Der Rechts-staat und die Hetzer

Wo Strafrecht und Zivilrecht dem Hassposting im Internet Grenzen setzen

Die Meinungsfreiheit gilt auch für Rechtsextremisten. Geschützt sind auch derbe Aussagen und wüste Polemiken. Die Grenze ist aber – wie auch bei anderen Personen – erreicht, wenn Strafgesetze oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

Im Internet sind die gleichen Kommunikationsdelikte strafbar wie im analogen Leben: Volksverhetzung (inklusive Auschwitz-Leugnung), Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und Bedrohung. Wer auf entsprechende Äußerungen stößt, kann sie bei jeder Polizeidienststelle anzeigen, es gibt keine speziellen Zuständigkeiten. Die meisten Bundesländer haben auch Online-Wachen im Internet, die Meldungen entgegennehmen.

Es gibt Täter, die beleidigen und hetzen unter Angabe des eigenen Namens und der eigenen Adresse. In solchen Fällen sind die Ermittlungen recht einfach. Aber auch bei anonymen E-Mails und Facebook-Einträgen ist die Polizei nicht machtlos und kann vom jeweiligen Betreiber die Herausgabe der IP-Adresse verlangen, mit deren Hilfe sich unter Umständen die Personalien des Täters ermitteln lassen.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist für das Jahr 2016 immerhin 3.177 strafbare Hasspostings auf. Ganz überwiegend handelte es sich dabei um Volksverhetzungsdelikte von Rechtsextremisten.

Wer im Netz beleidigt wird, kann auch zivilrechtlich gegen den Verursacher auf Unterlassung klagen. Agierte der Beleidiger anonym, kann der Betroffene beim jeweiligen Netzwerk die Herausgabe von Name und Adresse verlangen – soweit vorhanden.

Facebook und die anderen Netzwerke im Internet sind auch dazu verpflichtet, rechtswidrige Inhalte „unverzüglich“ zu löschen, wenn sie darauf hingewiesen wurden. Diese Verpflichtung aus dem Telemediengesetz besteht schon seit 2007.

Da Facebook dieser Pflicht oft nicht nachgekommen ist, hat der Bundestag im Vorjahr das Netzwerkdurchsetzungsgesetz beschlossen. Dort ist konkretisiert, was „unverzüglich“ bedeutet. Ein offensichtlich rechtswidriger Inhalt muss binnen 24 Stunden nach der Meldung entfernt werden, sonstige rechtswidrige Inhalte in der Regel binnen einer Woche. Wenn das Beschwerdemanagement des sozialen Netzwerks systematische Mängel aufweist, kann das Bundesamt für Justiz gegen das Netzwerk ein Bußgeld von bis zu 50 Millionen Dollar verhängen. Christian Rath