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Schönbohm gibt grünes Licht für Homo-Paare

Lesbische und schwule AusländerInnen dürfen Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer Partnerschaft bekommen  ■ Von Dorothee Winden

Die Ausländerbehörde kann lesbischen und schwulen AusländerInnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft erteilen. Eine entsprechende Empfehlung von Innensenator Jörg Schönbohm (CDU) ist der Ausländerbehörde Ende März zugegangen und gilt seitdem als Richtschnur für Entscheidungen.

Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Die binationalen, homosexuellen Paare müssen einen notariell bekundeten Partnerschaftsvertrag vorlegen, um glaubhaft zu machen, daß es sich um eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ handelt. Sie müssen eine Meldebescheinigung über einen gemeinsamen Wohnsitz nachweisen. Falls der ausländische Partner seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften bestreiten kann, muß sich der deutsche Partner verpflichten, für ihn aufzukommen. Die ausländischen Partner dürfen nicht illegal eingereist sein oder sich im Asylverfahren befinden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um zwei Jahre wird nur erteilt, wenn die Beziehung fortbesteht. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhält der ausländische Partner nach fünf Jahren.

Für ausländische Studenten gibt es eine Sonderregelung. Nach Ablauf ihres Studentenvisums können sie laut Ausländergesetz erst nach einem Jahr erneut einreisen. Falls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur daran scheitern sollte, können sie zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltsbefugnis erhalten.

Die Empfehlung Schönbohms ist in weiten Teilen identisch mit einer Weisung aus dem rot-grün regierten Hamburg, weicht aber in einem entscheidenden Punkt ab: Während in Hamburg eine Aufenthaltserlaubnis „zu erteilen ist“, gilt in Berlin nur eine Kann-Regelung. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde.

Dennoch ist dies für binationale homosexuelle Paare „ein enormer Fortschritt“, so Rechtsanwalt Dirk Siegfried, der zahlreiche Paare vertritt. Es müsse aber abgewartet werden, wie die Ausländerbehörde die Empfehlung umsetze.

Der bündnisgrüne Abgeordnete Anselm Lange begrüßte die Regelung im Grundsatz, kritisierte sie aber als „unzureichend“. Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, gebe es keine Rechtssicherheit.

Zudem sei entgegen der Antidiskriminierungsklausel in der Landesverfassung keine Gleichberechtigung für homosexuelle Paare erreicht. Bei binationalen Ehen erhält der ausländische Partner eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis. Deshalb hatten die Grünen in einem eigenen Entwurf für eine Weisung ebenfalls eine dreijährige Aufenthaltsfrist vorgesehen.

Seit September 1997 müssen binationale Homo-Paare allerdings eine zusätzliche Hürde nehmen. Seitdem dürfen Konsulate nicht mehr eigenständig ein Visum erteilen, sondern nur auf Weisung des Auswärtigen Amtes, das jeden Einzelfall prüft – und oftmals ablehnt.

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