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Bestellt und nicht geliefert

Möbelkauf: Was kann man tun, wenn die Ware nicht geliefert wird? Welche Rechte hat der Kunde? Wessen Möbel nicht kommen, obwohl Nachfristen gesetzt wurden, kann vom Vertrag zurücktreten

Wer Schadensersatz fordert, muss den Schaden auch benennen können

Manche können sich nur schwer entscheiden, andere finden schlechterdings nicht das passende Möbel für ihre Ansprüche. Doch hat man erst gewählt, sollte es schnell gehen. Zumindest in einem überschaubaren Zeitraum will man das gute Stück in der Wohnung sehen. Aber: Manches Möbel lässt sich nicht einfach aus dem Geschäft mit nach Hause nehmen. Der Händler muss es anfertigen oder – vor allem bei Küchen – die vom Kunden gewünschten einzelnen Teile erst zusammenstellen.

Ratsam ist es deshalb, im Kaufvertrag schriftlich einen Liefertermin zu vereinbaren. Kann der Händler sich nicht auf einen bestimmten Tag festlegen, weil er seinerseits die Fristen seines Großhändlers nicht genau vorhersehen kann, sollte man zumindest den Zeitraum bestimmen. Das kann die „20. Kalenderwoche“ sein, aber auch „Ende Juni“. „Eine solche Fixierung ist wichtig, denn dann schuldet der Verkäufer vertragsgemäß die pünktliche Lieferung“, weiß man bei der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV).

Lässt der Händler diesen Termin verstreichen, gerät er juristisch „in Verzug“. Hat der Kunde grundsätzlich noch Interesse an der Ware, kann er darauf bestehen, dass der Vertrag erfüllt wird. Der Händler wird dann erklären, warum er nicht liefern konnte – und einen neuen Termin vereinbaren. Dazu empfiehlt der Bundesverband des Deutschen Möbel- und Einrichtungsfachhandels seinen Mitgliedern, folgenden Passus in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufzunehmen: „Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren.“ Die beginne, wenn das Schreiben des Käufers beim Händler eingehe, in dem er ihn „in Verzug“ setze. Wurde die Lieferfrist zu einem Kalendertag oder einem Kalenderzeitraum vereinbart, beginne die Nachlieferfrist mit dem Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist. Erst dann, wenn der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht geliefert habe, könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten, so der Möbelverband. Das heißt für den Kunden: AGB geben lassen und den Abschnitt „Lieferfristen“ prüfen.

Entsteht aus der dann verspäteten Lieferung ein Schaden, kann man Schadensersatz verlangen – muss allerdings den Schaden auch benennen und beziffern können, was mitunter schwierig ist. Denkbar wäre, dass ein großer Tisch für 20 Personen als Hochzeitstafel hätte dienen sollen und nun die gesamte Gesellschaft mangels Sitzgelegenheiten in einem Restaurant feiern muss. Die Kosten dafür sind bezifferbar. Ohne juristischen Rat sollte man jedoch keine Schadensersatzforderung stellen.

Ist das Interesse am Möbel und das Vertrauen in den Händler erloschen, kann der Kunde sich auch vom Vertrag lösen. Dazu jedoch ist es notwendig, dass dem Händler eine weitere Frist gesetzt wird, innerhalb derer die Lieferung erfolgen soll mit der Drohung, die Annahme des Möbels andernfalls abzulehnen. Als Frist sollten zwei bis drei Wochen bei Serienstücken angemessen sein. Nun ist denkbar, dass der Verkäufer den Lieferverzug gar nicht verschuldet hat, sondern sein Vorlieferant. Dass in solchen Fällen der Kunde nicht kurzerhand vom Vertrag zurücktreten kann, ist meist ebenfalls in den AGB geregelt. Der Möbelverband empfiehlt seinen Mitgliedern hierzu, dass sich im Fall von „Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferant“, die der Verkäufer nicht zu vertreten habe, insbesondere bei „höherer Gewalt“, die Lieferfrist entsprechend verlängert. Zum Rücktritt sei der Käufer dann berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahne und „diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist“ erfolge. Ist eine unbestimmte Lieferfrist vereinbart („voraussichtlich Ende Mai“), die aber – beispielsweise Mitte Juni – schon wesentlich überschritten wurde, tritt ein „Verzug“ nicht automatisch ein.

Der Käufer muss den Verkäufer mit einer Mahnung „in Verzug setzen“, ihn also bestimmt und eindeutig auffordern, das Möbelstück nun endlich zu liefern. Nach Angaben der Verbraucherverbände genügt beispielsweise folgende Formulierung: „Hiermit fordere ich Sie zur unverzüglichen Lieferung der von mir am (Datum) bestellten (Ware) auf.“ Dies sollte nur schriftlich geschehen und der Zugang des Schreibens beim Händler beweisbar sein, zum Beispiel durch Einschreiben mit Rückschein. Bleibt diese Mahnung erfolglos, stehen dem Kunden wieder die beiden schon genannten Möglichkeiten offen: Er kann darauf bestehen, das Möbelstück geliefert zu bekommen oder sich vom Vertrag nach einer weiteren Fristsetzung lösen, sofern auch die nicht eingehalten wird. Rat der Verbraucherverbände: „Man sollte sich im Klaren sein, dass man auch tatsächlich aus dem Vertrag aussteigen will.“ Hat man die „Ablehnung der Annahme des Möbels“ erst angedroht, kann niemand darauf bestehen, dass der Vertrag doch noch erfüllt wird. A. LOHSE

Info: Umtausch, Reklamation, Garantie, 8 Mark (inkl. Versand), Bezug bei der AgV, Postfach 11 16, 59930 Olsberg, Fax (0 29 62) 80 01 11

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