: Bundesgerichtshof:Adoption nur für Ehegatten
Urteil Unverheiratete haben weiterhin keine Chance, die Kinder ihrer Partner zu adoptieren
Konkret ging es um ein Paar aus Nordrhein-Westfalen. Die Frau hat zwei Kinder im Teenageralter, die ihr Freund gern adoptieren würde, damit sie gemeinsame Kinder des Paars sind. Der leibliche Vater war schon 2006 gestorben. Seit 2007 lebt die Frau mit ihrem neuen Partner zusammen. Sie will aber nicht heiraten, weil sie dann die Witwenrente verlieren würde.
Der Adoptionswunsch scheiterte jedoch durch alle Instanzen. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) lässt eine Stiefkindadoption nur zu, nachdem die Mutter ihren neuen Partner heiratet. Ein Unverheirateter kann ein Kind nur allein adoptieren. Würde also der neue Freund die Kinder adoptieren, wäre die Mutter nicht mehr Mutter. Das will auch niemand.
Der BGH sah nun zwar die Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren durch den Gesetzgeber. Doch diese Unterscheidung liege „noch“ im Ermessen des Bundestags. Der Gesetzgeber hatte angenommen, dass die Adoption eines Kinds am besten in einer „harmonischen und lebenstüchtigen Familie“ erfolge und dass dazu im Kern grundsätzlich ein „Ehepaar“ gehöre. Damit bestehe für das Kind „mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden.“ Schließlich werde die Ehe „auf Lebenszeit“ geschlossen und könne auch nicht so leicht gelöst werden wie eine nichteheliche Partnerschaft. Zwar gebe es heute viele nichteheliche Paare, die dauerhaft zusammenleben, aber diese könnten ja auch heiraten. (Az:: XII ZB 586/15*a) Christian Rath
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