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DER MIETHAINie mehr schön machen?

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei ungewöhnlichen Urteilen vom 18. März seine Rechtsprechung zur Renovierungspflicht im Mietverhältnis auf den Kopf gestellt. Bisher konnte es passieren, dass Mieter eine Wohnung in weitaus besserem Zustand zurückgeben mussten, als sie sie bei Einzug vom Vermieter übergeben bekommen hatten. Das wird in Zukunft nur noch in Ausnahmefällen so sein.

Der BGH hat in zwei Urteilen (VIII ZR 185/14 und VIII ZR 242/13) klar entschieden , dass Vertragsklauseln, die den Mieter zur Renovierung der Wohnung verpflichten dann unwirksam sind, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn unrenoviert übergeben wurde. Das gilt nicht nur für zukünftige Mietverträge. Unwirksam sind auch vertragliche Klauseln in bestehenden Verträgen. Viele Hamburger Mieter werden von dieser Rechtsprechung betroffen sein. Für Mieter, die neu einziehen, ist es jetzt wichtig, den aktuellen Zustand der Wohnung zu dokumentieren, Fotos zu machen und Zeugen zu organisieren, die später einmal bestätigen können, dass die Wohnung nicht renoviert war. Entscheidend für die Abgrenzung – so der BGH – ist, ob die Wohnung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermittelt, unerhebliche Gebrauchsspuren schließen das nicht aus.

Nach wie vor möglich ist es, dem Mieter die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aufzuerlegen – durch besondere Vereinbarungen, die z. B. eine Gegenleistung des Vermieters (Kostenbeteiligung, mietfreies Wohnen für einige Zeit) vorsehen. Auch Mieter, die eine renovierte Wohnung beziehen, können nach wie vor wirksam verpflichtet werden, die Wohnung während der Mietzeit regelmäßig neu zu dekorieren.

In einer weiteren Entscheidung vom 18. 3. 2015 (VIII ZR 21/13) hat der Bundesgerichtshof alle sogenannten Quoten- oder Abgeltungsklauseln für unwirksam erklärt. Damit sind alle Vertragsregelungen gemeint, die dem Mieter eine Kostenbeteiligung für nicht durchgeführte Renovierungsarbeiten auferlegen.

Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, ☎ 040-431 39 40, www.mhmhamburg.de

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