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Kannibalismus-Prozess in DresdenDer Schlachter vom LKA

Das Dresdener Landgericht verurteilt einen 57-Jährigen zu achteinhalb Jahren Haft. Sein Opfer wollte getötet und aufgegessen werden.

Detlev G. wird von Mitarbeitern der Justiz zur Urteilsverkündung in den Gerichtssaal geführt. Bild: dpa

DRESDEN taz | Detlev G. wird wegen Mordes verurteilt und lächelt. In rosa Hemd und Jeans sitzt er auf der Anklagebank vor dem Landgericht Dresden. Er winkt ins Publikum, nickt den Fotografen zu. Immer wieder tuschelt er mit seinem Anwalt. Die zwei lachen – wohl über die Ausführungen der Richterin. Diese verurteilt G. zu acht Jahren und sechs Monaten Haft wegen Mordes und Störung der Totenruhe und schildert noch einmal das Verbrechen, das in ganz Deutschland für Entsetzen gesorgt hat.

Der 57-jährige LKA-Beamte Detlev G. und sein Opfer Wojciech S. lernten sich auf der selbst ernannten „Nr. 1-Seite für exotisches Fleisch“ im Internet kennen. S. war von dem Wunsch besessen, getötet, geschlachtet und gegessen zu werden. Detlev G. wollte ihm diesen erfüllen.

Am 4. November 2013 holte er ihn vom Bahnhof von Gimmlitztal im Allgäu ab. Im Keller seiner Pension, die er zu einem SM-Studio mit Sklavenkäfig und Pranger ausgebaut hatte, soll er ihn erhängt haben. Ein Video, das G. anfertigte, zeigt S., wie er mit gebeugten Knien in der Schlinge hängt. G. zersägte die Leiche in kleine Teile, den Kopf kochte er und vergrub die Leichenteile im Garten. Wie S. zu Tode gekommen ist, ist die Schlüsselfrage des Verfahrens.

In einem ersten Geständnis sagte G., er habe S. die Kehle durchgeschnitten, später behauptete, er, den Folterkeller verlassen zu haben, damit sich S. selbst erhängen könnte. Er hätte sich immer befreien können. Das Gericht glaubt nicht an Selbstmord. Ein Experte hatte demonstriert, dass Seillänge und Höhe des Raumes es unmöglich machten, dass S. „auch nur mit den Zehenspitzen Bodenkontakt gehabt haben könnte“, sagt die Richterin.

Die Kamera lief nicht zum Todeszeitpunkt

Außerdem hätte sich G. wohl rechtlich abgesichert, wenn es sich um Selbstmord gehandelt hätte, und die Kamera nicht erst nach Todeseintritt angestellt. Dass S., der schon als Kind davon träumte, auf einem Opferaltar zu sterben, von seinem Wunsch abgelassen habe, sei äußerst unwahrscheinlich. Selbst in den dunkelsten Zeiten seines Lebens sei er nie suizidgefährdet gewesen.

G. dagegen sei immer gewillt gewesen, S. zu töten. Schon einmal hatte er einen Todessehnsüchtigen getroffen, der sich einen Spieß vom Anus aus durch den Körper bohren lassen und über dem Feuer gegrillt werden wollte. Er lag schon mit Öl und Gewürzen mariniert und in Alufolie eingewickelt auf der Rückbank von G.s Wagen auf dem Weg in den Folterkeller. G. sagte dann aber, er wolle ihn nicht töten, weil er noch zu jung sei. Auf die Frage, ob er sich auch selbst töten würde, antwortete das als Zeuge geladene Opfer, das könne er nicht mit seinem Glauben vereinbaren. Aufspießen und grillen lassen sei dagegen mit dem Glauben vereinbar gewesen.

Die Richterin nahm G. auch nicht ab, dass ihn das Schlachten nicht sexuell erregt hätte. Das Mordmerkmal der „Befriedigung des Geschlechtstriebes“ ist für sie gegeben. Sie schildert 16 grausame Minuten des Videos, in dem sich G. „nicht nur mit Routine, sondern mit Akribie und Hingabe der Präparation des Hodens und des Penis zugewandt“ habe. Er habe die Geschlechtsteile auf einem silbernen Tablett drapiert, griff sich selbst bei der Schlachtung mit blutigen Händen an sein Geschlechtsteil.

Die Hoden wurden nie gefunden

Dass G. die Hoden der Leiche auch „probiert“ habe, sei „nicht in letzter Sicherheit nachweisbar“. Einige Aussagen von ihm sprechen aber dafür. „Dein Fleisch wird mir schmecken“, zitiert ihn die Richterin. Außerdem wurden Penis und ein Hoden nie gefunden. Doch selbst wenn kein Kannibalismus vorliege, sei das „Schlachten, Ausweiden eines getöteten Menschen vor laufender Kamera eine grob ungehörige Handlung“ und damit Störung der Totenruhe.

G. allerdings zu lebenslanger Haft zu verurteilen wie bei Mord üblich, hielt das Gericht für „unverhältnismäßig“. Sein Opfer wollte unbedingt getötet, geschlachtet und gegessen werden. Diese Konstellation käme einer „Tötung auf Verlangen“ sehr nahe. Außerdem zeige G. Reue. Nachdem er fast vier Stunden lang die Leichenteile zerstückelte, sagte er im Video: „Dass ich mal so tief sinke, hätte ich nicht gedacht.“

Besonders reumütig gab sich G. aber nach seinem Urteil nicht. Er lächelte weiter. Sein Anwalt will wohl Revision einlegen.

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4 Kommentare

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  • Liebe taz(-Leser*Innen),

    da mein ursprünglicher (zugegeben sehr zynischer) Kommentar zu diesem Thema ("Wenn man Menschen nicht essen soll, warum sind sie dann aus Fleisch gemacht?") gelöscht wurde, möchte ich dies zum Anlass nehmen meine Motivation ein wenig auszuführen und hoffe, dass der Kommentar stehen bleibt.

     

    Mein Anliegen war es, eine Diskussion über die ethisch/moralischen Ansichten unserer Gesellschaft in Gang zu setzen.

    Warum ist es verwerflich, einen Menschen auf eindeutigen (freien) Wunsch zu töten und zu verspeisen, der selbe Vorgang aber ist bei einem "Tier" - das seinen Wunsch nach Leben oder Sterben nicht, für uns eindeutig, kommunizieren kann - (gesetzlich) legitim und täglich fast ohne Reaktion millionenfach Realität? Und dies bei Gleichheit in den betroffenen Grundbedürfnissen nach u.a. Überleben, körperlicher und seelischer Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit... (Das Tierschutzgesetzes erkennt diese ja grundlegend an z.B § 17 → was ist ein „vernünftiger Grund“?).

     

    Wie sehen die Konsequenzen aus? Ethisch/moralisch, gesellschaftlich, gesetzlich, wirtschaftlich...

     

    Soll der Wunsch nach Tötung und Verzehr eines Menschen legal, gesetzlich verankert und geregelt und gesellschaftlich neu bewertet werden? (Erweiterung der Menschenrechte?)

     

    Gehen wir in die entgegengesetzte Richtung, brandmarken die Tötung von Lebewesen allgemein als verwerflich und stellen dies unter Strafe (ausgenommen z.B. „Notwehr“)? (Ausdehnung bestimmter Menschenrechte auf Tierrechte?)

     

    Lassen wir alles so, wie es ist? (Wie gehen wir dann mit der unterschiedlichen Bewertung der Grundbedürfnisse um und wie rechtfertigen wir das?)

     

    Ich erhoffe mir viele (begründete) Meinungen – Trolle dürfen draußen bleiben, werden sie aber nicht – evtl. sogar einen (Streit-)Artikel mit Experten zum Thema in der taz(?).

  • Das ist natürlich krank, aber man sollte sich trotzdem vielleicht mal mit den psychologischen Hintergründen beschäftigen, bevor man einfach gleich abschaltet. Es gibt ja auch mehr solcher Fälle, z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Armin_Meiwes.

  • der Link würde wohl gegen die Netiquette verstoßen, aber mir fällt dazu nur Rammstein ein ... kranke Gesellschaft