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AfD unterliegt im Streit ums SchächtenKlatsche für falsche Tierfreunde

Niedersachsens AfD wollte Details über muslimische Schächtungen erstreiten. Der Staatsgerichtshof verneint.

Können sich ihre Unterstützer*innen nicht aussuchen: Schafe Foto: Ralf Hirschberger/dpa

Hamburg taz | Der Tierschutz ist historisch verwoben mit dem Ausgrenzen angeblich Anderer mit ihren uns ach so wesensfremden Sitten. Nur folgerichtig, dass eine von Ressentiments und „Wir gegen die“ sich nährende Partei wie die AfD irgendwann darauf kommt: Da könnte etwas zu holen sein.

Ein Objekt für solchen Kulturkampf hatte der niedersächsische AfD-Landesverband – nicht als einziger, vielleicht nicht mal zuerst – im Schächten erkannt, also dem Töten bestimmter Nutztiere ohne Betäubung. Erlaubt ist es einzig im Rahmen religiöser, genauer: muslimischer und jüdischer Rituale.

Womit wir bei der AfD im niedersächsischen Landtag wären: Die wollte im Sommer 2019 – so wie schon in früher – fürs entsprechende Jahr erfahren, ob in Niedersachsen solche Genehmigungen erteilt wurden; und falls ja, wie oft. Was das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dann auch beantwortete: Ja, eine Ausnahme war genehmigt worden, bis zu 200 Schafe respektive Ziegen durften auf diese besondere Weise aus dem Leben befördert werden.

Nicht zufrieden war die Partei damit, dass sie den Namen des beteiligten Schlachtbetriebs nicht erfahren durfte – das Ministerium berief sich auf schutzwürdige Interessen: „Es ist zu befürchten, dass der Genehmigungsempfänger im negativen Sinn ins Zentrum der öffentlichen Auseinandersetzung geraten würde und dass ihn dieses im Wettbewerb benachteiligen würde.“

„Unbegründet“ und „unzulässig“

Aus Sicht der AfD hatte die Landesregierung damit aber einen verfassungsmäßigen Auftrag nicht erfüllt: Weshalb sie vor den Staatsgerichtshof zog. Das Gericht, das Corona-bedingt ausnahmsweise nicht in Bückeburg tagte, sondern in Hannover, sah das anders. Am Dienstag wies es den AfD-Antrag zurück – er sei „unbegründet“, teils sogar „unzulässig“.

Ein formaler, ein technischer K. o. also, den es der AfD bereitete. Aber das Gericht wurde dann noch sehr inhaltlich: „Tierschutzfragen führen regelmäßig zu einer starken Polarisierung, die einzelne Personen zu Hassreden und Übergriffen veranlassen kann“, heißt es in der Begründung. „Im vorliegenden Fall ist die Diskussion zudem dadurch gekennzeichnet, dass Tierschutzerwägungen mit Fragen der Religionsfreiheit und der Einwanderung verknüpft werden.“

Eben diese „Verknüpfung“, so das Gericht weiter, stelle die AfD-Fraktionsvorsitzende Dana Guth „auf einer bis Oktober 2019 aktualisierten Internetseite selbst her“. In der tat: Es war die Website zu einer vermeintlichen Tierwohl-Kampagne der Rechtspopulist*innen – der Name: „#MähToo“.

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