: Der unvermeidliche Mord
PROZESS Ein 21-Jähriger, der seine Lehrerin gestalkt und erstochen hatte, muss wohl lebenslänglich in die Psychiatrie. Die Schulleitung handelte „nicht klug“, so das Gericht, doch der Mord war „kaum aufhaltbar“
Der Richter zu Gero S.
Gero S., der Ende 2009 seine ehemalige Lehrerin Heike Block erstach, wird auf Dauer in die Psychiatrie eingewiesen. Zusätzlich wurde er wegen Mordes aus Rache, Neid und verschmähter Liebe vom Landgericht Bremen zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt.
Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe kam nicht infrage: Der 21-jährige hat eine schizoide Persönlichkeitsstörung und gilt deshalb als vermindert schuldfähig. Früher hätte man ihn als Borderliner qualifiziert. Gutachter attestierten ihm, wenn überhaupt, dann nur sehr schwer therapierbar zu sein. Dass er seine Haftstrafe absitzen muss, gilt deshalb als unwahrscheinlich. „Möglicherweise kommt er nie wieder frei“, so der Richter bei der Urteilsverkündung. „Sie sind gefährlich, und sie werden es auch bleiben.“
S., schon vorher als Stalker der Lehrerin aufgefallen, hatte die Tat ein Jahr im voraus minutiös geplant. Er wollte die Lehrerin vor ihrem Tod 48 Stunden lang in ihrer Wohnung verhören und ihr dabei rund 6.500 Fragen stellen. Dazu kam es nicht mehr: Die 35-Jährige wurde nach kurzem Streit mit 20 Stichen erdolcht.
Während der Staatsanwalt der Schulleitung des Gymnasiums heftige Vorwürfe gemacht und ihr Verhalten als „stümperhaft“ bezeichnet hatte, hielt sich das Gericht mit Kritik zurück. Der Direktor hatte die kurz vor der Verbeamtung stehende Bio- und Chemielehrerin gegen deren erklärten Willen zu Einzelunterricht mit Gero S. verpflichtet. Das war „nicht klug“, so das Gericht – „man hätte da mehr machen können“. War die Schulleitung unprofessionell? „Das mag man so sehen.“ KollegInnen hatten den Rektor als „weitsichtig“ gelobt.
Am Ende, so der Richter, sei das Geschehen jedoch „kaum aufhaltbar“ gewesen, zumal der als intelligent eingestufte S. seine Umwelt immer wieder geschickt getäuscht habe. Er sieht sich noch einer Anklage wegen „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ entgegen: In seinem Schlusswort hatte er sein Opfer massiv verhöhnt. MNZ
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