IB gewinnt vor Gericht

Verfassungsschutz muss Aussage aus formalen Gründen ändern

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Identitäre Bewegung (IB) derzeit nicht als „gesichert rechtsextremistisch“ bezeichnen. Es muss eine Presseerklärung vom Juli widerrufen. Das entschied das Verwaltungsgericht in Köln und gab damit einem Eilantrag der IB statt. Der Grund dafür ist formaljuristisch, es geht nicht um die inhaltliche Einschätzung der IB durch den Verfassungsschutz.

Der Hintergrund: In einem früheren Eilverfahren hatte das Innenministerium, dem das BfV zugeordnet ist, der IB zugesagt, diese in Verlautbarungen nur als sogenannten Verdachtsfall für rechtsextremistische Bestrebungen zu bezeichnen, solange sie in den Verfassungsschutzberichten als solcher eingestuft wird.

Nun hatte die Behörde die IB im Verfassungsschutzbericht 2018, der Ende Juni 2019 veröffentlicht wurde, noch als solchen Verdachtsfall bezeichnet, als Grundlage dafür gab sie den Erkenntnisstand ebenfalls im Juni 2019 an. Zwei Wochen später aber teilte sie mit, dass die IB eine „gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ sei.

In diesen zwei Wochen habe es keine dramatisch neuen Erkenntnisse gegeben, die es rechtfertigen würden, sich nicht an die alte Vereinbarung zu halten, so das Gericht. Das heißt aber auch: Hätte das BfV seine Erkenntnisse schon im Verfassungsschutzbericht publiziert und nicht medienwirksam erst zwei Wochen später, hätte es sich diese juristische Schlappe wohl erspart. Ob die Behörde vor dem Oberverwaltungsgericht Beschwerde einlegt, war zunächst nicht zu erfahren. Sabine am Orde