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31.08.2025 , 22:16 Uhr
Na, die Sachschäden in der Ukraine sind auch behebbar und davon abgesehen, ist da auch nicht alles zerstört. Meinen Sie, die Position des Landes hätte sich durch den russischen Angriff nicht verschlechtert?
zum Beitrag31.08.2025 , 18:24 Uhr
Zuvor sollte man aber wenigstens überlegen, inwieweit das auch diejenigen auf der Welt treffen könnte, die auf die Politik ihres Staates kaum einen Einfluss ausüben können.
zum Beitrag31.08.2025 , 18:06 Uhr
Warum nicht?
zum Beitrag31.08.2025 , 18:02 Uhr
Das (fiktive) Kriegsverbrechen wäre ggf. auch eines gegenüber Deutschland gewesen, obwohl dieses zuvor Polen angegriffen hatte. Dies würde jedenfalls nach heutigem Recht gelten, wenn die Leitung der Grundversorgung der deutschen Zivilbevölkerung gedient hätte, da es sich in diesem Fall nicht mehr um eine legitime Selbstverteidigung gehandelt und wohl auch kein mindestens ebenso fiktives UN-Mandat vorgelegen hätte. Die UN wurde ja ohnehin erst später gegründet, aber auf das Kriegsvölkerrecht von damals zielt Ihre Frage wohl sowieso nicht ab.
Der russische Lieferstopp von 2022 war kein Angriff im völkerrechtlichen Sinne. Eine solche Aggression setzt die Anwendung von Waffengewalt voraus (vgl. § 13 Abs. 3 VStGB, Art. 51 der UN-Charta). Daran fehlt es hier, da der Lieferstopp ohne Waffengewalt erfolgte. Er war lediglich ein wirtschaftliches und politisches Druckmittel, das weder militärische noch sonstige Gewalt beinhaltete.
Die spätere Sprengung könnte dagegen als Angriff i. d. S. zu bewerten sein. Dies wird maßgeblich davon abhängen, inwieweit ein Staat an ihr beteiligt war.
zum Beitrag30.08.2025 , 20:38 Uhr
"Wieso ist eine Rückkehroption durch die Sprengung genommen worden?"
Weil man die Lieferungen nicht wieder aufnehmen kann.
zum Beitrag30.08.2025 , 20:32 Uhr
Nein, das wollte ich nicht bestreiten.
zum Beitrag30.08.2025 , 15:28 Uhr
Ja, genauso wie der Gasexport von Russland über die Ukraine, der erst Ende letzten Jahres eingestellt wurde.
zum Beitrag30.08.2025 , 15:10 Uhr
Nein, als Kriegsverbrechen. Gasleitungen sind zivile Objekte, deren Zerstörung als verbotene Gewaltanwendung gilt und vom Selbstverteidigungsrecht in der Regel nicht gedeckt ist.
zum Beitrag30.08.2025 , 10:54 Uhr
Das ist zu kurz gedacht. Nach der Argumentation, dass durch die Pipelines im Zeitpunkt der Sprengung ja ohnehin kein Gas geliefert worden sei, dürften Sie die Zapfsäulen an jeder Tankstelle sprengen, die irgendjemandem wegen gestörter Geschäftsbeziehungen vorübergehend kein Benzin mehr liefern will. Die Sprengung der Pipelines hat Deutschland die Rückkehroption zu russischen Gaslieferungen genommen. Das hat auch heute Einfluss auf den Marktpreis, weil die übrigen Anbieter nunmehr wissen, dass den deutschen Abnehmern eine günstigere Alternative endgültig fehlt. Vorher wollten diese nicht, seitdem können sie nicht mehr, selbst wenn sie es wollten. Der Endverbraucher (der Sub-Subkunde) merkt dies z. B. durch gestiegene Gaspreise oder Subventionen, die er als Steuerzahler mitfinanziert.
zum Beitrag29.08.2025 , 20:05 Uhr
Nordstream war kein reines Erpressungswekzeug, sondern garantierte Deutschland bis zum Lieferstopp störungsfreiere, umwelfreundlichere sowie für Wirtschaft und Verbraucher preisgünstigere Gaslieferungen als die heutigen Bezugsquellen. Das Projekt stärkte außerdem die Verhandlungspositionen Deutschlands als Energielieferant in Mitteleuropa und als Abnehmer gegenüber anderen Gaslieferanten. Die Sprengung hat die Lieferungen nicht unterbrochen, aber die Perspektive auf eine Wiederinbetriebnahme und mögliche russische Gaslieferungen (z. B. in der Nachkriegszeit) genommen. Das schwächt die Verhandlungspositionen Deutschlands nachhaltig und führt für lange Dauer zu umweltschädlicheren und teureren Gaslieferungen. Zudem kann der Verdacht einer staatlichen Beteiligung der Ukraine die deutsch-ukrainischen Beziehungen langfristig belasten und den Zuspruch zu ihrer Unterstützung entschieden verringern. Dass dadurch niemand Nachteile hinzunehmen habe, wage ich zu bezweifeln.
zum Beitrag29.08.2025 , 06:19 Uhr
„Gazprom (Russland): 100 % Warum werden die Pipelines immer "deutsche Infrastruktur" genannt?“
Weil sich die Pipelines überwiegend gerade nicht in deutscher Hand befinden, sondern insoweit lediglich der deutschen Daseinsvorsorge dienten. Der Bezug zu den Pipelines wird nicht über das Eigentumsverhältnis, sondern deren Bedeutung für die Infrastruktur in Deutschland hergestellt. Die Zerstörung der Anlagen benachteiligt nicht nur die unmittelbar betroffenen Eigentümer, sondern auch deren Kunden, die Kunden dieser Kunden und auch alle anderen, die aus günstigeren Gaslieferungen einen direkten oder indirekten Vorteil gezogen hätten.
zum Beitrag27.08.2025 , 14:03 Uhr
Mein Verhältnis zur Bibel ist auch eher jungfräulich. Am besten nehmen Sie sich das Buch und lesen es einfach von vorne bis hinten genau durch.
zum Beitrag26.08.2025 , 11:28 Uhr
Die Schwangere wird nicht gezwungen, das Kind auszutragen, nur weil man den Eingriff nicht in dieser Klinik vornimmt. Der Arzt beruft sich auch gar nicht auf die Rechte der Patientinnen, sondern auf seine Rechte als Arbeitnehmer und Arzt. Dem steht das Direktionsrecht seiner Arbeitgeberin gegenüber, das ebenfalls eine Art des Selbstbestimmungsrechts ist.
zum Beitrag26.08.2025 , 10:20 Uhr
Die Bibel.
zum Beitrag25.08.2025 , 16:37 Uhr
Nun übertreiben Sie mal nicht. Die Formulierung findet sich sinngemäß auch im deutschen Recht (§ 218a StGB) und die Regelung gilt ebenso für den hier klagenden Arzt, der nach Nr. 4 der "Dienstanweisung Gynäkologie" der beklagten Klinik den Eingriff vornehmen darf, wenn „Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind“. Rechtsunsicherheiten entstehen da eigentlich nicht. Ich finde aber, dass es eine besonders schusselige Formulierung ist, weil man die Bedrohung für den Leib und das Leben des Kindes durch eine Abtreibung beim besten Willen nicht eindämmen kann, sondern vielmehr geradewegs realisiert.
Falls Interesse an dem Urteil besteht, Sie können es hier nachlesen: nrwe.justiz.nrw.de...teil_20250808.html
zum Beitrag24.08.2025 , 14:56 Uhr
Eben gerade nicht.
zum Beitrag24.08.2025 , 07:16 Uhr
Wie kummervoll, wenn die Liebe der Journalisten von den Lesern mit zu wenig Aufmerksamkeit bedacht wird und diese sich eher Abwassersystemen zuwenden. Wenn Menschen allerdings Landwirten ihren Agrardiesel gönnen, angesichts kalter Sommertage keine Erderwärmung fürchten und sich ihr Verdruss über das gescheiterte Plastikabkommen in Grenzen hält, stellt sich die Frage nach der Schuld der klassischen Medien nur, wenn man deren Aufgabe darin sieht, Menschen so zu beeinflussen, dass sie vom Gegenteil überzeugt sind. Denn nur dann entstände überhaupt ein Raum für derartige Schuldzu(rück)weisungen. Der Journalismus hat aber nicht diese Aufgabe, sondern soll über gesellschaftlich relevante Themen umfassend und nachvollziehbar informieren und unterschiedliche Perspektiven bereitstellen, um fundierte Überzeugungen zu ermöglichen. Wenn die in der Bevölkerung herrschende Sichtweise dann nicht der eigenen entspricht, ist das kein Versagen der Journalistinnen und Journalisten. Diese leiden ebenso viel oder wenig unter Ahnungslosigkeit und Gedächtnisverlust und können in allen Medien genauso souverän zwischen Irreführung, Substanzlosigkeit und Realität unterscheiden wie ihre Leserinnen und Leser.
zum Beitrag10.08.2025 , 15:14 Uhr
Das ist doch unstreitig. Einige finden Kopftücher hübsch, andere wollen damit ihre Haare vor Wind und Regen schützen oder verhindern, dass diese in den Mixer geraten, und wiederum andere möchten damit das Patriarchat und dem Essay von Frau Balci zufolge zugleich auch das Matriarchat stärken. Abgesehen davon, dass man es anderen aber nicht schon deswegen verbieten sollte, weil sich jemand betroffen wähnt, geht es bei dieser Debatte um Frau Brosius-Gersdorf, deren Standpunkte sich auf Kopftücher, die aus weltanschaulichen oder Glaubensgründen getragen werden, beziehen. Der Hinweis, dass ein Kopftuch kein rein religiöses Accessoire sei und einige es auch unfreiwillig trügen, geht also an der Sache vorbei.
zum Beitrag10.08.2025 , 12:44 Uhr
Der Mensch muss nicht absolut autonom sein, um eigene Entscheidungen treffen zu können, es genügt relative Autonomie. Dass seine Entscheidungen von äußeren und inneren Umständen beeinflusst sind, ist Bestandteil seiner Entscheidungsfindung, aber kein Grund dafür, seine eigenen Entscheidungen grundsätzlich anderen Menschen überlassen zu müssen, insbesondere, wenn diese keine besseren Entscheidungen treffen können, weil sie sich ebenfalls in „Dauerhypnose“ befinden.
Beim Kopftuchverbot im Referendariat stimmen Sie i. E. mit dem BVerfG überein. Dieses stellt auf eine Beeinträchtigung des Neutralitätsgebots und die Sichtweise des „objektiven Betrachters“ ab. Wie objektiv dieser gewesen sein wird, können Sie anhand Ihrer Ausführungen zur Autonomiefähigkeit des Menschen selbst beurteilen. Das BVerfG meint, dass d. Tragen des Kopftuchs als Beeinträchtigung d. Neutralität dem Staat zugerechnet werden könne und diese schwerer wiege als die Rechte der Referendarin. Einer der Richter fand dies unverhältnismäßig, Frau Brosius-Gersdorf hält schon das Neutralitätsgebot nicht für einschlägig und ich meine, dass beim Betrachten des Kopftuchs keine Zweifel an der Neutralität des Staates aufkommen.
zum Beitrag09.08.2025 , 07:43 Uhr
Das Kopftuch ist sicherlich das politische Symbol für Unterdrückung schlechthin, es gibt nichts fürchterlicheres. Was ist eigentlich mit dem Tesla? Der ist mittlerweile auch zum politischen Symbol geworden. Dürfen z. B. Staatsanwältinnen und Richterinnen den jetzt nicht mehr fahren?
Niemand ist verpflichtet, über seine Bekleidung, seinen Glauben oder Nichtglauben Rechenschaft abzulegen. Die Einstellung, dass Frauen, die nach eigenen Angaben ein Kopftuch tragen, um ihren individuellen Glauben in der Öffentlichkeit zum Ausdruck zu bringen, damit „radikal-patriarchale Traditionalisten“ unterstützten, verkennt, dass die Frauen ihre Interessen selbst zur Geltung bringen und ein Kopftuchverbot seinerseits deren Selbstbestimmung unterdrückt. Diese Frauen sind nicht ohne weiteres auf Emmas Hilfe angewiesen, sondern können selbst ermessen und entscheiden, was unter den gegebenen Bedingungen für sie gut ist. Dass das verfassungswidrig sei, weil es eine Ungleichbehandlung der Geschlechter und „zutiefst undemokratisch“ sei, ist abwegig. Die Fähigkeit des Menschen, Entscheidungen selbst und autonom zu treffen, gehört vielmehr zu dem Menschenbild, das unsere Verfassung voraussetzt.
zum Beitrag07.08.2025 , 23:30 Uhr
Sie hätten schreiben können „Freund:innen“, „FreundInnen“, „Freund_innen“, „Freundinnen und Freunde“, „Freundeskreis". Aber, wenn Glottisschlag und gendergerechte Schreibweise keine Herausforderungen sind, warum haben Sie dann „Freund-innen“ geschrieben?
zum Beitrag29.07.2025 , 06:52 Uhr
Soweit kommt das noch, die knappen Haushaltsmittel einfach in der Kultur zu verplempern. Das Geld muss schließlich auch noch für die Reichen reichen. Deswegen, wenn es um Fragen der sozialen Gerechtigkeit und Umverteilung geht, gerne auf die damit einhergehenden Belastungen für die Kassiererin, Frühaufsteher oder die hart arbeitende Bevölkerung verweisen. Das entfacht stets Empörung und schürt die Ängste vor Armut und allem, was links steht. Außerdem kommen die sonst noch auf die Idee, Reiche stärker an der Finanzierung des Gemeinwesens zu beteiligen. Das hätten die wohl gerne!
zum Beitrag27.07.2025 , 23:04 Uhr
Wussten Sie, dass Toleranz und Vielfalt sich nicht gestalten, ohne Revisionismus zu enthalten?
zum Beitrag25.07.2025 , 06:14 Uhr
Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die Bezahlkarte als Leistungsmöglichkeit für die Dienstbezüge der Senatoren in die Hamburgische Besoldungsordnung aufgenommen werden kann. Das würde den Amtstragenden einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu ihren Geldleistungen ermöglichen und zudem die Möglichkeit eröffnen, die Bezahlkarte perspektivisch auch bei diesem Personenkreis einzusetzen.
zum Beitrag29.04.2025 , 19:07 Uhr
Ihre Befürchtungen sind nicht so gerechtfertigt. Für eine überlange Verfahrensdauer vor dem BVerfG spricht bislang nichts. Das NPD-Verbotsverfahren hat gerade mal gut drei Jahre gedauert, durchschnittlich dauern die Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ohnehin eher ein Jahr und die Rechtslage wird dem Gericht ebenfalls keine zeitraubenden Probleme bereiten. Nach dem NPD-Urteil muss es das Rad ja nicht nochmal neu erfinden. Die Schwierigkeiten könnten auf der Tatsachenebene liegen. Sie sollten dann aber bereits vor einem Verbotsverfahren geklärt sein. Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; nicht der EuGH) ein AFD-Verbot anschließend beanstanden würde, ist ebenfalls sehr unwahrscheinlich, da das BVerfG die Rechtsprechung des EGMR und die Menschenrechtskonvention in seiner eigenen Rechtsprechung bereits berücksichtigt. Der EGMR stellt heute keine höheren Anforderungen (mehr) an ein Parteiverbot als das BVerfG.
zum Beitrag28.04.2025 , 15:15 Uhr
Es wäre fairer, das nicht zu verdrehen. Herr Merz hatte vollmundig angekündigt, die Stimmen für die AFD zu halbieren, als diese noch bei gut 10 % standen. Frau Wagenknecht hatte dagegen gesagt, dass man dem BSW damit etwas zu viel zumute und dass das ohnehin eine Aufgabe der Altparteien sei, da diese ja auch den Nährboden für die dortigen Zuwächse böten.
zum Beitrag28.04.2025 , 01:09 Uhr
Die Rechtsprechung des EGMR und die EMRK stellen keine höheren Anforderungen (mehr) an ein Parteiverbot als das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgericht oder das Verständnis vom Grundgesetz beim Bundesverfassungsgericht. Dieses hat seine noch im KPD-Urteil vertretene Auffassung, nach der die Umsetzbarkeit der verfassungswidrigen Ziele einer Partei für deren Verbot unrelevant war, in der von Ihnen zitierten Entscheidung über ein NPD-Verbot aufgegeben, dort auch die EGMR-Rechtsprechung berücksichtigt und sich bemüht, die Parteiverbotsregelungen im Lichte der EMRK auszulegen. Das wird das Verfassungsgericht auch bei einem AFD-Verbotsverfahren machen, so dass die Frage, ob die gegen ein Verbot gerichteten Beschwerden beim EGMR keinen Erfolg hätten, nicht ganz so unsicher ist, wie es nach Ihrem Beitrag zu befürchten wäre. Der zitierte LTO-Artikel konnte all dies noch nicht berücksichtigen, weil er bereits Jahre vor dem NPD-Urteil geschrieben worden war. Übrigens hätte ein konventionswidriges Urteil auch bei einer entgegenstehenden Entscheidung des EGMR weiterhin Bestand, da eine Entscheidung des EGMR die Rechtskraft eines Urteils nicht beseitigt.
zum Beitrag27.04.2025 , 23:25 Uhr
Die Abgeordneten der AfD verlören bei einem Parteiverbot ihre Sitze im Bundestag (§ 46 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Bundeswahlgesetz) und die Fraktionen der GroKo und von Rot-Grün-Rot hätten beide jeweils die absolute Mehrheit.
zum Beitrag14.04.2025 , 12:45 Uhr
Der Vorwurf, dass ihre Reue „oft nicht recht glaubhaft“ sei, ist so nicht nachvollziehbar. Die Flucht aus dem Altersheim und die anderen genannten Verhaltensweisen sind keine Anzeichen fehlender Reue, sondern dienten eher dem Selbstschutz. Es ist auch nicht bekannt, dass sie sich nach der Zeit im Konzentrationslager noch einmal menschenverachtend verhalten hat. Dem Urteil des LG zufolge ist sie seitdem straffrei geblieben und soll „der Resonanz auch in der rechtsradikalen Szene [...] ausdrücklich ablehnend gegenüber“ gestanden haben (dort unter Rdn. 551). Die Erwartung vieler Opfer, dass sich F. mit ihrer eigenen Vergangenheit auseinandersetzt, scheint sie im Prozess wenigstens teilweise erfüllt zu haben (Rdn. 545).
Das betreffende Urteil des LG Itzehoe ist hier online verfügbar: www.gesetze-rechts...ment/NJRE001543744
Für Menschen, die sich künftig in ähnlichen Konfliktlagen befinden, kommt es ohnehin nicht darauf an, in welchem Umfang genau sie ihr Verhalten bereut hat, sondern auf die Erkenntnis, dass Karriere, Geld, Konformität, Image, Ablehnungsängste u. ä. nicht die Unterstützung menschenverachtenden Verhaltens rechtfertigen.
zum Beitrag10.04.2025 , 00:44 Uhr
Viele Beklagte hätten die Prozesskosten erhöht, im Erfolgsfall eignet sich ein einzelner großer Gegner auch besser, um ein Exempel zu statuieren, und etwas spitzfindig könnte man darin auch ein Indiz dafür sehen, dass die Klägerseite ihre Erfolgsaussichten nicht allzu hoch einschätzte.
zum Beitrag20.03.2025 , 16:09 Uhr
Woher wollen Sie wissen, ob der See nicht gerne über sein Ufer plätschern möchte, der Felsbrocken nicht irgendwann auch mal im Tal vorbeischauen will oder der Berg Herrn Lliuyas Anwesen als lästigen Furunkel wahrnimmt? Soll Herr Lliuya vielleicht lieber den Berg verklagen? Klagen kann heute schon jeder. Das Ziel einer Klage ist aber (eigentlich) nicht die Klage selbst, sondern eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen. Dazu dient das Erkenntnisverfahren. Inwieweit würde es die notwendige Erkenntnis bei Fragen, wie der nach der Wahrscheinlichkeit eines Felssturzes, erleichtern, wenn statt eines Bauern die Natur selbst klagt?
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