Besitz von Kinderpornografie: Maximales Strafmaß erhöht

Das maximale Strafmaß für den Besitz von Kinderpornografie wird auf drei Jahre erhöht. Zudem wird der Begriff im Gesetz klarer gefasst.

Es geht auch um Bilder von schlafenden Kindern im Bett. Bild: dpa

BERLIN dpa | Der Besitz von Kinderpornografie wird künftig härter bestraft. Das Bundeskabinett billigte am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD). Dieser sieht die Erhöhung des maximalen Strafmaßes von zwei auf drei Jahre vor. Außerdem wurde der Begriff Kinderpornografie klarer gefasst, so dass er nun sogenannte „Posingbilder“ einschließt sowie Aufnahmen, die ohne Wissen des Kindes entstehen – also etwa während es schlafend nackt im Bett liegt.

Die Gewerkschaft der Polizei begrüßte die Gesetzesnovelle, die auch durch die Ermittlungen gegen den früheren SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy angestoßen worden war. Der Fall Edathy hatte im vergangenen Frühjahr eine breite Debatte über Kinderpornografie ausgelöst. Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) gab jedoch im Gespräch mit dem Tagesspiegel zu bedenken: „Ein noch so gutes Gesetz greift nicht, wenn es nicht angewendet wird.“

Die Kriminalpolizei des Bundes und der Länder sei überfordert. Es sei aber nicht akzeptabel, dass Fälle von Kinderpornografie wegen Personalmangels nicht bearbeitet würden. Ebenfalls verschärft wurden in dem Gesetzentwurf, der nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Maßnahmen gegen sogenanntes Cybermobbing. Wer ohne Erlaubnis Aufnahmen herstellt und im Internet verbreitet, die dem Ansehen des abgebildeten Menschen erheblich schaden können, muss künftig eher mit Strafen rechnen als bisher – unabhängig davon ob es um Nacktbilder geht oder um Darstellungen von Gewalt.

Allerdings stellt sich auch hier die Frage, ob die Kapazitäten von Polizei und Justiz ausreichen. Kritik an den Reformen kam vom Deutschen Anwaltverein. Präsident Wolfgang Ewer bemängelte, dass künftig auch die Verbreitung von Nacktbildern bestraft werden soll, die gegen den Willen von Kindern oder ohne Einverständnis der Eltern gemacht worden sind. Das sei unverhältnismäßig.

Verlängerung der Verjährungsfrist

Die Pläne widersprechen seiner Ansicht nach dem Grundverständnis, wonach nicht einmal geschmackloses oder ethisch bedenkliches Verhalten bestraft wird, betonte Ewer auf dem 70. Deutschen Juristentag. Ein weiterer Eckpunkt der Reform des Sexualstrafrechts ist die Verlängerung der Verjährungsfrist für sexuelle Übergriffe auf Kinder und Jugendliche.

Diese Frist wird künftig erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers beginnen anstatt mit 21 Jahren. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass viele Menschen erst in fortgeschrittenem Alter den Mut finden, ihre einstigen Peiniger anzuzeigen. „Opfer von Sexualtaten sind oftmals stark traumatisiert und benötigen Zeit, um das Geschehene zu verarbeiten und sich auch mit der Frage der strafrechtlichen Anklage der Tat auseinandersetzen zu können“, sagte Maas.

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