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Google setzt Urteil umLöschen nur mit Personalausweis

Nach dem Urteil zum Recht auf Vergessen stellt Google ein Antragsformular ins Netz. Doch Nutzer sollten nicht alle Forderungen bedingungslos erfüllen.

Manches möchte man lieber vergessen – online wie offline. Bild: imago/Becker&Bredel

BERLIN taz | Nutzer, die bei der Suchmaschine Google Links löschen lassen wollen, können dafür nun ein eigens eingerichtetes Onlineformular nutzen. Der Konzern hat damit am Freitag auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) reagiert. Der hatte vor gut zwei Wochen entschieden, dass alle Europäer eine Art „Recht auf Vergessen“ genießen.

Anlass für das Urteil war ein Fall aus Spanien. Ein Mann, dessen Haus 1998 zwangsversteigert worden war, hatte von Google die Löschung des Links zu einer entsprechenden Bekanntmachung im Online-Archiv einer Zeitung gefordert. Eine Löschung an der Quelle hatte die Zeitung abgelehnt – sie könne amtliche Bekanntmachungen nicht verändern.

Der EuGH entschied daraufhin, dass Suchmaschinen – nicht nur Google – Links zu sensiblen persönlichen Daten löschen müssen, wenn sie „nicht mehr erheblich“ seien – also etwa veraltet. Berichten zufolge gingen bei Google nach dem Urteil zahlreiche Löschanträge ein. Mit seiner Suchmaschine hat der Konzern in Europa einen Marktanteil von über 90 Prozent.

Mit dem Formular stellt der Konzern nun sicher, dass er von den Betroffenen eine Reihe von Daten bekommt: So verlangt das Formular neben Namen, E-Mail-Adresse, der beanstandeten URL samt Erläuterung, warum der Nutzer sie aus der Trefferliste entfernt sehen will, auch eine Kopie von Personalausweis oder Führerschein. Das sei notwendig, um Missbrauch verhindern. Das Unternehmen versichert, das Dokument werde „ausschließlich zur Authentifizierung“ des Antrags verwendet.

Wer erfährt alles von dem Antrag?

„Die Frage ist, welche Daten davon wirklich erforderlich sind“, sagt Christian Gollner, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Er empfiehlt – zumindest mit Blick auf einen deutschen Personalausweis – nur eine Kopie der Vorderseite zu verschicken und gegebenenfalls das Foto zu schwärzen. Das Formular sei zudem ein Angebot, aber keine Pflicht: Nutzer, die ihre Daten nicht über eine – wenn auch verschlüsselte – Internetverbindung verschicken wollten, könnten den Antrag auch per Brief an die Hamburger Adresse des Konzerns senden.

Google räumt sich das Recht ein, Anträge „unter Umständen“ an Datenschutzbehörden weiterzuleiten und „möglicherweise“ den Webmaster der Seite, zu der der beanstandete Link führt, zu informieren. Auch das sieht Gollner kritisch. Nicht nur weil die Umstände unklar seien, sondern auch weil Verbraucher selbst entscheiden sollten, wer von dem Antrag erfahre.

Google betont: Nicht jeder Antrag führe automatisch dazu, dass der beanstandete Link verschwinde. Die Bundesregierung hatte als Reaktion auf das Urteil angekündigt, eine Schlichtungsstelle einzurichten, die über Löschanträge entscheiden soll. Egal ob Formular oder Schlichter – in Fällen, in denen Nutzer ihr Anliegen nicht gewürdigt finden, werden wohl Gerichte entscheiden müssen. Von ihnen wird dann abhängen, welche und wie häufig Links verschwinden – zumindest für Nutzer, die sich mutmaßlich in Europa befinden.

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