch intensiver geprüft werden muss, dürfte daran nichts ändern. Dies scheint also eher gegen eine Zustimmungsbedürftigkeit der Laufzeiten-Verlängerung zu sprechen.

Und doch ist das neue Karlsruher Urteil nicht einfach auf die Atomfrage zu übertragen. Denn die Luftverkehrsverwaltung ist eigentlich Bundesverwaltung, hier sind die Länder weniger schützenswert als im Atomrecht, wo die Auftragsverwaltung des Bundes in eine Zuständigkeit der Länder eingreift. Eine Zustimmung des Bundesrats dürfte hier also eher erforderlich sein.

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