Urteil des Bundesgerichtshofs: BGH verlinkt Meinungsfreiheit

Der BGH stärkt in einem Grundsatzurteil die Rechte von Online-Medien: Links sind vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt - auch dann, wenn die verlinkten Inhalte illegal sind.

Einen Link gesetzt, alles richtig gemacht: Heise.de. Bild: screenshot heise.de

KARLSRUHE dpa | Links auf Websites von anderen können auch dann vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sein, wenn sich auf den verlinkten Seiten rechtswidrige Angebote befinden. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden, dessen schriftliche Begründung seit Dienstag vorliegt. Der BGH erklärte den Verweis auf eine Kopiersoftware in einem Artikel des Online-Nachrichtendienstes "heise online" für zulässig. Er entschied damit einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Heise-Verlag und der Musikindustrie (Az. I ZR 191/08).

Mehrere große Unternehmen der Musikindustrie, darunter BMG, edel, EMI, Sony, Universal Music und Warner, hatten Heise verklagt, weil in einem Bericht über die Software "AnyDVD" ein Link auf die Website des auf Antigua und Barbuda ansässigen Software-Herstellers SlySoft enthalten war. "AnyDVD" hebelt den Kopierschutz von DVDs aus und darf in Deutschland nicht verkauft werden. Mit der Verlinkung, so die Argumentation der Kläger, mache sich Heise gewissermaßen zum Mittäter von Urheberrechtsverletzungen.

Bereits im Oktober hatte der BGH - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - die Setzung des Links für zulässig erklärt. Die nun vorliegende schriftliche Urteilsbegründung dürfte grundsätzliche Bedeutung erlangen: Wenn ein Beitrag im Internet unter dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit steht, dann gelte dies auch für die darin enthaltenen Links.

"Sieg für die Presse- und Meinungsfreiheit"

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handele es sich bei den Links nicht nur um eine "technische Unterstützungsleistung", so der BGH. "Sie sind vielmehr in die Beiträge (...) als Belege und ergänzende Angaben eingebettet." Deshalb stünden auch die Links unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Ein überwiegendes Informationsinteresse könne auch gegeben sein, "wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat", so der BGH. Überdies habe Heise in dem Artikel "deutlich auf die Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft hingewiesen".

Die Entscheidung habe grundsätzliche Bedeutung, sagte der renommierte Medienrechtler Prof. Thomas Hoeren von der Universität Münster der Nachrichtenagentur dpa. Links seien wie Quellennachweise zu behandeln und deshalb zulässig. "Dies gilt überall, wo über illegale Inhalte im Internet berichtet wird - zum Beispiel über Glücksspiel, Markenrechtsverletzungen oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten."

Der Justiziar des Heise-Verlags, Joerg Heidrich, bezeichnete die Entscheidung als Sieg für die Presse- und Meinungsfreiheit. "Das Urteil bedeutet eine größere Freiheit in der Berichterstattung von Online-Medien, deren besondere Qualität gerade auch darin liegt, dem Leser über Links sowohl Quellennachweise als auch weitergehende Informationen anbieten zu können." Der Bundesverband Musikindustrie gab auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa zunächst keine Stellungnahme ab.

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