Andrea Nahles kürzt bei EU-Ausländern: Sozialhilfe erst nach fünf Jahren
Erst nach fünf Jahren berechtigt: Sozialministerin Andrea Nahles will die Ansprüche von EU-Ausländern auf Sozialleistungen verringern.
Betroffen sind EU-Ausländer, die nach Deutschland kommen, um Arbeit zu suchen oder um Sozialleistungen zu beziehen. Nicht betroffen sind EU-Ausländer, die in Deutschland arbeitslos wurden oder die arbeiten und ihren Mickerlohn mit Hartz IV aufstocken. Deren gesetzliche Ansprüche sollen bestehen bleiben.
Schon derzeit sind Ausländer laut Gesetz in den ersten drei Monaten in Deutschland von Hartz IV ausgeschlossen. Wer zur Arbeitssuche einreist, kann sogar generell kein Hartz IV verlangen. Lange Zeit war umstritten, ob diese Ausschlussklauseln mit EU-Recht vereinbar sind. Doch der EuGH hat in drei Urteilen das deutsche Recht bestätigt.
Umso überraschender kamen im Dezember 2015 die Urteile des BSG. Die obersten Sozialrichter in Kassel sprachen allen EU-Bürgern, die aufgrund der Leistungsausschlüsse kein Hartz IV bekommen, stattdessen Sozialhilfe zu. Voraussetzung sei nur eine Verfestigung des Aufenthalts in Deutschland, die nach sechs Monaten eintrete. Die Kommunen protestierten, da die Sozialhilfe (anders als Hartz IV) aus ihren Haushalten bezahlt werden muss. Ministerin Nahles versprach sofort Abhilfe.
Nur einmalige Überbrückungsleistung
Nach einem Bericht der Funke-Mediengruppe hat Nahles nun einen Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung der Bundesregierung gegeben. Danach sollen EU-Ausländer, die nie in Deutschland gearbeitet haben, frühestens nach fünf Jahren Hartz IV oder Sozialhilfe bekommen können. Wer bis dahin Hilfe braucht, kann nur einmalig vier Wochen lang Überbrückungsleistungen erhalten, die den unmittelbaren Bedarf für Essen, Unterkunft, Körper- und Gesundheitspflege decken. Ansonsten haben mittellose EU-Bürger Anspruch auf ein Darlehen für die Rückreisekosten in ihr Heimatland, damit sie anschließend die dortige Sozialhilfe beantragen können.
Das Arbeitsministerium teilt die Argumentation des BSG nicht, wonach bereits nach sechs Monaten ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Deckung des Existenzminimums in Deutschland bestehe. Das vom BSG zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts betreffe nur Ansprüche von Flüchtlingen, die nicht in ihre Länder zurückkönnen.
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