Miethai & Co Betriebskosten: Nicht Geschuldetes kann zurückgefordert werden
Seit 2001 sind Vermieter verpflichtet, spätestens ein Jahr nach Abschluss der Abrechnungsperiode über die Nebenkosten abzurechen (z. B. für das Rechnungsjahr 2004 bis zum 31. 12. 2005). Rechnet der Vermieter nach Ablauf dieser Ausschlussfrist ab, kann er eine Nachzahlung nicht mehr fordern (§ 556 BGB). Nur in besonderen Ausnahmefällen darf eine Abrechnung später vorgelegt werden.
Nun gibt es Mieter, die das nicht wissen und trotzdem zahlen. Der Bundesgerichtshof hat unlängst über einen solchen Fall entschieden: Der Mieter hatte im Nachhinein erfahren, dass er die verspätete Abrechnungsforderung des Vermieters von rund 200 Euro gar nicht hätte zahlen müssen und auf Rückzahlung geklagt. Der Bundesgerichtshof hat ihm Recht gegeben (Urteil vom 18. 1. 2006, VIII ZR 94/05). Zahlt der Mieter auf eine nicht mehr bestehende Forderung des Vermieters, so handelt es sich um eine Zahlung ohne Rechtsgrund, die der Mieter zurückverlangen kann.
Auch nicht zulässig wäre es, wenn der Vermieter z. B. bei einem beendeten Mietverhältnis die nach der Ausschlussfrist verspätet abgerechnete Nachforderung einfach von der Kaution abzieht. Auch hier könnte der Mieter das zu Unrecht abgezogene Geld zurückfordern.
Nur der Mieter kann nichts zurückverlangen, der genau weiß, dass er eigentlich nicht hätte zahlen müssen und es trotzdem tut. In jedem Fall ist es empfehlenswert, erst einmal zu überprüfen, ob die Ausschlussfrist abgelaufen ist und kein Ausnahmefall vorliegt, und wenn ja, gar nicht erst zu zahlen. Wer also jetzt erst eine Abrechnung für Nebenkosten vom 1. 1. bis 31. 12. 2004 bekommt, braucht und sollte eine eventuell errechnete Nachzahlung nicht begleichen.
Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de
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