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AfD verliert am VerfassungsgerichtKein Geld für Extremisten im Mainzer Landtag

In Rheinland-Pfalz ist die Finanzierung von extremistischen Landtags-Mitarbeiter:innen ausgeschlossen. Eine Klage der AfD dagegen scheiterte jetzt.

Die Mit­ar­bei­te­r:in­nen von Abgeordneten und Fraktionen im rheinland-pfälzischen Landtag müssen sich auch weiter auf politische „Zuverlässigkeit“ untersuchen lassen. Ein Normenkontrollantrag der AfD-Fraktion wurde jetzt vom Verfassungsgerichtshof des Landes in Koblenz abgelehnt.

Rheinland-Pfalz hat 2025 als erstes Bundesland auf Berichte reagiert, dass in AfD-Fraktionen zahlreiche Ex­tre­mis­t:in­nen beschäftigt sind. Der Bayerische Rundfunk schätzte die Zahl der Ex­tre­mis­t:in­nen bei der AfD-Bundestagsfraktion auf „mehr als 100“. Die taz hatte schon 2018 berichtet.

Im Juli 2025 beschloss der Mainzer Landtag einen gemeinsamen Gesetzentwurf von SPD, CDU, Grünen und FDP. Die Linke ist im Mainzer Landtag nicht vertreten. Danach ist eine staatliche Finanzierung von Abgeordneten- und Frak­ti­ons­mit­ar­bei­te­r:in­nen ausgeschlossen, wenn diese nicht „zuverlässig“ sind. Als unzuverlässig gilt insbesondere, wer Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterstützt oder in den vergangenen fünf Jahren unterstützt hat. Die Prüfung nimmt der Landtagspräsident vor; derzeit ist dies der CDU-Abgeordnete Matthias Lammert. Er kann sich dabei insbesondere auf Informationen der Verfassungsschutzämter stützen, muss am Ende aber eine „Gesamtwürdigung“ vornehmen.

Gegen diese Änderung von Abgeordnetengesetz und Fraktionsgesetz beantragte die AfD-Landtagsfraktion im November 2025 eine Normenkontrolle durch das Landesverfassungsgericht. Die Neuregelung verletze das freie Mandat der Abgeordneten, die Fraktionsautonomie und die Berufsfreiheit der Mitarbeiter:innen.

Kein Beschäftigungsverbot für Mitglieder

Doch der Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz wies die AfD-Klage nun in vollem Umfang ab. Die Zuverlässigkeitsprüfung sei mit der Landesverfassung vereinbar. Zwar greife die Regelung in Abgeordneten- und Fraktionsrechte ein, doch sei dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Arbeitsfähigkeit des Landtags gerechtfertigt. Die Landesverfassung beruhe auf einer Grundentscheidung für die „wehrhafte Demokratie“.

Der Finanzierungsausschluss für extremistische Mit­ar­bei­te­r:in­nen sei auch verhältnismäßig, so die Richter:innnen, denn es gebe kein „Beschäftigungsverbot“ für alle AfD-Mitglieder, wie die AfD befürchtet hatte. Laut Urteil genügt die bloße AfD-Mitgliedschaft nicht für einen Finanzierungsausschluss, solange die Partei nicht verboten ist. Es komme vielmehr auf das konkrete Verhalten des jeweiligen Mitarbeiters an.

Bisher gab es drei Anwendungsfälle für die neue Regelung, die alle die AfD-Fraktion betrafen. Ein Mitarbeiter verweigerte die Zuverlässigkeitsprüfung, zwei andere wurden als unzuverlässig eingestuft. Die Einzelfälle werden noch gerichtlich überprüft.

Bisher ist nur Hessen dem rheinland-pfälzischen Beispiel gefolgt. Andere Parlamente wollten zunächst den Ausgang der verfassungsgerichtlichen Überprüfung in Rheinland-Pfalz abwarten.

„Dass der Landtag nicht der Finanzier seiner eigenen Verfassungsfeinde sein muss, steht jetzt höchstrichterlich fest“, kommentierte Landtagspräsident Lammert. Er schickte das am Dienstag veröffentlichte Urteil sofort an seine Kol­le­g:in­nen im Bundestag und in den Landtagen. Rheinland-Pfalz verstehe sich als „Vorreiter“ beim Schutz der Demokratie vor Verfassungsfeinden, so Lammert.

(Az.: N 31/25)

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