Verwaltungsverfahren gegen Google: Kleiner Sieg für den Datenschutz

Zur Verbesserung seiner Spracherkennung lässt Google Mitarbeiter*innen Aufnahmen anhören. Damit ist jetzt vorerst Schluss.

Ein Google Home Lautsprcher steht auf einem Tisch neben einer Couch.

Google Home hört Ihnen zu, manchmal auch, wenn Sie gar nicht darum gebeten haben Foto: dpa

BERLIN taz | Google setzt die Auswertung von Sprachaufnahmen ab dem 1. August für mindestens drei Monate aus. Das erklärte der Konzern gegenüber dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar. Dieser hatte ein Verwaltungsverfahren eröffnet, um die Auswertung von Aufnahmen durch Mitarbeiter*innen von Google oder Dritten vorübergehend zu stoppen.

Anlass war, dass bekannt wurde, wie Google mit Aufzeichnungen umgeht. Um die eigene Spracherkennung zu verbessern, beschäftigt Google sogenannte Sprachexpert*innen auf der ganzen Welt, erklärt der Konzern auf seinem Blog. Diese Sprachexpert*innen transkribieren Teile der Aufzeichnungen, wodurch die Qualität unter anderem des Google Assistant verbessert werden soll.

Daran sind mehrere Punkte problematisch, wie aus einer Pressemitteilung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragtean hervorgeht: So werden die Aufnahmen laut Google zwar anonymisiert, allerdings seien in den Aufzeichnungen selbst personenbezogene Informationen enthalten, die die Privatsphäre berühren. Das wurde bekannt, weil ein Whistleblower einem belgischen Rundfunksender über 1.000 Aufnahmen zuspielte. Dabei wurde auch deutlich, dass die Google-Sprachassistenzsysteme häufiger fälschlicherweise Aufzeichnungen starteten, weil die Software meine, den Befehl dazu erkannt zu haben.

Ein weiterer Kritikpunkt des Hamburger Datenschutzbeauftragten Caspar: Die Auswertung geschah bisher ohne vorherige Information und Einwilligung der Nutzer*innen.

„Der Einsatz von Sprachassistenzsystemen in der EU muss den Datenschutzvorgaben der DSGVO folgen. Im Fall des Google Assistant bestehen daran gegenwärtig erhebliche Zweifel“, lautet Caspars Einschätzung.

Laut DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ist die Aufsichtsbehörde im Land des Hauptsitzes eines Unternehmens zuständig. Im Fall von Google wäre das die irische Datenschutzbehörde. „Unter außergewöhnlichen Umständen“, heißt es in der DSGVO, können jedoch auch Behörden anderer Mitgliedsstaaten Maßnahmen ergreifen mit einer Wirkung von maximal drei Monaten.

Aus Sicht der Hamburger Datenschutzbehörde lagen solche Umstände nun offensichtlich vor. Da die deutsche Zentrale von Google in Hamburg liegt, ist die dortige Behörde zuständig. Ähnliche Schritte sollten nun auch in Bezug auf Apple und Amazon von den zuständigen Behörden geprüft werden, regt Caspar an.

Die Aussetzung der Auswertung gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten. Weitere Schritte müssten nun von der irischen Behörde geprüft werden.

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