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Miethai & CoEntkoppeln

Betreungsverträge  ■ Von Sabine Weis

Die Koppelung von Mietverträgen mit Dienstleistungsverträgen kann in Seniorenwohnanlagen unzulässig sein. Das Landgericht Lüneburg hat kürzlich (Urteil vom 18.7.2001, NZM 871, 2001) entschieden, dass in einer Seniorenwohnanlage ein Betreuungsvertrag auch entgegen anderen vertraglichen Bestimmungen isoliert von dem Mietvertrag gekündigt werden kann.

Eine Mieterin hatte sich bei Abschluss des Mietvertrages gegenüber dem Wohnungseigentümer verpflichtet, einen Betreuungsvertrag mit Pflegedienst abzuschließen. Das Angebot umfasste – gegen Bezahlung einer Pauschale - die Ausstattung der Wohnung und zahlreiche Dienstleistungen. Ein Kündigungsrecht war nur für den Fall vorgesehen, dass auch der Mietvertrag gekündigt wird. Da die Beschränkung des Kündigungsrechtes für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert war, war dieser Eingriff in das Kündigungsrecht, so das LG Lüneburg, wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Im AGB-Gesetz ist geregelt, dass Verträge über die regelmäßige Abnahme von Dienstleistungen nicht über zwei Jahre laufen dürfen. Nach Ansicht des Gerichtes überschreitet der Betreuungsvertrag durch seine Unkündbarkeit die Höchstlaufzeit. Eine von der Mieterin wegen Unzufriedenheit ausgesprochenen Kündigung wurde daher als wirksam beurteilt.

Solche Einrichtungen können – unabhängig von ihrer Bezeichnung wie Seniorenstift u.ä. – unter das Heimgesetz fallen. Voraussetzung dafür ist, dass neben der Unterkunft auch Verpflegung und Betreuung von einem Träger gewährt wird. Bei Heimverträgen ist die Vereinbarung über den Bezug der Dienstleistungen nicht isoliert kündbar. In dem vorliegenden Fall handelte es sich um Eigentumswohnungen, so dass schon mangels einer Trägerstruktur die Wohnanlage nicht als Heim angesehen wurde. Wer vor dem Abschluss von Verträgen über Wohnraum steht, in denen Dienstleistungen vorgesehen sind, sollte sich rechtlich beraten lassen.

Hinweis: Sabine Weis ist Beraterin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40

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