Prozess gegen mutmaßliche syrische Folterer: Zeuge erscheint vermummt

Im Prozess gegen zwei mutmaßliche syrische Folter-Schergen sagt ein Ex-Mitarbeiter des Regimes aus. Er bleibt anonym, seine Familie wird bedroht.

Gerichtssaal mit Glaszwischenwänden.

Prozess in Zeiten der Coronapandemie: der Gerichtssaal in Koblenz Foto: Thomas Lohnes/afp/Pool/picture alliance

KOBLENZ taz | „Teilweise vermummt“ werde der Zeuge erscheinen, sagt die vorsitzende Richterin Anne Kerber. Wegen „der Gefährdungslage“ müsse er auch seine Personalien nicht angeben. Die Identität des Zeugen, der am Mittwoch und Donnerstag in Saal 128 des Koblenzer Oberlandesgerichts aussagt, wird geheim gehalten, in den Akten wird er Z 28/07/16 genannt. Es ist die erste Zeugenaussage dieser Art in dem Prozess, bei dem seit Ende April zwei Syrer wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor Gericht stehen.

Der Zeuge, zumindest so viel gibt er preis, hat 21 Jahre lang für den Allgemeinen Geheimdienst in Syrien gearbeitet. Jetzt sagt er – maskiert mit Perücke, angeklebtem Bart und dickem Brillengestell – gegen zwei Männer aus, die wegen ihrer Arbeit in einem Foltergefängnis dieses Geheimdienstes vor Gericht stehen.

Anwar R., dem Hauptangeklagten, legt die Anklage 58-fachen Mord, Folter in mindestens 4.000 Fällen, Vergewaltigung und schwere sexuelle Nötigung zur Last. R. hat in der Abteilung 251 des Geheimdienstes die Unterabteilung „Ermittlungen“ geleitet und war für das berüchtigte Gefängnis al-Khatib in Damaskus verantwortlich.

Z 28/07/16 spricht Arabisch, seine Aussage wird übersetzt. Er berichtet, wie Hierarchien und einzelne Abteilungen des Geheimdienstes funktionieren, wie sich die Lage nach dem Ausbruch der Proteste im Frühling 2011 zugespitzt hat. Danach habe es praktisch keine Vernehmung mehr gegeben, bei der nicht gefoltert wurde, Tote habe man in Kauf genommen.

Grausame Foltermethoden

Wie eine Vernehmung ablaufe, fragt die Richterin. Dem Häftling würden die Augen verbunden und die Hände gefesselt, übersetzt der Dolmetscher. „Manchmal wird er auch an der Decke aufgehängt, so dass die Fußspitzen gerade den Boden berühren.“ Dann zählt er die Foltermethoden auf: Schläge, Stromstöße, heißes Wasser, Zigarettenkippen auf der Haut.

Er berichtet von abgebundenen Penissen, Nägeln auf Stühlen und dass Köpfe in Wasserfässer gesteckt werden. Auf Nachfragen von R.s Verteidiger Michael Böcker, ob er denn ein Gefängnis besucht und an einer Vernehmung teilgenommen habe, bejaht Z 28/07/16 dies. Viel mehr erfährt man über die Arbeit des Zeugen nicht.

„Wer ordnet die Folter an?“, will die Richterin wissen. „Das ist eine Routinesache“, sagt Z 28/07/16. Wenn der Abteilungsleiter freie Hand gebe, benutze er dafür Codewörter. „Das Erforderliche anwenden“ etwa bedeute, dass jedes Mittel zulässig sei. Die Vernehmungsbeamten wiederum würden Folter manchmal verbal, manchmal mit Handzeichen konkret in Auftrag geben.

Ob eins dieser Codewörter auch der Begriff „strenge Vernehmungen“ sei, fragt Rechtsanwalt Sebastian Scharmer, der einige der Nebenkläger in dem Prozess vertritt, später nach. Diesen Begriff hatte Anwar R. in seiner Aussage bei der Polizei benutzt. „Mit strengen Vernehmungen ist gemeint, dass alle Mittel angewendet werden, auch wenn der Gefangene dabei verstirbt“, antwortet der Zeuge.

Anonymität und Glaubwürdigkeit

Auch in einem anderen Punkt belastet Z 28/07/16 den Angeklagten. Anwar R. hatte in seiner Einlassung behauptet, er sei unschuldig. Er habe sich bereits im Juni 2011 vom Regime abgewendet und sei entmachtet worden, weil er Inhaftierte entlassen habe. Offiziell aber sei er weiter Oberst und Leiter der Unterabteilung geblieben. „Das ist unvorstellbar“, sagt der Zeuge dazu. Bestenfalls würde er versetzt und zum Handlanger degradiert.

Als der Zeuge anhand einer Skizze, die an die Frontseite des Saals projiziert wird, die Struktur einer Abteilung erläutert, fragt Verteidiger Böcker, ob der Arbeitsort des Zeugen zu sehen sei. Die Richterin weist die Frage als nicht zulässig ab.

Später führt sie aus, dass nicht nur Leib und Leben des Zeugens in Gefahr seien, auch seine Familie, die noch in Syrien lebe, werde vom Geheimdienst bedroht: Sie würden im Gefängnis landen, wenn er nicht zurückkomme. Dann bestehe, so die Richterin, die Gefahr schwerer Misshandlung bis zum Tod. Deshalb müsse die Identität des Zeugen geschützt werden.

Trotzdem fragt der Verteidiger den Zeugen immer wieder: „Woher wissen Sie das?“ Jedes Mal schreitet der Anwalt des Zeugen ein. Böckers Fragen mögen prozesstaktisch begründet sein, aber sie zeigen auch das Dilemma von anonymisierten Zeugenaussagen auf: Sie lassen vieles offen und wirken vor Gericht weniger tragfähig.

Doch der Schutz des Zeugen und seiner Familie geht vor, daran lässt die Richterin keinen Zweifel. Z 28/07/16 ist nicht der einzige Zeuge in diesem Prozess, der noch Familie in Syrien hat.

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