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Keine Notwehr

TODES-SCHUSS

Nein, der Schuss auf den fliehenden Einbrecher war keine Notwehr. Am Dienstag entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Ernst B. aus Sittensen zu Recht wegen Totschlags verurteilt worden ist. Die Revisionen von Verteidigung und Staatsanwaltschaft lehnte der BGH ab –beide hatten auf Freispruch plädiert.

Im Dezember 2010 war der Rentner in seinem Haus von fünf jungen Männern überfallen worden. Die flüchteten, als die Alarmanlage ansprang. Der damals 77-jährige Jäger griff zu seiner Pistole und schoss dem 16-jährigen Labinot S. tödlich in den Rücken.

In Niedersachsens Justiz sorgte die Sache für jahrelangen Streit: Das Stader Landgericht wollte den Prozess gar nicht eröffnen, weil es von Notwehr ausging, wurde aber vom Oberlandesgericht Celle dazu verdonnert. Das Verfahren endete mit einer Verurteilung wegen Totschlags in einem minder schweren Fall und einer Bewährungsstrafe von neun Monaten.

Der BGH bestätigte das nun im wesentlichen: Ernst B. durfte sich nicht auf Notwehr berufen. Er will zwar einen Schuss gehört haben, der aber nicht nachgewiesen werden konnte. Demnach lag kein Angriff auf B.s Leben vor. Zudem durfte er nicht von einer Notwehrlage ausgehen, weil die Täter bereits flohen. Zwar hatte einer B.s Portemonnaie eingesteckt, was einen noch andauernden Angriff auf B.s Eigentum darstellte, doch B. hatte diesen Griff nach der Geldbörse gar nicht mitbekommen –und damit auch keinen Verteidigungswillen.

Schließlich prüfte der BGH noch, ob es zu einem „Notwehr­exzess“ gekommen war: Der hätte ebenfalls zur Straflosigkeit geführt, wenn er aus Angst und Verwirrung erfolgte. Bei fehlender Notwehrlage war aber auch dieser Weg versperrt. CHR/KVA

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