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29.04.2025 , 19:07 Uhr
Ihre Befürchtungen sind nicht so gerechtfertigt. Für eine überlange Verfahrensdauer vor dem BVerfG spricht bislang nichts. Das NPD-Verbotsverfahren hat gerade mal gut drei Jahre gedauert, durchschnittlich dauern die Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ohnehin eher ein Jahr und die Rechtslage wird dem Gericht ebenfalls keine zeitraubenden Probleme bereiten. Nach dem NPD-Urteil muss es das Rad ja nicht nochmal neu erfinden. Die Schwierigkeiten könnten auf der Tatsachenebene liegen. Sie sollten dann aber bereits vor einem Verbotsverfahren geklärt sein. Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; nicht der EuGH) ein AFD-Verbot anschließend beanstanden würde, ist ebenfalls sehr unwahrscheinlich, da das BVerfG die Rechtsprechung des EGMR und die Menschenrechtskonvention in seiner eigenen Rechtsprechung bereits berücksichtigt. Der EGMR stellt heute keine höheren Anforderungen (mehr) an ein Parteiverbot als das BVerfG.
zum Beitrag28.04.2025 , 15:15 Uhr
Es wäre fairer, das nicht zu verdrehen. Herr Merz hatte vollmundig angekündigt, die Stimmen für die AFD zu halbieren, als diese noch bei gut 10 % standen. Frau Wagenknecht hatte dagegen gesagt, dass man dem BSW damit etwas zu viel zumute und dass das ohnehin eine Aufgabe der Altparteien sei, da diese ja auch den Nährboden für die dortigen Zuwächse böten.
zum Beitrag28.04.2025 , 01:09 Uhr
Die Rechtsprechung des EGMR und die EMRK stellen keine höheren Anforderungen (mehr) an ein Parteiverbot als das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgericht oder das Verständnis vom Grundgesetz beim Bundesverfassungsgericht. Dieses hat seine noch im KPD-Urteil vertretene Auffassung, nach der die Umsetzbarkeit der verfassungswidrigen Ziele einer Partei für deren Verbot unrelevant war, in der von Ihnen zitierten Entscheidung über ein NPD-Verbot aufgegeben, dort auch die EGMR-Rechtsprechung berücksichtigt und sich bemüht, die Parteiverbotsregelungen im Lichte der EMRK auszulegen. Das wird das Verfassungsgericht auch bei einem AFD-Verbotsverfahren machen, so dass die Frage, ob die gegen ein Verbot gerichteten Beschwerden beim EGMR keinen Erfolg hätten, nicht ganz so unsicher ist, wie es nach Ihrem Beitrag zu befürchten wäre. Der zitierte LTO-Artikel konnte all dies noch nicht berücksichtigen, weil er bereits Jahre vor dem NPD-Urteil geschrieben worden war. Übrigens hätte ein konventionswidriges Urteil auch bei einer entgegenstehenden Entscheidung des EGMR weiterhin Bestand, da eine Entscheidung des EGMR die Rechtskraft eines Urteils nicht beseitigt.
zum Beitrag27.04.2025 , 23:25 Uhr
Die Abgeordneten der AfD verlören bei einem Parteiverbot ihre Sitze im Bundestag (§ 46 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Bundeswahlgesetz) und die Fraktionen der GroKo und von Rot-Grün-Rot hätten beide jeweils die absolute Mehrheit.
zum Beitrag14.04.2025 , 12:45 Uhr
Der Vorwurf, dass ihre Reue „oft nicht recht glaubhaft“ sei, ist so nicht nachvollziehbar. Die Flucht aus dem Altersheim und die anderen genannten Verhaltensweisen sind keine Anzeichen fehlender Reue, sondern dienten eher dem Selbstschutz. Es ist auch nicht bekannt, dass sie sich nach der Zeit im Konzentrationslager noch einmal menschenverachtend verhalten hat. Dem Urteil des LG zufolge ist sie seitdem straffrei geblieben und soll „der Resonanz auch in der rechtsradikalen Szene [...] ausdrücklich ablehnend gegenüber“ gestanden haben (dort unter Rdn. 551). Die Erwartung vieler Opfer, dass sich F. mit ihrer eigenen Vergangenheit auseinandersetzt, scheint sie im Prozess wenigstens teilweise erfüllt zu haben (Rdn. 545).
Das betreffende Urteil des LG Itzehoe ist hier online verfügbar: www.gesetze-rechts...ment/NJRE001543744
Für Menschen, die sich künftig in ähnlichen Konfliktlagen befinden, kommt es ohnehin nicht darauf an, in welchem Umfang genau sie ihr Verhalten bereut hat, sondern auf die Erkenntnis, dass Karriere, Geld, Konformität, Image, Ablehnungsängste u. ä. nicht die Unterstützung menschenverachtenden Verhaltens rechtfertigen.
zum Beitrag10.04.2025 , 00:44 Uhr
Viele Beklagte hätten die Prozesskosten erhöht, im Erfolgsfall eignet sich ein einzelner großer Gegner auch besser, um ein Exempel zu statuieren, und etwas spitzfindig könnte man darin auch ein Indiz dafür sehen, dass die Klägerseite ihre Erfolgsaussichten nicht allzu hoch einschätzte.
zum Beitrag20.03.2025 , 16:09 Uhr
Woher wollen Sie wissen, ob der See nicht gerne über sein Ufer plätschern möchte, der Felsbrocken nicht irgendwann auch mal im Tal vorbeischauen will oder der Berg Herrn Lliuyas Anwesen als lästigen Furunkel wahrnimmt? Soll Herr Lliuya vielleicht lieber den Berg verklagen? Klagen kann heute schon jeder. Das Ziel einer Klage ist aber (eigentlich) nicht die Klage selbst, sondern eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen. Dazu dient das Erkenntnisverfahren. Inwieweit würde es die notwendige Erkenntnis bei Fragen, wie der nach der Wahrscheinlichkeit eines Felssturzes, erleichtern, wenn statt eines Bauern die Natur selbst klagt?
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