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Streit um Mitfahr-AppUber darf erstmal weitermachen

Das Landgericht Frankfurt hebt die einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen auf, das Fahrdienste vermittelt. Doch das Angebot sei weiter illegal.

Etappensieg für Uber Bild: Reuters

FRANKFURT/M. taz | Das Landgericht Frankfurt hat das vorläufige Verbot der Fahrervermittlung Uber Pop aufgehoben. Die Richter halten das Uber-Angebot zwar für illegal, die einstweilige Verfügung sei jedoch zu spät beantragt worden. „Die ursprünglich vermutete Eilbedürftigkeit konnte von Uber widerlegt werden“, sagte der Vorsitzende Richter Frowin Kurth.

Uber Pop vermittelt über eine Smartphone-App Transportdienste von Fahrern ohne Personenbeförderungsschein. Das Taxigewerbe sieht dadurch sein Geschäft bedroht. Die Gesellschaft Taxi Deutschland, die die gemeinsame App der Taxi-Zentralen anbietet, hatte deshalb geklagt. Das Frankfurter Landgericht erließ daraufhin Ende August eine bundesweit wirksame einstweilige Verfügung gegen Uber – damals ohne mündliche Verhandlung. Auf Widerspruch von Uber wurde die jetzt nachgeholt. Und zur Überraschung der meisten Beteiligten hoben die Richter ihre Verfügung wieder auf.

Im Kern teilen sie jedoch die Kritik der Taxi-Gesellschaft. Uber verletze das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Unter anderem beinhalte das Geschäftsmodell Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz, das unter anderem das Taxigewerbe reguliert. Denn danach dürfen Fahrer ohne Personenbeförderungsschein nur dann eingesetzt werden, wenn – wie bei einer Mitfahrzentrale – lediglich die Betriebskosten umgelegt werden. Uber-Fahrer erzielen jedoch einen Gewinn. Damit handelt es sich bei vermittelten Fahrten um entgeltliche Transporte. Auch wenn Uber diese Fahrten nicht selbst anbiete, so stifte es doch die Fahrer zum Rechtsverstoß an, so die Richter.

Eine einstweilige Verfügung kann es allerdings nur geben, wenn die Sache eilbedürftig ist. Im Wettbewerbsrecht wird diese Eilbedürftigkeit zwar vermutet, die Vermutung kann aber widerlegt werden. Uber argumentierte, die Taxi-Leute hätten schon im April gewusst oder wissen müssen, wie Uber Pop arbeitet.

„Selten ist in der Presse so intensiv über ein Geschäftsmodell berichtet worden“, sagte Uber-Anwalt Markus Meier. Taxi-Anwalt Herwig Kollar entgegnete, dass konkrete Testfahrten aber erst im Juli möglich gewesen seien. „Vorher hieß es nur ’kein Fahrzeug zur Verfügung‘, wenn man bei Uber Pop eines bestellte.“ Das Gericht folgte jedoch Uber.

Die Taxi-Gesellschaft will nun Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt einreichen und belegen, dass die Verzögerung nicht unnötig lang gewesen sei. Das ist aber nur noch ein Nebenkriegsschauplatz: Sobald Uber in einer anderen Stadt startet, wird es dort neue Anträge auf einstweilige Verfügung geben. Kläger dürften dann örtliche Taxizentralen sein. (Az.: 2-03 O 329/14)

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