Airbnb-Wohnungen in Berlin: Ein Verbot, viele Schlupflöcher
Seit Mai gilt ein Gesetz gegen illegale Ferienwohnungen. Es ist nun schwieriger, über Airbnb zu vermieten. Zahlen zeigen: Nicht alle schreckt das ab.
Seit Mai gilt in Berlin das Gesetz zum Zweckentfremdungsverbot in vollem Umfang. Es soll vor allem AnbieterInnen auf Internetplattformen wie Airbnb, 9flats oder Wimdu treffen. Menschen, die ihre Wohnungen ohne Genehmigung als Ferienwohnung vermieten. „Wenn man eine geringe Miete von etwa 500 Euro im Monat zahlt und über Airbnb 3.000 Euro verlangt, kann man richtig Geld damit machen“, sagt Stephan von Dassel, Bezirksbürgermeister von Berlin-Mitte. Das Problem: Dem Wohnungsmarkt werden so Tausende Wohnungen entzogen – vor allem im niedrigen Preissegment.
Aber wie effektiv Gesetze wie das in Berlin sind, ist fraglich. Auf Airbnb wurden einst etwa 19.000 Berliner Wohnungen angeboten. Unmittelbar vor Einführung des Zweckentfremdungsverbots sank die Anzahl auf etwa 11.000, allerdings ist sie inzwischen wieder gestiegen – nach Angaben des Studios Karat auf etwa 12.400.
Lässt der Abschreckungseffekt also schon wieder nach? Das Problem, sagt von Dassel, sei der Verwaltungsaufwand. Bis VermieterInnen zu hohen Geldstrafen verurteilt würden, dauere es schätzungsweise anderthalb Jahre. Das Verbot ist aber erst ein halbes Jahr alt. „Es dauert halt viel länger, als die Leute glauben“, sagt von Dassel. Das Verbot hält er trotzdem für richtig.
Harte Sanktionen verteilen
Alexander Schwarz, Chef von Airbnb in Deutschland, sieht das anders. „Nicht progressiv“ sei das Gesetz, es schade Berlin als Tourismusstandort, sagte er vor Kurzem auf einer Podiumsdiskussion. Doch wem soll Berlin dienen? Den BewohnerInnen oder den TouristInnen?
Airbnb meint, das mit dem Gesetz vor allem sogenannte „Home Sharer“ getroffen würden. Menschen also, die ihr Zimmer oder ihre Wohnung nur zeitweise untervermieten und damit keinen großen Gewinn machen. In einer Stellungnahme heißt es: „Hamburg, wie auch zahlreiche andere Städte auf der Welt, differenziert klar zwischen Home Sharern und anderen Anbietern“. In Hamburg dürften NutzerInnen ihren Hauptwohnsitz bis zu 180 Tage im Jahr vermieten
Das Problem, sagt von Dassel: Die KollegInnen in Hamburg seien unzufrieden mit ihrem Gesetz. Sie könnten nicht kontrollieren, ob die VermieterInnen sich dran halten. Berlin habe ein strengeres Gesetz geschaffen und könne harte Sanktionen verteilen – wenn illegale Anbieter denn erwischt werden. Dassel versteht nicht, warum Airbnb der Stadt nicht die Adressen der Anbieter überlässt. Dann könne man leicht nachprüfen, wer nun eine Genehmigung hat oder seine Wohnung illegal untervermietet.
95 Prozent seines Unterhalts verdient er damit
Aber selbst in diesem Fall blieben Schlupflöcher. Etwa beim Angebot eines Airbnb-Nutzers, der anonym bleiben möchte: Nach eigenen Angaben kaufte er ab dem Jahr 2011 nach und nach vier Wohnungen im Sprengelkiez im Bezirk Wedding – eine für den Eigengebrauch, die anderen für Vermietungen an Urlauber. 95 Prozent seines Lebensunterhalts verdient er damit. Das Zweckentfremdungsgesetz hätte seine Geschäftsgrundlage beinahe zerstört.
Ausgerechnet eine Beamtin des Wohnungsamtes gab ihm aber einen Tipp: Wenn er nur die Hälfte einer gesamten Wohnung vermietet, ist das auch ohne Ausnahmegenehmigung legal. Also legte er die Wohnungen zusammen. Es entstand eine Luxus-Maisonettewohnung, 240 Quadratmeter auf zwei Stockwerken. Einen Teil davon bewohnt er mit seiner Familie, den anderen vermietet er.
„Die Stadt würde die Wohnungen schon gerne einzeln haben. Das würde auch richtig helfen“, sagt der Airbnb-Nutzer. Eine Handhabe haben die Behörden aber nicht. Und wenn die Stadt ihr Gesetz verschärfen würde, sodass der User seine jetzige Praxis ohne Ausnahmegenehmigung nicht fortführen dürfte? Dann, so sagt er, würde er seine Wohnungen wahrscheinlich möbliert für je zwei Monate vermieten. In dem Fall wäre er nämlich nicht vom Zweckentfremdungsverbot betroffen und dennoch vom Mietpreisspiegel entbunden. Die Wohnungen würden dem regulären Markt aber weiterhin nicht wiederzugeführt.
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