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Alle Pflichten, weniger Rechte

Gemessen an dem rechtlosen Status homosexueller Paare bis zur rot-grünen Regierungszeit sind schwule und lesbische Ehen (die nicht so genannt werden dürfen) den klassischen Ehen nahezu gleichstellt: Am 1. August 2001 trat das Gesetz zu Eingetragenen Lebenspartnerschaften (ELebP) in Kraft.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte am 17. Juli 2002 zur Normenkontrollklage der unionsgeführten Länder Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen, die ElebP kollidiere keineswegs mit Artikel 6 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie in besonderer Weise schütze. Die RichterInnen teilten mit: „Der besondere Schutz der Ehe (…) hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich- oder nahekommen.“ Das hieß: Der Gesetzgeber kann – muss aber nicht – die Homoehe der klassischen Ehe vollständig gleichstellen.

Am eisernen Widerstand des unionsgeführten Bundesrates scheiterte jedoch diese Gleichstellung – auch wenn sie bereits in der Zeit der Kanzlerkandidatur Edmund Stoibers (CSU) signalisierte, die ElebP im Falle einer Regierungsübernahme nicht stornieren zu wollen. Was die Union aber über ihre Länder verhinderte, waren alle Regelungen in finanzieller Hinsicht. Homosexuelle Paare sind dem gleichen Erbrecht wie Heteropaare unterworfen – aber bei der Erbschaftsteuer kommen sie nicht in den Genuss der extrem hohen Freibeträge. Auch vom so genannten Ehegattensplitting sind Lebenspartner ausgenommen – obwohl auch schwule oder lesbische Paare mit ihrer Verpartnerung den gemeinsamen Unterhalt versprochen haben.

Anders als Hetero- können Homopaare nur sehr begrenzt Aufwendungen für den finanziell schlechter gestellten Partner geltend machen. Und das Argument, homosexuelle Paare hätten keine Kinder zu versorgen, war nie triftig: Einerseits versorgt jedes achte Homopaar selbst Kinder, andererseits kommen auch die Heteropaare in den Genuss des Ehegattensplitting, die keine Kinder haben oder keinen Nachwuchs mehr zu versorgen haben.

Bei allen anderen Regelungen sind homosexuelle Paare heterosexuellen Ehen gleichgestellt: bei der Zeugnisverweigerung vor der Polizei und bei Gericht; beim Sozialrecht, etwa beim Arbeits- wie beim Elterngeld, beim Unterhaltsvorschuss wie bei der Sozialversicherung, also auch im Hinblick auf die Krankenkasse wie bei der Hinterbliebenenrentesofern es keine Beamten sind.

Homopaare können sich auf einen Familiennamen einigen, wie sie auch in fast allen zivilrechtlichen Bereichen wie Eheleute behandelt werden – im Mietrecht beispielsweise. Ausgenommen bei der Witwer- bzw. Witwenrente sind Beamte: Gegen die Gleichberechtigung hatte sich schon Innenminister Otto Schily (SPD) scharf verwahrt.

Das krasseste Missverhältnis zur klassischen Ehe besteht also im Versorgungsfall: Homopaare haben füreinander in jeder Hinsicht finanziell einzustehen – die entsprechenden Privilegien, die zum Ausgleich Heteropaare erhalten, sind ihnen verwehrt. JAF

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