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Parteien, Presse und Freiheit

Die Medien und ihr rechtlicher Anspruch, über AfD-Parteitage zu berichten

Von Christian Rath

Es ist Aufgabe der Parteien, „an der politischen Willensbildung des Volkes“ mitzuwirken, so will es Artikel 21 des Grundgesetzes. Parteien, die bei Wahlen erfolgreich sind, bekommen sogar Staatsmittel zur Unterstützung der Parteifinanzen. Auf den ersten Blick spricht also manches dafür, im Gegenzug Öffentlichkeit einzufordern.

Allerdings schützt das Grundgesetz zugleich die Selbstbestimmung der Parteien. Die Vorgabe, dass ein Parteitag grundsätzlich (presse-)öffentlich sein muss, wäre ein Eingriff in diese Selbstbestimmung. Eine derartige Vorgabe wäre zwar möglich, aber nur auf gesetzlicher Grundlage.

Bisher gibt es keine gesetzliche Vorgabe, dass Parteitage öffentlich sein müssen. Eine Pflicht, die Presse zuzulassen, findet sich nirgends im Parteigesetz. Die Vorgabe, dass Parteien öffentlich Rechenschaft ablegen müssen, beschränkt sich auf die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie ihr Vermögen. Es gibt, soweit ersichtlich, keine Gerichtsurteile, die Parteien grundsätzlich zur Zulassung der Medien verpflichten.

Dass es für die meisten anderen Parteien eine Selbstverständlichkeit ist, sich der (möglicherweise kritischen) Berichterstattung zu stellen, bindet die AfD nicht. Es setzt sie aber politisch unter Druck, ihre Heimlichtuerei zu erklären.

Wenn die AfD auf potenzielle Störungen des Parteitags oder den Schutz von Persönlichkeitsrechten der Delegierten verweist, dann sind das politische Argumente. Rechtlich kann von der AfD keine Begründung gefordert werden.

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